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Wählerliste

T
Tisch
Nov 2016 bearbeitet

EILT (kurz vor der BR-Wahl)

Hallo zusammen,

bei uns in dem Betrieb sind mehr als 50% freie externe Mitarbeiter beschäftigt. Habt Ihr eine Idee, wie der Wahlvorstand prüfen und feststellen kann, ob freie Mitarbeiter tatsächlich frei ihre Tätigkeit ausüben und in den Betrieb nicht eingegliedert sind? § 5 BetrVG hilft leider nicht so viel für die Feststellung!

Vielen Dank für Eure Hilfe

1.39106

Community-Antworten (6)

A
ActionHero

29.03.2014 um 21:38 Uhr

Da hast du jetzt aber ein Paket geschnürt, wo sich anscheinend keiner so recht ran traut.

Naja, kann ich auch irgendwie nachvollziehen. Hier handelt es sich letztlich auch um ein Thema, das man nicht mal so eben mit kurzen Worten beantworten kann. Auch ich nicht. Hierzu schreiben andere ja auch ganze Bücher.

Da es hier auch vielfältige Möglichkeiten gibt, kann ich auch nur einzelne aufzeigen.

Neben Mitbestimmungspflichtigen gibt es ja auch solche, die nur einer Info an den BR unterliegen. Hier hätte der BR bereits bei den Einstellungen entsprechend aktiv werden müssen und bereits zu diesem Zeitpunkt den jeweiligen Status prüfen müssen. Für einen WV kann dieses jetzt in eine Mammutarbeit ausarten.

Schau dir die nachstehenden Urteile einmal etwas näher an. Das Erste gibt ein paar Eingruppierungsbewertungen ab. Das Zweite befasst sich mit Mitbestimmungspflichtigen Aspekten. BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09 BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 3/94

Da hier ev. auch Scheinverträge oder Koppelungen von Werkverträgen vorliegen könnten, mache ich mir einmal die Mühe und zeige ein paar Punkte auf, die helfen könnten, hier dass Vorliegen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses begründen zu helfen.

Merkmale, die für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen würden: • Persönliche Abhängigkeit, • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, • feste Arbeitszeiten, • Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, • feste Bezüge, • Urlaubsanspruch, • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, • Überstundenvergütung, • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, • kein Unternehmerrisiko, • kein Kapitaleinsatz, • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, • Eingliederung in den Betrieb, • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges, • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

Für oder gegen die Arbeitnehmereigenschaft sprechende Merkmale sind in ihrer Bedeutung jeweils gegeneinander abzuwägen. Eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse könnte hier auch entsprechende Schlüsse zulassen.

Merkmale, die für eine freie Tätigkeit sprechen: • Anmeldung eines Gewerbebetriebes, • Berechtigung/Verpflichtung zu eigener Werbung, • Berechtigung zur Beschaffung von Hilfskräften, • eigenes Unternehmerrisiko, • Erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, • freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit, • Gewährleistungspflicht einschließlich Haftung für Erfüllungsgehilfen, • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit, • unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit, • uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner und • Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer.

Puh…..war jetzt doch eine heiden Arbeit. Ich hoffe aber, dass es euch weiterhilft.

T
Tisch

30.03.2014 um 23:27 Uhr

Hallo ActionHero, VIELEN DANK für die hilfreichen Informationen.

K
Kölner

31.03.2014 um 00:54 Uhr

Nett von ihm, nicht wahr? Nett auch, dass er sich mit Blumen schmückt, die ihm nicht gehören. Man nennt es Diebstahl geistigen Eigentums. Nachzulesen ist dieser Text, den er verfasst haben will in www.jurion.de et al.

Der Knaller ist aber: copy & paste machen ihm "eine Heiden Arbeit"

Man male sich aus, was er alles verfasst haben will und es nur billig kopiert wurde. Ein Mensch wie eine Kopie. Ein Schelm, wer es dummdreist nennt, ein böser Mensch, der auch noch ganz anderes glaubt.

P
Pjöööng

31.03.2014 um 15:05 Uhr

Zitat ActionHero): "dass Vorliegen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses"

Das ist doch gar nicht der Punkt. Der WV hat lediglich festzustellen, ob der Mitarbeiter wahlberechtigt ist, oder nicht. Die Kriterien die Fitting und Däubler dafür nennen sind erheblich übersichtlicher:

  • Grad der persönlichen Abhängigkeit
  • Eingliederung

Hierzu hat der Arbeitgeber umfassend Auskunft zu geben. Man muss allerdings aufpassen, da Arbeitgeber in diesem Zusammenhang dazu neigen, einem jede Menge Argumente zu liefern, die damit nichts zu tun haben. Auf diese sollte man sich vernünftigerweise gar nicht erst einlassen.

Zitat (ActionHero) "Eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse könnte hier auch entsprechende Schlüsse zulassen."

Was soll die Anfrage bei der Krankenkasse denn ergeben, was der Arbeitgeber nicht bereits dem WV wahrheitsgemäß beantworten muss?

K
Kölner

31.03.2014 um 16:06 Uhr

Ausdrücklich: Danke, pjöööng! Ich sehe das ähnlich.

Zumal: ich habe gerade gesehen, dass der Text original bei der BKK... so zu finde ist. Soviel, zum wiederholten Male, zur eigene Denkleistung.

P
Petrus

31.03.2014 um 17:10 Uhr

@tisch: Warum fragst du die mehr oder minder gleiche Frage erneut, nachdem Du eine antwort erhalten hast? War Dir die Antwort 232654 nicht recht?

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