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Wer zählt als Arbeitnehmer im Sinne §5 BetrVG

B
brLicher
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind ein kleiner Pflegebetrieb mit ca 100 MA. Wir sind eine gGmbH, haben einen Geschäftsführer und in Vertretung eine stellvertretende Geschäftsführerin. Diese Geschäftsführerin ist mit unserem Hausmeister Verheiratet (400€ Kraft), der gerne zum BR kandidieren wollen würde.

Greift hier §5 BetrVG Abs (2) Punkt 5, wonach der Ehehgatte, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem AG lebt, nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist?

Oder greift hier §5 BetrVG Abs(3) und ist unsere stellvertretende Geschäftsführerin "nur" eine leitende Angestellte. Darf dann unser Hausmeister mitwählen?

Mit besten Grüßen

1.33502

Community-Antworten (2)

R
rolfo

27.03.2014 um 15:45 Uhr

Ihr solltet erst mal feststellen ob die stellv. Geschäftsführerin leitende Angestellte ist. Muss nicht zwingend sein. Der Hausmeistergatte darf wählen und kann gewählt werden

G
gironimo

27.03.2014 um 16:24 Uhr

Selbst wenn sie leitende Angestellte wäre, wäre sie ja nicht der Arbeitgeber im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.

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