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Wählerliste

T
Tisch
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, unser Betrieb (ca. 600 MA) besteht aus 50% externen Mitarbeitern (davon 10% Leiharbeitnehmer mit AÜV und 90% Freelancer, Visitor). Die Freelancer haben von unserem Betrieb Personalnummer, Rechner ... und sind seit drei Monaten fast täglich im Betrieb. Der AG sagte, dass die Freelancer nur kurzzeitig und ab und zu da sind. Es ist schwer rauszufinden, ob sie praktisch im Betrieb eingegliedert sind, ihre Tätigkeit frei gestalten, fachlich weisungsgebunden sind .... und ob sie wählen dürfen? Gibt es hierzu Hilfsmittel oder muss man alle Freelancer einzeln anrufen und fragen, was sie eigentlich bei uns im Betrieb machen? Oder soll man an die gelieferten Wählerliste des AG ohne 270 Freelancer glauben?

Viele Grüße

1.05301

Community-Antworten (1)

P
Petrus

28.03.2014 um 18:43 Uhr

Bei der Anzahl würde ich ja mal behaupten, dass der BR seine Hausaufgaben nach §80(2) und §99 nicht gemacht hat, und der WV soll's ausbaden und das noch unter Termindruck...

Tja - von der Beantwortung hängt ab, ob ihr ein 9er oder 11er Gremium wählt, und ob ihr 1 oder 2 BRM freistellen dürft.

Da euch der ArbGeb bei der Beantwortung der Frage helfen muss, stellt ihm die richtigen Fragen, die er (wegen Wahltermin!) sehr kurzfristig beantworten muss: Also Auflistung der Freelancer mit vertraglichem(!!!) Start- und Endtermin der Tätigkeit, Aufgabenbeschreibung (die sollte für Nichteingegliederte klar beschreibbar sein), von wem sie fachliche Weisungen erhalten (wenn der ArbGeb hier antwortet...), wann und wie oft sie im Betrieb zu sein haben (noch 'ne Falle...) - euch fallen bestimmt noch ein paar mehr Dinge ein, woran ihr meint, eine (Nicht-)Eingliederung im Betrieb feststellen zu können.

Wenn ihr die Liste kriegt: Durcharbeiten, die scheinbar Nichteingegliederten stichprobenartig überprüfen und die anderen mitzählen... Und wenn der ArbGeb nicht liefert, müsst ihr vom äußeren Anschein ausgehen: Nutzung eigener oder betrieblicher Arbeitsmittel, Unterscheidbarkeit z.B. der Email zwischen intern und extern, ... Und im Zweifel eben für das größere Gremium mit mehr Freistellungen. Der Arbgeb darf dann gern durch die Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ziehen :-) Im schlimmsten Fall müsst ihr dann schon in zwei Jahren wählen...

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