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Briefwahl für Leiharbeiter?

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Oblatixx
Nov 2016 bearbeitet

Stand der Dinge:

  • 1 Leiharbeiter ist bei uns wahlberechtigt, da er die meiste Zeit eines Jahres auch hier arbeitet.
  • Wegen Auftragsrückgang wurde der LA für ca. 14 Tage zurückgegeben, soll aber am Wahltag wieder im Betrieb sein.
  • Wenn sich die Wiederkehr noch eine Woche verzögert, was dann?

Briefwahlunterlagen zuschicken? Danke für eure Antworten.

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Community-Antworten (6)

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rolfo

26.03.2014 um 11:42 Uhr

Meiner Meinung dann nicht wahlberechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Wahl nicht zum Betrieb gehört.

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gironimo

26.03.2014 um 11:46 Uhr

sehe ich auch so.

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Oblatixx

26.03.2014 um 12:08 Uhr

Ich denke auch, da hat er halt Pech gahebt. Also hoffen wir, dass er rechtzeitig zurück ist. Danke nochmals.

F
Farce

26.03.2014 um 14:27 Uhr

Also wenn definitiv klar ist, dass er nach der Wahl wieder in den Betrieb kommt, ist er für mich wahlberechtigt.

Warum sollte hier etwas anderes gelten als für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis lediglich ruht (z. B. wegen Elternzeit), denn auch diese sind wahlberechtigt. Auch vorübergehend von der Arbeit freigestellte Mitarbeiter (z. B. wegen eines gesetzlichen Arbeitsverbotes während des Mutterschutzes oder einer vorübergehenden Suspendierung) sind wahlberechtigt.

Da es sich hier ev. auch um eine strategische Handlung handeln könnte, die gerade bei Leiharbeitnehmern in Wahlzeiträumen gerne angewandt wird, würde ich es darauf ankommen lassen und ihn auf die Wählerliste setzen.

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Oblatixx

26.03.2014 um 14:31 Uhr

Auf der Wählerliste steht er ja, kein Problem. Das Problem entsteht, dass er sozusagen an den Verleier "zurückgegeben" wurde, wir aber wissen, dass bei Auftragsanstieg er wieder zurückgeholt werden wird. Das würde aber Briefwahl bedeuten. Es ist auch kein ruhendes Arbeitsverhältnis, er ist ja leider bei uns nicht angestellt.

F
Farce

26.03.2014 um 14:44 Uhr

Ich weiß, dass es einwenig verzwickt ist, aber das BAG hat mittlerweile so viele Grundsätze zur Behandlung und Eingruppierung von Wählern aufgestellt, dass man ja fast keinen Überblick mehr hat.

Irgendwie ist mir aber in Erinnerung, dass auch hierzu ein Urteil ergangen ist. Leider will es mir momentan nicht einfallen. Wenn ich mal mehr Zeit habe, werde ich unsere Datenbank durchstöbern.

Nehmt ihn einfach auf und macht mit ihm eine Briefwahl. Wenn dann einer etwas dagegen hat, kann er ja Klagen. Da hier dann auch einige Monate ins Land gehen, könnte es sich von selbst erledigen.

Auch ist hier die Wahl dann wahrscheinlich sowieso nicht anfechtbar. Es sei denn, diese eine Stimme hätte gravierende Auswirkungen auf die Wahl.

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