Briefwahl die Zweite
So noch einmal auf meine Fragestellung. Kann der BR eine BRW generell nur über die Briefwahl laufen lassen. Ich erlese aus meiner ersten Fragestellung , ein klares nein.
Das ArbG in Cottbus hat übrigens am 10.09.2008 festgestellt, dass eine generelle Anordnung im Wahlausschreiben Briefwahl für alle Betriebsteile anzuordnen, IMMER unzulässig ist.
Antwort 29 Erstellt am 24.02.2013 um 14:17 Uhr von Kölner
Schätze das gilt auch für die Jugendvertretung, nicht wahr?
Wir habe 180 MA 70% auf Montage , deshalb die Anstrebung der Briefwahl und 30% im Büro.
Wäre es den in Ordnung die Montagearbeiter ausschließlich mit Briefwahl wählen zu lassen?
Natürlich ist ein Wahllokal geöffnet im Büro.
Community-Antworten (21)
26.02.2013 um 10:19 Uhr
Aus der Praxis (wie wir das machen). Wir haben einen Außendienst mit ca. 200 AN. Hier bechließt der Wahlvorstand immer, dass diesen AD'ler Briefwahlunterlagen automatisch zugeschickt bekommen. In dem Anschreiben steht aber auch immer der Termin für die persönliche Stimmabgabe, sofern das gewünscht wird.
Natürlich machen dann die meisten doch Briefwahl. Und dennoch erscheint der eine oder andere AD'ler am Wahltag dann doch im Wahllokal, weil er zufällig in der Zentrale war..
25.02.2013 um 22:06 Uhr
@skyline Aber die Wahlberechtigten zur JAV sind doch nicht auf Montage oder so und schon gar nicht sind es 100% der AN eures Betriebes...
25.02.2013 um 22:13 Uhr
Das Urteil bedeutet, man muss zusätzlich Wahl per Urne ermöglichen. Klar kann man für Wahlberechtigte welche nicht zur Urnenwahl können Briefwahl ermöglichen.
25.02.2013 um 22:15 Uhr
@trizian Vor allem sagt das Urteil, dass ich NICHT 100% Briefwahl beschließen kann als WV. Selbst wenn ich wollte... Hier wird die JAV gewählt. Und da wählen nur gaaaaanz wenige Wähler.
25.02.2013 um 22:25 Uhr
Wer bei der JAV Wahl wahlberechtigt ist, ist mir durchaus bewusst. Habe weiter NICHTS falsches geschrieben.
25.02.2013 um 22:27 Uhr
@trizian Habe ich auch nicht gesagt....
25.02.2013 um 22:27 Uhr
PS, Kölner, kenne/ habe auch dieses Urteil.
25.02.2013 um 22:36 Uhr
Ihr wisst aber schon das zwischen ANORDNEN und DURCHFÜHREN ein kleiner Unterschied besteht?
Nachtrag:
Was machst Du denn wenn ALLE AN wegen der Eigenart ihrer Tätigkeit nicht die Möglichkeit haben bei der BR-Wahl persönlich ihre Stimme abzugeben?
Nachtrag 2:
'Wir habe 180 MA 70% auf Montage , deshalb die Anstrebung der Briefwahl und 30% im Büro.'
Davon war bei Deinem ersten Post zu diesem Thema jedenfalls nicht die Rede. Und deshalb könnt Ihr NATÜRLICH NICHT die Briefwahl anordnen bzw. beschließen und durchführen! JAV wird wohl idR. nicht auswärts sein, deshalb gilt hier das Selbe!
25.02.2013 um 22:38 Uhr
...und tschüss. Wenn der Star-Komiker, NoPain, hier wieder munter konfabuliert, passe ich freundlichst zu diesem fred und bin hier raus!
Bye Bye. Und viel Erfolg.
25.02.2013 um 22:47 Uhr
och Kölner, komm wieder, wir vermissen Dich doch so :))
25.02.2013 um 22:54 Uhr
Ich habe das Gefühl, dass Skyline noch sehr viel lesen muss, u.a. zum Thema aktives und pasives Wahlrecht bei JAV Wahlen und ggf auch zum Unterschued BR und JAV
25.02.2013 um 23:07 Uhr
Nur um hier keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Nur für die AN die auf Montage sind und DESHALB an der PERSÖNLICHEN Stimmenabgabe GEHINDERT sind, die können SCHRIFTLICH wählen, also per Briefwahl, die der WV dann auch automatisch an die 'Briefwähler' versendet, am besten mit Einschreiben!
26.02.2013 um 06:51 Uhr
@NoPain, nicht nur die, es gibt noch andere gründe Briefwahl zu machen.
26.02.2013 um 07:58 Uhr
Danke erst mal Trizan Wer fragt ist nachher immer schlauer. Nur durch lesen wird man nicht automatisch schlauer. Man muß es auch verstehen. Deshalb frage ich hier doppelt und dreifach. Danke
26.02.2013 um 10:37 Uhr
@ gironimo Natürlich machen dann die meisten doch Briefwahl. Und dennoch erscheint der eine oder andere AD"ler am Wahltag dann doch im Wahllokal, weil er zufällig in der Zentrale war..
Dann muss der Wahlvorstand nur genau aufpassen dass die betreffenden Personen keine doppelte Stimmabgabe machen. Wenn dem so sein sollte, müssten die Briefwahlunterlagen als ungültig erklärt werden.
26.02.2013 um 11:21 Uhr
rolfo - genau so ist es.
26.02.2013 um 18:45 Uhr
also per Briefwahl, die der WV dann auch automatisch an die "Briefwähler" versendet, am besten mit Einschreiben! Antwort 11 Erstellt am 25.02.2013 um 22:07 Uhr von NoPain 208876
auch das ist so nicht richtig!
27.02.2013 um 00:42 Uhr
also per Briefwahl, die der WV dann auch automatisch an die "Briefwähler" versendet, am besten mit Einschreiben! Antwort 11 Erstellt am 25.02.2013 um 22:07 Uhr von NoPain 208876
auch das ist so nicht richtig!
Hm, da weiß ich jetzt nicht so genau auf was Du Dich beziehst.. Auf das "automatisch" oder das "Einschreiben"??
Aber irgendwie irritiert mich, das über so was Triviales so viel diskutiert werden muss....
Letztlich ist §24 WO doch so präzise formuliert wie kaum ein § im BetrVG.... was eigentlich für weite Teile der WO gilt.
Option 1: Wer nach Kenntnis des WV zum Zeitpunkt der Stimmabgabe abwesend ist, muss nicht explizit Briefwahl verlangen, sondern muss die Briefwahlunterlagen bekommen Option 2: Wer nach Opt. 1 durchs Raster fällt (Kenntnis des WV), aber auch abwesend ist, kann Briefwahlunterlagen beim WV bestellen Option 3: Für alle, die in einem weit entfernten Betriebsteil oder Kleinbetrieb arbeiten, kann der WV beschließen anstatt eine Wahlurne vor Ort zu installieren, den Kollegen Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen
Wer nicht unter 1., 2. oder 3. fällt muss sich selbst bemühen und zur Wahl gehen... Der WV kann nicht einfach Briefwahlunterlagen an alle schicken, sondern eben nur an die, die unter 1. oder 3. fallen oder es eben nach 2. verlangt haben. Genau so steht es in der WO und klarer kann man es doch kaum schreiben.... OK, NoPain hat es im anderen Thread geschafft in den § reinzulesen, dass der WV kurzerhand alle Wähler zu "verhinderten" oder "AN aus weit entfernten Betriebsteilen" ernennen kann........ :-)
Dann muss der Wahlvorstand nur genau aufpassen dass die betreffenden Personen keine doppelte Stimmabgabe machen.
.... Dann hat jemand die WO nicht gelesen...
§12 WO: (3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, NACHDEM die Stimmabgabe in der Wählerliste VERMERKT worden ist.
§ 26 WO: (1) UNMITTELBAR VOR ABSCHLUSS der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag NACH VERMERK der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
Wenn der WV da nicht merkt wenn da ein Wähler zweimal einen Vermerk erhalten hat, ist der WV unfähig oder hat sich nicht an die WO gehalten.
27.02.2013 um 07:47 Uhr
@ rkoch
"Option 1: Wer nach Kenntnis des WV zum Zeitpunkt der Stimmabgabe abwesend ist, muss nicht explizit Briefwahl verlangen, sondern muss die Briefwahlunterlagen bekommen Option 2: Wer nach Opt. 1 durchs Raster fällt (Kenntnis des WV), aber auch abwesend ist, kann Briefwahlunterlagen beim WV bestellen Option 3: Für alle, die in einem weit entfernten Betriebsteil oder Kleinbetrieb arbeiten, kann der WV beschließen anstatt eine Wahlurne vor Ort zu installieren, den Kollegen Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen"
Hier hakt es noch ein wenig! :-)
Option 1: Die schriftlichen Wahlunterlagen sind durch den WV nur den AN unaufgefordert zuzusenden, die aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Konkret betrifft diese Option eigentlich nur AN, die im Außendienst oder im Homeoffice/Telearbeit arbeiten.
Option 2: Den AN, die aufgrund persönlicher Gründe (Erziehungsurlaub, Krankheit, Urlaub, Kur ...) an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sein könnten, dürfen die Briefwahlunterlagen nur auf persönliche Anforderung hin geschickt werden.
Option 3: Soll weiter entfernt liegenden Betriebsteilen die persönliche Stimmabgabe vor Ort ermöglicht werden, muss dieses bereits aus dem Wahlausschreiben hervor gehen. Der WV hat hier mehrere Möglichkeiten: a) An einem Wahltag mehrere Wahlorte benennen b) Stimmabgabe an zwei oder mehr Wahltagen "Wahlurne reist mit"
a) Diese Möglichkeit setzt eine entsprechende Größe des WV voraus: "Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers."
b) Diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Wahlurne nach Beendigung eines Wahlvorgangs versiegelt und bis zur endgültigen Stimmauszählung vor unberechtigtem Zugriff geschützt wird. Die Urne muss bis zur nächsten Verwendung in einem verschließbaren Raum und dann noch am besten in einem verschließbaren Schrank vor unberechtigtem Zugriff gesichert werden (gute Möglichkeit, den Raumschlüssel hat WV 1, den Schrankschlüssel WV 2). Diese Versiegelung darf vor dem nächsten Wahlgang nur in Anwesenheit der Öffentlichkeit, direkt vor dem nächsten Wahlvorgang zwecks Einwurf weiterer Stimmzettel entfernt werden. Die Öffentlichkeit muss sich zu Beginn von der Unversehrheit der Versiegelung überzeugt haben können.
27.02.2013 um 10:06 Uhr
Konkret betrifft diese Option eigentlich nur AN, die im Außendienst oder im Homeoffice/Telearbeit arbeiten.
Die Aufzählung in der WO ist nicht abschließend, insofern kann das z.B. auch auf Schichtarbeiter zutreffen, wenn die Wahlurne nur während der Frühschicht/Spätschicht geöffnet ist. Also würden die an diesem Tag zur Nachtschicht eingeteilten MA unter diese Option fallen. Ebenso kann darunter fallen z.B. Altersteilzeitler in der Freistellungsphase, Teilzeitler die an diesem Tag nicht arbeiten, vom AG freigestellte AN, etc. pp.
Aber hast Recht, den kurzen Text "Eigenheit des Arbeitsverhältnisses" hab ich bei Option 1 vergessen aus der WO zu zitieren, macht die Sache nicht ganz korrekt. Aber wer lesen kann ist da im Vorteil und hätte meinen Fehler merken sollen, schließlich hab ich ja gerade gesagt, dass §24 doch sehr präzise ist. BTW: Es ist zwar nicht gefordert, dass Urlauber, etc. automatisch die Briefwahlunterlagen erhalten, insofern macht der WV keinen Fehler wenn er denen keine sendet (es ist also kein Wahlanfechtungsgrund wenn diese keine erhalten haben). Es ist aber auch kein Fehler, wenn der WV denen die Briefwahlunterlagen auch ohne explizite Anforderung aushändigt.
Option 3 wollte ich nicht weiter ausgestalten, das was Du sagst fällt unter "keine Wahlurne installieren". Aber damit ist selbst das gesagt, danke.
27.02.2013 um 10:14 Uhr
Was haltet ihr davon..............
Der BR Informiert in Vorfeld die MA z.B über die Briefwahl.
4-8 Wochen vorher , wer den gerne mit BW wählen wolle solle sich doch melden.
Info z.B über Verteilung e-mail oder Lohnzettel.
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