Kündigungsfristen: AV gegen BGB
Hallo , bevor ich morgen einem Kollegen was Falsches sage, hätte ich ne Frage zur Kündigungsfrist bei Arbeitnehmer(!)kündigung in folgendem Fall:
Dauer des Beschäftigungsverhältnis: 12 Jahre Kündigungfrist im AV : 3 Monate kein TV
Abweichend von der Bestimmung in §622 (1) BGB ist vom Kollegen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (AV-Regelung gilt hier als "günstiger" als Regelung im BGB - ich meine mich an eine BAG-Entscheidung vor vielen, vielen Jahren zu erinnern) einzuhalten?!? (Die Staffelung nach §622 (2) BGB gilt ja nur bei AG-Kündigung.)
Oder lieg ich hier daneben?
Darüberhinaus steht der Kollege auf der bereits vom WV bekanntgemachten Vorschlagsliste (Personenwahl) für die BR-Wahl Anfang April. Da hier eine AN-seitige Kdg. vorliegt, ist vermutlich der erweiterte Kdgs-schutz für Wahlbewerber (6 Monate) unerheblich?
Danke für die Auskünfte.
Community-Antworten (2)
20.03.2014 um 22:15 Uhr
Für den Arbeitnehmer darf keine längere Kündigungsfrist als für den AG vereinbart werden (hier 5 Monate) und diese wird nach meinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Kündigung bestimmt, die Frist wird also nicht rückwirkend unwirksam. Daher kann er mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen (oder einen Aufhebungsvertrag vereinbaren). Der Kündigunggschutz nach §15 KschG gilt natürlich für Arbeitnehmerkündigungen nicht.
21.03.2014 um 08:36 Uhr
Hallo fragenderBR, ich bin im Prinzip bei metallica, aber schaut bitte auf jeden Fall einmal in den Arbeitsvertrag. Denn individuelle Vereinbarungen (im Rahmen des gesetzlich Erlaubten, klar) gehen vor! Nicht dass du ihm einen widersprüchlichen Rat gibst.
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