Infopflicht der Abwesenden MA
Hallo, ich habe eine Frage und bin mir nicht sicher, ob ich mich als WV-ML richtig verhalten habe?! Das Wahlausschreiben haben wir bereits ausgehängt und die 2 Wochen sind bereits verstrichen. Nun meldet sich ein MA der krank war und will sich auch zur Wahl aufstellen lassen. Er meinte: da er krank war, hätten wir ihn informieren müssen, dass es Wahlen sind und ihn auch dann fragen sollen, ob er evtl. sich aufstellen lassen wolle. Meiner Meinung nach ist es seitens des MA nicht richtig und wir haben als WV in diesem Fall keine Info Pflicht?! Danke im Voraus für die Infos. Ideal mit Gesetzestexten
Dr.Hugo10
Community-Antworten (6)
17.03.2014 um 06:54 Uhr
Hallo,
wenn er langzeitkrank war hätte man ihm die wahlunterlagen zum wählen zusenden müssen. ansonsten hat er pech, er hätte sich selber informieren sollen, algemein bekannt das alle vier jahre BR wahlen sind.
MFG
17.03.2014 um 08:18 Uhr
Hallo DrHugo, zu diesem Thema gibt es ein Urteil des ArbGer Berlin und durchaus unterschiedliche Meinungen hier im Forum, das kannst Du hier nachlesen:
Ob das ArbGer bei Euch genau so entscheiden würde, ist ungewiss.
17.03.2014 um 08:55 Uhr
Nur wenn er Dauerkrank war kann er sich hier beschweren. Bei normaler Krankheit muss er sich selbst schlau machen und auf dem laufenden halten..
Wie schon gesagt, es sind alle 4 Jahre Wahlen, sollte auch schon vor dem Wahlausschreiben bekannt gewesen sein das bei euch bald gewählt wird.
17.03.2014 um 09:26 Uhr
Die einzige Frage, die es zu klären gibt ist, ob der Kollege Langzeitkrank war. Und das ist er nun mal nicht, wenn er ein oder zwei Wochen gefehlt hat.
Zu bedenken wäre ja auch: Je größer der Betrieb, desto unwahrscheinlicher ist es , dass der WV von kürzeren Erkrankungen der AN erfährt. Problematisch ist sicherlich die relativ kurze Zeit, in der Wahlvorschläge eingereicht werden können. Da kann es schon passieren, dass diese Frist an jemandem vorbei geht, während er AU ist - nach der üblichen Sichtweise aber nicht Langzeitkrank.
Ich kenne da keine einschlägige Rechtsprechung höherer Instanzen.
17.03.2014 um 09:36 Uhr
LAG Köln, Beschluss vom 06.06.2013 - 13 TaBV 3/13
17.03.2014 um 11:04 Uhr
@Rattle Wahlunterlagen (=Briefwahl) dürfen nicht unaufgefordert zugeschickt werden. Es sei denn, das sim Wahlausschreiben für diese Personengruppe Briefwahl beschlossen wird.
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