Erstellt am 16.03.2014 um 18:38 Uhr von paula
Erstellt am 16.03.2014 um 19:45 Uhr von pillepalleTR
Ich bin der Meinung, dass EM das Recht haben, Sitzungsprotokolle DER Sitzungen einzusehen, an denen sie teilgenommen haben. Denn nur dann können sie ggf. (schriftl.) Anmerkungen zum Protokoll hinzufügen (lassen). Ich hab allerdings gerade keine Kommentierung zur Hand.
Generelle Einsicht in (andere) Sitzungsprotokolle haben sie aber m.M. nach nicht.
Erstellt am 16.03.2014 um 21:01 Uhr von paula
aber es geht doch um welche die NOCH NICHT nachgerückt sind...
Erstellt am 17.03.2014 um 06:18 Uhr von Rattle
Hallo,
sobald ein ERM geladen ist hat es die gleichen rechte und pflichten wie ein normales BR-mitglied und darf auch protokolle einsehen.
MFG
Erstellt am 17.03.2014 um 09:28 Uhr von pillepalleTR
@Paula:
möglicherweise sollte man mal die Begriffe "Ersatzmitglied (EM") und "Nachrücker" definieren.
Nach meinem Verständnis sind EM nicht gewählte Wahlkandidaten, die die Vertretung verhinderter BR-M übernehmen - aber das nur vorübergehend solange die Verhinderung (Krankheit, Urlaub etc. pp.) besteht.
Nachrücker sind für mich allerdings EM, die auf Grund eines Rücktritts eines bisherigen BR-M dauerhaft in den BR "einziehen".
Jetzt stellt sich mir in der Tat die Frage, was der Fragesteller genau mit "noch nicht nachgerückt" meint. Wenn damit gemeint ist, dass noch nie eine Vertretungsaufgabe
wahrgenommen wurde, hat paula mit dem initialen "nöööööö" wohl Recht.
Erstellt am 17.03.2014 um 10:10 Uhr von paula
pillepalle
da sind wir uns einig ;) schöööööööön :D
Erstellt am 17.03.2014 um 10:10 Uhr von pemahu
Der Begriff "Nachrücker" ist für zeitweise und dauerhafte Nachrücker zulässig.
Erstellt am 17.03.2014 um 14:29 Uhr von Fibob
Ich danke für die Hilfe. Ihr habt mir geholfen:o)
Wir sind ein neu gegründeter BR und diese Frage hat mich interessiert. Als EM habe ich exakt die Kollegen gemeint, die noch nicht an einer Sitzung teilgenommen haben und nicht für ein anderes BR-Mitglied nachgerückt sind.
Erstellt am 17.03.2014 um 14:44 Uhr von Kölner
Die bekommen gar nichts....
Erstellt am 17.03.2014 um 15:36 Uhr von pillepalleTR
Kölner...kurz und knapp wie ....meist
@permahu:
da hab ich mich wohl von dieser Seite "versauen" lassen:
http://www.betreibsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/do/lexikondetail/letter/N/shortlink/nachruecken-betriebsrat
Allerdings sehen es andere Quellen so wie du. mea culpa.
Erstellt am 17.03.2014 um 17:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (pemahu):
"Der Begriff 'Nachrücker' ist für zeitweise und dauerhafte Nachrücker zulässig."
Zitat (pillepalleTR):
"da hab ich mich wohl von dieser Seite 'versauen' lassen: (...)"
Also, das (BetrV)Gesetz sieht es ja so:
"§ 25 (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt ENTSPRECHEND für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats."
Der Gesetzgeber schreibt hier "entsprechend" (und eben nicht "auch", "genauso" oder ähnliches). Demnach will der Gesetzgeber bei nur vorübergehender Vertretung eben genau nicht von einem "nachrücken" (sondern nur von etwas entsprechendem) reden.
Fitting überschreibt seine Absätze folgerichtig auch mit
"Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder" und
"Stellvertretung für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder"
Von daher ist die ifb-Seite wirklich nicht zu beanstanden.