W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mindestarbeitszeit im Einzelhandel?! Bitte um Hilfe!

J
Johanna1976
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen! Ich hoffe sie können mir weiter helfen... Ich arbeite in eine großen Lebensmittelkette Einzelhandel als verkäuferin in Teilzeit 20std. die Woche. Mein Arbeitsweg beträgt hin und rückfahrt 35km nun soll ich An gewissen Tagen von 7.00 uhr bis 10.00 arbeiten kommen da sie das angeblich nicht anders regeln lässt also nur 3 std täglich es regt mich auf bin leider auf auto angewiesen bei den heutigen sprit preisen.... Nun sprach ich meine Mitarbeiterin drauf an das es doch machbar wäre es anders zu machen da ich so einen langen arbeitsweg habe.... Ihre Antwort war IST MIR SCHEIß EGAL ich kanns nicht anders machen am wochenende brauche ich dich da es geld gibt und wir viel zu tun haben! Ganz Ehrlich Ich WAR BAFF den die ersten Kunden kommen erst gegen 9 reinspaziert und ich eigentllich nur das licht anmache die temperatur kontrolle durchführe vielleicht eine Kundin bediene und feierabend machen darf ... Wie soll ich mich wehren ich habe mal gelesen das es ein mindesarbeitszeit gibt am tag von 4std... Kann ich drauf bestehen?

Das schlimme ist das unsere Chefs die pläne kontrollieren und keinen ist das aufgefallen obwohl die sich ja sooo an die gesetze halten....

Bitte um Hilfe! Für jede Antwort bin ich Dankbar!

Grüße Jana

5.75405

Community-Antworten (5)

P
pit47

22.03.2006 um 10:10 Uhr

Hallo Johanna1976, laut § 12 TzBfG hat der AG recht, wenn er dich nur 3 Stunden am Tag beschäftigt. Wen ihr einen BR habt, spreche mit diesen über dein Problem.

J
Johanna1976

22.03.2006 um 10:28 Uhr

Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).

Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.

Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

J
Johanna1976

22.03.2006 um 10:36 Uhr

So, nun hab ich mir das Genau durchgelesen in meinen Arbeitsvertrag steht 20std Woche 5 tage a 4std!

D.H 4std ist das Minimum...den wenn ich urlaub habe oder Feiertage wird mir das zb. auch mit 4std berechnet und nicht mit drei!

Auf www.Verdi.de hab ich gerade gelesen das es 4std mindestens sein müssen Mindesarbeitszeit...

So nun bin ich platt das § 12 TzBfG sagt sehe oben und verdi schreibt was anderes mein arbeitsvertrag sagt auch was anderes wie § 12 TzBfG bin irretiert!

P
pit47

22.03.2006 um 10:59 Uhr

Hallo Johanna1976, wenn in deinem Arbeitsvertrag 5 Tage zu 4 Stunden steht, solltest du auch so arbeiten. Wenn der AG dies ändern möchte, kann er das mit dir einvernehmlich regeln oder eine Änderungskündigung aussprechen.

J
Johanna1976

22.03.2006 um 11:05 Uhr

Danke für die Anworten!

Heute ist Betriebsrat sitzung nun fahre ich gleich hin ich hoffe das es positiv ausgeht...

Bis Dann und Danke!

Ihre Antwort