Erstellt am 14.03.2014 um 07:32 Uhr von rolfo
Es ist ein heilbarer Mangel, der Wahlvorstand muss den Listenführer darüber informieren, der hat dann 3 Arbeitstage Zeit die fehlenden Stützunterschriften einzuholen
Erstellt am 14.03.2014 um 20:30 Uhr von mcEdeka
Danke
und das original bleibt beim WahlVorstand richtig? Es bekommt nur eine Kopie mit der er nochmal auf stümmenfang gegen kann. Was ist wenn dann noch einmal Fehler auftauchen? Dann ist die Liste endgültig hin?
Gruß mc
Erstellt am 15.03.2014 um 13:43 Uhr von Farce
Nein, die Liste gehört in die Tonne. Wie so einiges andere vielleicht auch.
Ich habe auch den Verdacht, dass ihr hier einwenig den Prüf- und Korrekturablauf verdreht. Dieser ist in § 6 der WO eindeutig festgelegt.
Was bedeutet hier: „diese Entscheiden lassen“? Wer hat hier was entschieden?
Vor allem, wer hat hier entschieden, auf welcher Liste zu streichen ist? Der WV doch hoffentlich nicht: dieses auf der zuletzt Eingereichten zu machen.
Es kann genauso gut sein, dass eine der vorher Eingereichten, hierdurch nicht mehr ganz korrekt und eventuell jetzt ungültig geworden ist.
Weist die Vorschlagsliste trotz Streichungen gemäß § 6 Abs. 5 WO noch die erforderliche Zahl von Stützunterschriften auf? Ist sie heilbar ungültig. Das bedeutet, dass der Mangel noch innerhalb von drei Arbeitstagen beseitigt werden kann. Die Liste also noch einmal neu eingereicht werden muss.
Weist die Vorschlagsliste nach der Streichung aber nicht mehr die erforderliche Zahl von Stützunterschriften auf, ist sie unheilbar ungültig. Hier gibt es dann auch keine Möglichkeit einer Korrektur mehr. Anders wäre es, wenn noch genügend Zeit wäre, neue Unterstützer zu finden. Da sie aber am letzten Tag eingereicht wurde, ist diese abgelaufen.
Erstellt am 15.03.2014 um 14:43 Uhr von Nubbel
farce, das ist ausgemachter dummfug den du hier verbreitest!
Erstellt am 15.03.2014 um 14:53 Uhr von mcedeka
Hallo Farce,
Es gilt hier
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten Abs 2 - 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Demzufolge ist es ein heilbarer Mangel der nach 3 Tagen behoben werden muss. Sollten dann aber noch Mängel auftreten ist die Liste endgültig Ungültig, weil die 2 Wochen Frist (nach Aushang) verstrichen ist.
Entschieden haben sich natürlich nur die Stützunterschreiber welche Liste sie Stützen wollten. Da die besagte Vorschlagsliste nur die erforderliche mindest Anzahl von Stützunterschriften aufweisen konnte (bei uns 10) und der erste schon den Wunsch hatte die besagte Liste nicht zu Stützen, mussten wir den Listenführer die 3 Tage geben.
Gruß MC
Erstellt am 15.03.2014 um 16:26 Uhr von Farce
@Nubbel
Das einzige was hier dummfug ist, begrenze ich jetzt einmal auf deine Gegenwart.
Auch wenn man bei Unfallgeschädigten nachsichtig sein sollte (es sei denn, das Verbrennen fand freiwillig statt und war nicht erfolgreich, was ich bedaure), so gibt ihnen auch ein offensichtlich verbliebener Schaden nicht das Recht, pauschale Wertungen abzugeben ohne auch einen inhaltlichen Gegenbeweis zu führen.
Aber der Umstand, dass es dennoch geschieht, lässt zumindest Schlüsse auf Körperbereiche zu, die hiervon betroffen sein könnten.
Erstellt am 15.03.2014 um 16:59 Uhr von Farce
@ mcedeka
Nicht dass wir uns jetzt falsch verstehen.
Ich habe nachgefragt, weil nicht eindeutig ersichtlich war, wer hier was gestrichen hatte.
Der WV darf dieses nur dann, wenn hierdurch eine Heilung durch den Listenvertreter wegen Fristablauf nicht mehr möglich ist und dadurch eine Heilung möglich wird.
Hätte er hier eigenmächtig auf der zuletzt eingereichten Liste gestrichen und somit eine Wahlmöglichkeit ausgeschlossen, wäre dies ein Verstoß gegen § 6 der WO.
Da bei nicht erklären des Unterzeichners, nur auf einer der vorherigen Liste hätte gestrichen werden dürfen, hätte dieses dann ev. zur Ungültigkeit dieser, aber nicht der zuletzt eingereichten führen können.
Was hier auch falsch ist, ist die Angewandte drei Tage Regelung. Die kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Berichtigung noch innerhalb der Zweiwochenfrist möglich ist. Sind die zwei Wochen um, ist es vorbei mit den Fristen. Dann kann auch nichts mehr korrigiert werden. Und genau das habe ich mit meiner Aussage auch so ausgedrückt.
Das von dir hier angegebene ist nur innerhalb dieser Frist möglich und nicht mehr bei einer Liste, die erst am letzten Tag abgegeben wurde.
Sieh hierzu auch:
BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04
So auch:
BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07
BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 21/11