Erstellt am 13.03.2014 um 16:30 Uhr von Aidan
Nein, die fehlerhafte Ausübung eines Ehrenamtes ist nicht strafbar.
Er verhält sich "nur" nicht pflichtgemäß, was unter Anwendung von § 23 BetrVG auf Antrag beim Arbeitsgericht zur Amtsenthebung führen kann.
Erstellt am 13.03.2014 um 18:12 Uhr von Globus
na, das ist so ja auch nciht ganz richtig. Es gibt ein Urteil (nciht kreuzigen bitte, ich habe das AZ nicht zur Hand) wo eine falsche Einladung nicht zwangläufig zur Nichtigkeit von Beschlüssen führt - ergo - keine grobe Pflichtverletzung nach 23...
weiterhin werden keine nachrücker geladen, sondern ersatzmitglieder. Nachrücker werden zu normalen BRM wenn das Nachrücken denn so ist... dann allerdings würde ich das auch anders sehen wollen - also wieder mehr fragen als antworten ;-)
Erstellt am 13.03.2014 um 18:31 Uhr von Nubbel
wenn man 27 mio steuern hinterzieht, dann macht man sich strafbar.
welch bedenkliche wortwahl.
wenn alles was in der betriebsratarbeit falsch läuft, wobei ich fürchte viele wissen es nicht besser, strafbar wäre, hätten die deutschen gefängnisse grosse betriebsratsgremien.
Erstellt am 13.03.2014 um 21:40 Uhr von Hartmut
Ich meine auch, wo keine Straftat begangen wird, macht sich auch niemand strafbar. Aber ich schließe mich Aidan's Argumentation an. Natürlich kommt der §23 BetrVG in Betracht. Denn viel gröber kann ein Pflichtverstoß, noch dazu wiederholtermaßen, kaum ausfallen. :)
Erstellt am 13.03.2014 um 22:33 Uhr von Cykex
Auch wenn der Br Beschlussfähig ist muss er Ersatzmitglieder einladen, es sei denn man muss kurzfristig einen Beschluss fassen und man bekommt keine Ersatzmitglieder zusammen. Dabei ist aber vorraussetzung das der Br Beschlussfähig sein muss. Es stellt sich mehr die Frage warum haben die anderen Ordentlichen Betriebsratsmitglieder es zugelassen und nicht mal nachgefragt , wenn erst nach vier Jahren das Problem auf den Tisch kommt scheint ja nicht alles rund gelaufen zu sein.
Was nicht bedeuten soll das der BR sein Job nicht vernünftig gemacht hat, ich beziehe das nur auf diesen Punkt der hier gerade angesprochen wurde mfg