Erstellt am 13.03.2014 um 09:59 Uhr von gironimo
Du kannst Einspruch gegen die Wählerliste erheben. Wenn aber der WV bei seiner Meinung bleibt, gilt dessen Entscheidung erst einmal.
Nach der Wahl dagegen vorgehen? Wenn das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst wurde, weil jemand nicht mit gewählt hat?
Wenn ohnehin alles so bleibt wie es ist - warum die Aktion?
Erstellt am 13.03.2014 um 10:09 Uhr von moreno
Na als leitende Angestellte sind dies MA ja dann aus dem Dunstkreis des BR raus Sprich Überstundenregelung, Kündigungsschutz usw. sehen wir das richtig?
Eine Aktion haben wir ja nicht gestartet nur ne Frage gestellt.
Erstellt am 13.03.2014 um 10:09 Uhr von pillepalleTR
Böse Zungen würden jetzt vermutlich behaupten, dass der BR bei der Bestellung des WV gepennt hat und nicht auf "Linientreue" geachtet hat. ;)
Besteht denn bei euch im Betrieb nicht vielleicht die realistische Chance, dass sich der eine oder andere innerhalb von 4 Jahren beruflich verändert hat und der jetzt/bald BR nicht doch irrt?
Wer Leitender ist, ist doch gar nicht so schwer rauszufinden. Mit ein wenig Blättern in ner Kommentierung oder ein wenig gegoogels sollte es doch rauszufinden sein...
Erstellt am 13.03.2014 um 10:19 Uhr von gironimo
>nur ne Frage gestellt< Ist schon klar.
Im § 19 BetrVG heißt es: Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, >>>>es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte<
Diese Frage muss man dann halt klären, wenn man die Wahl anfechten will.
Erstellt am 13.03.2014 um 10:37 Uhr von moreno
Bedeutet also im Klartext wir müssten die Wahl anfechten, sonst sind diese MA als leitende Angestellte zu führen ?
Sind wahrscheinlich die ersten leitenden Angestellten die Gerichtskostenbeihilfe bekommen wenn der AG sie nicht mehr haben will ;-)
Erstellt am 13.03.2014 um 10:48 Uhr von Oblatixx
Das klingt ganz so, als seist Du einer der betroffenen "leitenden Angestellten".
Du kannst doch Einspruch gegen die Wählerliste erheben und dann wird alles gut. Was wollt ihr ständig zum Gericht rennen ..
Erstellt am 13.03.2014 um 10:56 Uhr von moreno
@Oblatixx nein Gott sei Dank nicht :-)
Wir haben nur grad dies Thema im BR haben uns halt gewundert das diese Personen jetzt als leitende Angestellten gelten sollen.
Und was diese dadurch für Vor und Nachteile haben könnten.
Erstellt am 13.03.2014 um 12:25 Uhr von Oblatixx
Ab zum Wahlvorstand, Einspruch, da fehlen Leute in der Liste.
Wenn sie klug sind, setzen sie sie mit drauf. Und dann mal schau, was passiert. In der Regel sind es diese vermutlich leitenden, die dann Rabatz machen und ihren Status schwinden sehen. ABER die haben ja die Möglichkeit, vom Gericht feststellen zu lassen, dass sie (keine) Leitenden sind.
Einerseits werden viele so definiert, um sich von der Masse abzuheben, andererseits entsprechen sie nach den Regeln der Betriebsverfassung dem eben nicht. Damit müssen sie leben.
Ich selbst hatte das Vergnügen, als ein Leitender Angestellter (Dienstwagen, Auslandsverhandlungen, immer die Nase oben) entlassen wurde. Er wollte mir klarmachen, dass er plötzlich nie ein Leitender gewesen war. Und ich sollte meinen Job als BV machen.