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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ehemals Leitender nun wahlberechtigt?

H
Heidelbeere
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wir werden im Juli einen neuen Betriebsrat wählen. Ich bin zum Wahlvorstand bestimmt worden und mache dies zum ersten Mal. Nun habe ich eine Frage zur Wählerliste: Wir haben einen Kollegen, der war bis vor kurzem Abteilungsleiter, hat in seinem Vertrag weiterhin "Leitend" , arbeitet im Moment auf einem "Interims Arbeitsplatz", wird im Laufe der kommenden Umstrukturierungen nicht mehr leitend sein, aber zum Zeitpunkt der Wahl noch den entsprechenden Vertrag haben. Die Personalabteilung sieht ihn weiter als leitend. Ist ja ok. Aber wie sollen wir als Wahlvorstand entscheiden? Da wir einen Kollegen haben der Rechtsanwalt ist, und gerne alles anficht, möchte ich keinen Fehler machen. Hat jemand einen Rat? Wäre echt klasse. Vielen Dank im Voraus.

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Community-Antworten (5)

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gironimo

31.05.2016 um 14:01 Uhr

Als Abteilungsleiter leitet er zwar - ist aber kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG. Daher ist er so oder so wahlberechtigt. Im Übrigen zählt in dieser Sache der Zeitpunkt der Wahl und nicht was später einmal sein wird.

P
Pjöööng

31.05.2016 um 14:04 Uhr

Es ist völlig humpe was in seinem Vertrag steht. Ihr habt zu prüfen, ob er tatsächlich Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Diese Prüfgung kann Euch hier niemand abnehmen.

Ein Abteilungsleiter ist in der Regel kein Leitender Angestellter.

G
gironimo

31.05.2016 um 14:05 Uhr

Ergänzung:

Wer Arbeitnehmer ist und wer nicht, leitet sich aus dem § 5 BetrVG ab.

Ansonsten entscheidet der Wahlvorstand allein darüber, wer wahlberechtigt ist oder nicht.

Es gibt einen Online-Kommentar zum BetrVG und dort auch eine Unterseite Betriebsratswahl. Besser wäre, jemand von Euch hätte eine Schulung "Wahlvorstand" mitgemacht. Aber auch die Gewerkschaft hilft weiter (Mitgliedschaft vorausgesetzt).

T
Tulpe

02.06.2016 um 12:56 Uhr

Kurze INfO: Leitender Angestellter ist immer eine Person die Einstellen oder Entlassen kann. Ab da fängt es an von Leitenden Angestellten zu sprechen. Ich hoffe es hilft. Auch muss die GL dir einen Ausdruck über die Leitenden Angestellten geben, oder zumindest mit einem Vermerk.

M
Moreno

02.06.2016 um 13:02 Uhr

@Tulpe das ist verkehrt! Einstellen oder entlassen können ist ein Merkmal für einen leitenden Angestellten aber nicht Voraussetzung. Hier gelten auch Sachen wie z.B. Prokura, bedeutende Aufgabenbereiche, Einkommen usw.

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