Wir haben gestern das Wahlausschreiben und die Wählerliste mit 75 Mitarbeitern veröffentlicht. Auf der Wählerliste befinden sich u.a. 8 Abteilungsleiter. 4 andere Abteilungsleiter wurden von uns als mutmaßlich leitend eingestuft und nicht in die Liste aufgenommen. Bisher wurden alle Abteilungsleiter nach "Hausdefinition" als leitend angesehen und es gibt auch einen Sprecherausschuss. Mit dem Arbeitgeber ist das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart. Ein Zuordnungsverfahren nach §18a BetrVG haben wir nicht vorgenommen, da wir in einem Kommentar eine entsprechende Info gefunden haben ("Das Zuordnungsverfahren nach §18a BetrVG findet im vereinfachten Wahlverfahren keine Anwendung, da die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens Vorrang vor den Fristen des Zuordnungsverfahrens haben.")
Einen Tag später, also heute, wurden wir informiert, dass gestern ein Wahlvorstand für die Wahl des Sprecherausschusses gebildet wurde. Diesem 3-er-Gremium gehören auch 2 Mitarbeiter an, die wir als nicht leitend eingestuft haben.
Auf die Wahrscheinlichkeit, dass es bei unter 80 Mitarbeitern überhaupt einen Sprecherausschuss geben kann, will ich nicht hinaus. Die Fragen sind vielmehr folgende:

Muss wegen der beiden Abteilungsleiter im Wahlvorstand für den Sprecherausschuss von jemandem Einspruch gegen unsere Wählerliste erhoben werden, weil wir sie als nicht leitend eingestuft haben?
Sollten wir als Wahlvorstand für den Betriebsrat ggf. etwas unternehmen, z.B. gegen die noch zu veröffentlichende Wählerliste für die Wahl zum Sprecherausschuss Einspruch erheben, da er unserer Auffassung widerspricht?
Oder können wir diesem Parallelspiel geruhsam zusehen, weil es keine rechtlichen Auswirkungen auf unsere Betriebsratswahl habt?