BR-Wahlvorstand erfährt: Nicht leitende AN auch bei Sprecherausschuss aktiv
Wir haben gestern das Wahlausschreiben und die Wählerliste mit 75 Mitarbeitern veröffentlicht. Auf der Wählerliste befinden sich u.a. 8 Abteilungsleiter. 4 andere Abteilungsleiter wurden von uns als mutmaßlich leitend eingestuft und nicht in die Liste aufgenommen. Bisher wurden alle Abteilungsleiter nach "Hausdefinition" als leitend angesehen und es gibt auch einen Sprecherausschuss. Mit dem Arbeitgeber ist das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart. Ein Zuordnungsverfahren nach §18a BetrVG haben wir nicht vorgenommen, da wir in einem Kommentar eine entsprechende Info gefunden haben ("Das Zuordnungsverfahren nach §18a BetrVG findet im vereinfachten Wahlverfahren keine Anwendung, da die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens Vorrang vor den Fristen des Zuordnungsverfahrens haben.") Einen Tag später, also heute, wurden wir informiert, dass gestern ein Wahlvorstand für die Wahl des Sprecherausschusses gebildet wurde. Diesem 3-er-Gremium gehören auch 2 Mitarbeiter an, die wir als nicht leitend eingestuft haben. Auf die Wahrscheinlichkeit, dass es bei unter 80 Mitarbeitern überhaupt einen Sprecherausschuss geben kann, will ich nicht hinaus. Die Fragen sind vielmehr folgende:
Muss wegen der beiden Abteilungsleiter im Wahlvorstand für den Sprecherausschuss von jemandem Einspruch gegen unsere Wählerliste erhoben werden, weil wir sie als nicht leitend eingestuft haben? Sollten wir als Wahlvorstand für den Betriebsrat ggf. etwas unternehmen, z.B. gegen die noch zu veröffentlichende Wählerliste für die Wahl zum Sprecherausschuss Einspruch erheben, da er unserer Auffassung widerspricht? Oder können wir diesem Parallelspiel geruhsam zusehen, weil es keine rechtlichen Auswirkungen auf unsere Betriebsratswahl habt?
Community-Antworten (5)
23.03.2018 um 16:04 Uhr
"Muss wegen der beiden Abteilungsleiter im Wahlvorstand für den Sprecherausschuss von jemandem Einspruch gegen unsere Wählerliste erhoben werden, weil wir sie als nicht leitend eingestuft haben?"
Müssen muß man gar nichts.
"Sollten wir als Wahlvorstand für den Betriebsrat ggf. etwas unternehmen, z.B. gegen die noch zu veröffentlichende Wählerliste für die Wahl zum Sprecherausschuss Einspruch erheben, da er unserer Auffassung widerspricht?"
Das müßt Ihr schon selbst wissen.
"Oder können wir diesem Parallelspiel geruhsam zusehen, weil es keine rechtlichen Auswirkungen auf unsere Betriebsratswahl habt?"
Es ist wohl klar, daß nur eine von beiden Zuordnungen richtig sein kann. Ob es Auswirkungen auf Eure BR-Wahl hat, kann aus der Ferne niemand beurteilen.
23.03.2018 um 16:56 Uhr
Hallo Mitdenker, sind diese Abteilungsleiter wirklich alle leitende Angestellte.(Begriff im BetrVG genau definiert). Wir haben viele Abt.leiter, aber keiner ist leit. Angest. im Sinne des Betr.VG. Bei uns ist nicht einmal der Chefarzt leitender Angest.(wurde von einem Richter so festgestellt)
Gruß Dr.House
23.03.2018 um 17:07 Uhr
Hallo DrHouse, bei uns sind Abteilungsleiter die Ebene direkt unter den Geschäftsführern. Ob die 12 Abteilungsleiter wirklich leitend i.S.d. Gesetzes sind ... Es kommt darauf an, wen du fragst. Einen gerichtlichen Beschluss gibt es bisher nicht, insofern bleibt die jeweilige Zuordnung diskussionsfähig. Gruß mitdenker
23.03.2018 um 17:33 Uhr
Hallo Mitdenker, über Gesetze wird nicht diskutiert.Bitte lies dir das folgende durch und dabei besonders Ziffer 3 Absatz 1.
Somit sind die beiden Abteilungsleiter welche im Sprecherausschuss kandidieren zu den leitenden Angestellten zu zählen und ihr streicht sie von der BR Wählerliste. Die dürft ihr ja jederzeit korrigieren.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag oder Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Einscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. Nach der vorgenannten Ziffer 3 ist im Zweifel, wer
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitenden Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches überschreitet. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegt derzeit (2013) bei 32.340 Euro (West) und 27.300 Euro (Ost). Sofern Sie somit mehr als 97.020,00 Euro (81.900,00 Euro in den neunen Bundesländern) im Jahr verdienen, sind Sie als leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn einzustufen. Aber dies gilt in der Regel nur, wenn auch der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfüllt ist.
Folge ist, dass für Sie als leitender Angestellter nicht der Betriebsrat, sondern der Sprecherausschuss zuständig ist, sofern es einen solchen gibt.
23.03.2018 um 17:59 Uhr
Hallo MaJoK, es ist nett von dir, den fraglichen Passus noch mal zu zitieren. Es wird allerdings nicht "über" den Gesetzestext diskutiert, sondern inwiefern ein realer Sachverhalt unter die im Gesetz genannte Definition fällt. Das ist mitunter schon schwierig, wenn man die konkrete Situation vor Ort kennt. Um so mehr überrascht mich deine Sicherheit bei der Zuordnung. Was meinst du eigentlich mit "Ziffer 3 Absatz 1"? Etwa die "Zuordnung bei der letzten Wahl"? Die wäre nur "im Zweifel" anzuwenden, wir haben die Zuordnung aber schon nach §5 Abs. 3 BetrVG vorgenommen. (Sonst wäre die Folge: Einmal falsch zugeordnet, immer falsch zugeordnet.)
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