Erstellt am 12.03.2014 um 19:44 Uhr von Rattle
Hallo,
das legt der wahlvorstand fest und steht geschrieben im BetrVG und der WO, wer darf und wer nicht.
auch die mit den drei monaten müssen auf die WL, ausgezeichnet als LA.
MFG
Erstellt am 13.03.2014 um 06:53 Uhr von keiko
Jeder der wählen darf muss auf die Wählerliste.
Erstellt am 13.03.2014 um 10:01 Uhr von pillepalleTR
@Rattle:
wenn du mit "LA" Leiharbeiter meinst, wurde das Thema leider von dir verfehlt. Denn davon war in der Frage gar keine Rede.
Wenn du aber mit "LA" Leitende Angestellte meinst, ist deine Antwort falsch. Die gehören bestimmt nicht drauf.
@Mädel: die Wählerliste gibt Auskunft über das aktive (Stimme abgeben) und passive (wer darf kandidieren) Wahlrecht. Günstigenfalls in Form einer Namensliste (nach Männlein & Weiblein getrennt) mit 2 Spalten für jeweils aktives & passives WR. Dann kann jeder im Betrieb sehen, "der/die darf kandidieren", "der/die darf mitwählen" und ganz wichtig "der/die wurde vergessen".
Bedeutet: auch die beiden Kollegen, die erst 3 Monate im Betrieb sind, sind aufzuführen - allerdings entsprechend gekennzeichnet (z.B. durch ein Kreuz nur in der Spalte "aktives Wahlrecht").
Wer zu den beiden erlauchten Kreisen gehört, wird im BetrVG geregelt (nicht in der WO):
§§5, 7, 8 BetrVG geben hier Auskunft.
Erstellt am 13.03.2014 um 11:31 Uhr von logik
Seit wann gibt die Wählerliste Auskunft über aktives und passives Wahlrecht?
Habe ich zumindest noch nirgends gelesen und steht auch so nicht im Gesetz!
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.
Hier sind lediglich die sog. Leiharbeitnehmer auszuweisen
Erstellt am 13.03.2014 um 12:06 Uhr von pillepalleTR
§2 WO
"(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. "
Der "Logik" nach stehen also welche Mitarbeiter auf der Wählerliste?
Hat jemand einen Erfahrungswert, wieviele Vorschlagslisten vom WV zurückgegeben werden mit dem Vermerk "enthält nicht passiv Wahlberechtigte"
Außerdem würde mich mal interessieren, wieviele Wahlvorstände (mangels Wissen) das "und" ("Das aktive UND passive Wahlrecht (...)") als logisches /boolean'sches UND verstehen und eine WL aushängen, die nur Mitarbeiter enthält, die akt. WR haben UND mindestens 6 Monate im Betrieb sind....
Erstellt am 13.03.2014 um 12:21 Uhr von Logik
Nochmal, in welchem Gesetz oder Verordnung steht, dass der WV auf der Wählerliste aktives und passives Wahlrecht ausweisen muss?
Auf die WL müssen alle wahlberechtigten AN. Nur Leiharbeitnehmer müssen wie schon erwähnt gesondert ausgewiesen werden.
Wenn ein WV Spalten mit aktiven und passiven Wahlrecht in die WL eingliedert, steht dem m.E. nichts entgegen, aber er muss es nicht.
Erstellt am 13.03.2014 um 14:10 Uhr von pillepalleTR
Ich habe nix von Verordnung oder Gesetzen geschrieben:
"@Mädel: die Wählerliste gibt Auskunft über das aktive (Stimme abgeben) und passive (wer darf kandidieren) Wahlrecht. Günstigenfalls in Form einer Namensliste (nach Männlein & Weiblein getrennt) mit 2 Spalten für jeweils aktives & passives WR."
Aber ich zitiere jetzt einfach mal einen Satz aus dem Buch:
"Betriebsratswahl - Handbuch zur fehlerfreien Wahldurchführung"
Autor: Tilman Anuschek, rieder Verlag, 3. Auflage 2009
Seite 86 (unter Kapitel V.1. "Was ist das Wählerverzeichnis?"):
"(...) Aus dem Wählerverzeichnis muss im Übrigen hervorgehen, wer von den Wahlberechtigten (noch) nicht das passive Wahlrecht im Sinne von §8 BetrVG besitzt, wer also noch nicht zum Betriebsrat kandidieren kann.(...)"
Wie das geschieht, darüber schweigt sich der Autor (Vors. Richter am LAG MeckVopo) aus.
Ob die von mir vorgeschlagene Art und Weise wirklich "günstigenfalls" ist, ist zugegebenermaßen subjektiv.
Fakt scheint es aber zu sein, dass erkennbar sein muß, wer kein passives WR hat - also "nur" aktiv wahlberechtigt ist.