Erstellt am 07.09.2018 um 09:26 Uhr von nicht brauchen
Bei 1200 Mitarbeitern gibt es mindestens 1 BR Büro. Warum nicht da?
Erstellt am 07.09.2018 um 09:50 Uhr von JAdewalker18
Aushang der Wählerliste nur an einer Stelle im BR-Büro sowie bei Anfrage über Wahlvorstand? Wäre eine Idee.
Erstellt am 07.09.2018 um 10:01 Uhr von celestro
"Die Wählerliste enthält ja besonders sensible Daten,"
Ich hoffe mal, daß der Name der Personen den anderen Kollegen bekannt ist.
"besteht aus einer Auflistung aller Schwerbehinderten, die sicher nicht möchten, dass ihre "Einstufung" für alle ersichtlich wird."
das wäre dann das einzige sensible Datum. Wobei auch hier in den meisten Fällen die Kollegen wissen dürften, daß jemand dazu gehört. Spätestens wenn er selbst zur Wahl geht.
Erstellt am 07.09.2018 um 10:29 Uhr von JAdewalker18
Es ist keineswegs allen Mitarbeitern bekannt welcher von ihnen als Schwerbehindert gilt. Neben offensichtliche Behinderungen können "unsichtbare" Krankheiten zu den Status führen. Es entzieht sich auch dem Urteil eines Wahlvorstandes ob oder warum ein Mitarbeiter seine Behinderung lieber geheim halten möchte. Wir können nur versuchen dem Rechnung zu tragen. Datenschutz steht mittlerwile ja über alles. Der Wahlvorgang wäre übrigens ggf. schriftlich möglich.
Erstellt am 07.09.2018 um 12:43 Uhr von ickederdicke
Bei der Anzahl Mitarbeiter wird es wohl auch eine SBV geben. Wenn diese ein eigenes Büro hat, dann die Liste dort auslegen.
Denn die SBV ist unabhängig vom BR........Eigenständiges Einpersonen Mandat mit Stellvertretern.
.Auch mit der SBV Wahl hat der BR bei der Betriebsgrösse bestimmt keine erste SBV Wahl einzuleiten.Dies ist und bleibt allein der SBV vorbehalten.
Und die Wahlordnung ist nicht gleich dem Wahlaushang ( SBV Wahl am....im Raum...[ Dies auch als Info für die MA, welche sich bislang noch nicht "geoutet" haben aber mitwählen möchten].)
Desweiteren enthält die Liste der Wahlberechtigten NIE den GdB !
Wer sich dazu korrekt informieren möchte schaue auf https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c248/index.html
und
https://www.integrationsaemter.de/Foermliches-Wahlverfahren-Wahlformulare/176c/index.html
oder
https://www.komsem.de/wahlen/
Beim Thema SBV wird hier viel zu oft als BR ( Gremium ) gedacht, bzw. viel Meihnung statt Ahnung niedergeschrieben.
Erstellt am 07.09.2018 um 13:02 Uhr von celestro
"Desweiteren enthält die Liste der Wahlberechtigten NIE den GdB !"
Darum ging es aber nie. Es geht "lediglich" darum, daß alleine der Name schon ausreicht, um klar zu machen, daß jemand schwerbehindert ist.
Erstellt am 07.09.2018 um 13:17 Uhr von ickederdicke
@celestro
Dies lässt sogar die neue DGVU zu.
Und frage dich bitte mal, wie willst du eine Wahl in einem bestimmten Kreise wahlberechtigter organisieren , wenn nach deiner Meinung diese nicht benannt werden dürften wegen dem Merkmal, was sie erst berechtigt zu wählen ?!
Deswegen wird die Wählerliste auch nicht öffentlich ausgelegt:
AUSLEGUNG DER LISTE DER WAHLBERECHTIGTEN
Die für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sind in einer Liste aufgeführt. Die Liste besteht einschließlich dieses Deckblattes aus insgesamt sicher miteinander verbundenen Blättern. Die Liste liegt ((Ort der Auslegung der Liste angeben)) zur Einsichtnahme aus.
Berechtigt zur Einsichtnahme in die Wählerliste ist jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäftigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht. Sie können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens am , also bis zum , beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen (zum Beispiel wenn ein Wahlberechtigter nicht in der Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist oder wenn ein nicht Wahlberechtigter eingetragen ist). Zusammen mit der Liste der Wahlberechtigten liegt auch die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen zur Einsicht aus.
Aus Formulare zur SBV Wahl 2018
Erstellt am 07.09.2018 um 14:45 Uhr von ickederdicke
Nachtrag an celestro
""Desweiteren enthält die Liste der Wahlberechtigten NIE den GdB !"
Darum ging es aber nie. Es geht "lediglich" darum, daß alleine der Name schon ausreicht, um klar zu machen, daß jemand schwerbehindert ist. "
Dann lies bitte mal den O.Text:
" Meine Frage: Die Wählerliste enthält ja besonders sensible Daten, besteht aus einer Auflistung aller Schwerbehinderten, die sicher nicht möchten, dass ihre "Einstufung" für alle ersichtlich wird. "
Einstufung = GdB
Erstellt am 07.09.2018 um 14:48 Uhr von celestro
"Einstufung = GdB"
Sehe ich nicht so. Das Wort Einstufung stand in Anführungszeichen. Für mich hieß das "Einstufung" = ist schwerbehindert.
Erstellt am 10.09.2018 um 07:09 Uhr von ickederdicke
@celestro.... wer ist denn Schwerbehindert ?
Jemand mit einem GdB ab 50-100.
Und desweiteren sind wahlberechtigt Menschen, welche einen GdB von 30 oder 40 mit Gleichstellung haben.
Also "Einstufung" = GdB = Schwerbehindert..
Wer von der Schwerbehinderten Thematik mehr wissen will sollte auch als BR mal die SBV zu Schulungen begleiten.
Erstellt am 10.09.2018 um 12:45 Uhr von Jadewalker18
Also dass der GdB nicht auf die Wählerliste gehört ist schon klar. Mit der Einstufung war tatsächlich die Behinderung "an sich" gemeint. Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt, sorry.
Erstellt am 10.09.2018 um 12:55 Uhr von Jadewalker18
Bin inzwischen zu nachfolgenden Schluss gekommen:
Die Wählerliste ist lt. Gesetz "an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen" und das Wahlausschreiben "an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen".
Aber: Jeder Datensatz in der Wählerliste ist untrennbar mit dem Merkmal "Behinderung" verknüpft, das als Gesundheitsdatum im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verstehen und somit den sensiblen personenbezogenen Daten zuzurechnen ist (besondere Kategorien von Daten). Diese sind besonders geschützt und dürfen nur ausnahmsweise verarbeitet werden.
Unser Vorgehen wird also sein die Wählerliste getrennt vom Wahlausschreiben zu führen. Es wäre geschützter sie nur im BR/Perso/SBV-Büro , und natürlich beim Wahlvorstand, jeweils zu hinterlegen, damit sie dort für Mitarbeiter welche
ein "berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl" haben (->§ 4 SchwbVWO)“ einsehbar ist.
Es ist unerlässlich, dass wegen der gebotenen Transparenz und der Chancengleichheit unbedingt die komplette Wählerliste zur Einsicht ausgelegt werden muss sowie vollständige Einsicht auf Wunsch zu gewähren ist. Das darf der Wahlvorstand entgegen ArbG Stuttgart, 21.05.2003 - 24 BV 255/02 – nicht versagen!
Ich denke dass die Vorgehensweise ggf. nicht anfechtbar wäre. Sie ist nachvollziehbar und im Einklang der Gesetze. Eure Kommentare haben mir bei der Entscheidungssuche geholfen. Vielen Dank!
Erstellt am 10.09.2018 um 12:58 Uhr von ickederdicke
So ist es korrekt.
Und viel Erfolg !