Nachträglicher Einspruch gegen die Wählerliste
Hallo,
Nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste (3 Tage, da einfaches Wahlverfahren) gibt es von einer MAin, die durch den WV als nicht wahlberechtigt, da nach unserer Auffassung leitende Angestellte, eingestuft wurde, Protest. Wir haben die Liste im Büro ausgehangen, in die Postfächer verteilt und per Email an die Dienstemailadressen verschickt. Die betreffende MAin ist normalerweise täglich im Büro. Nun war sie in der betreffenden Zeit von Zuhause tätig und hatte angeblich auch keinen Zugang zu ihrem mailaccount. Die Zuordnung zu den leitenden Angestellten ist bei uns immer ein großes Streitthema.... sie wäre gerne, wenn schon nicht wählbar, dann wenigstens wahlberechtigt. Müssen wir dem jetzt - eine Woche nach Fristablauf (und wir haben sie angesprochen, da die Geschäftsführung uns als WV deswegen "angemailt" hat) nachgehen?
Danke!!
Community-Antworten (1)
12.03.2014 um 16:52 Uhr
wenn Ihr der Meinung seit, dass Ihr richtig entschieden habt, ist doch ohnehin alles im grünen Bereich. Ansonsten könnt Ihr natürlich sagen, dass die Frist abgelaufen ist.
Wenn die MAin Ihren Arbeitsplatz im Betrieb hat, braucht Ihr ihr ja nun nicht alles nachtragen.
Habt Ihr einen Betriebsrat und eine BV "Home-Office"?
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