Wählerliste evtl. nicht korrekt - wer kann Einspruch einlegen?
Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine blöde Frage. Die Sache ist relativ kompliziert.
Wir haben seit 2004 einen Betriebsrat, der aus Unzufriedenheit von einer Minderheit der Belegschaft (damals 22 Mitarbeiter) gegründet und gewählt wurde (ich glaube es gab nur 5 Stimmen). Fakt ist, dass es zwei Betriebsräte gibt. Damals gab es darum eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der GF, in der die GF unterlegen ist. Gebracht hat der BR nichts, er macht nur Opposition und redet nicht mit der GF. Da sind halt Querköpfe auf beiden Seiten.
Jetzt wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Die Situation ist folgende: es gibt seit April 2005 eine neue Firma, die aus vertrieblichen Gründen entstanden ist. Der Gesellschafter ist ein ehemaliger Mitarbeiter unserer Firma, die Angestellten teilweise auch, teilweise gibt es neue Mitarbeiter. Eigentlich ist dieses Unternehmen rechtlich total selbständig (Handelsvetretervertrag), es vertreibt lediglich unsere Produkte und kann auch andere Produkte vertreiben. Jetzt hat der Wahlvorstand beschlossen, diese Mitarbeiter nicht auf die Wählerliste zu setzen. Damit sind es weniger als 21 Mitarbeiter, somit ist nur 1 Betriebsrat zu wählen. Der jetzige Betriebsrat hat Einspruch gegen die Wählerliste erhoben und will die Mitarbeiter des anderen Unternehmens mitwählen lassen. Die wollen aber gar nicht und haben dies zum Ausdruck gebracht. Sie sind auch nicht zur Betriebsversammlung erschienen. Der BR hat schon damit gedroht, die Wahl anzufechten, falls der Wahlvorstand nicht der Erweiterung der Wählerliste zustimmt.
Meine Fragen: 1.) Können nur betroffene Mitarbeiter (also die die nicht auf der Wählerliste stehen) Einspruch einlegen oder jeder?
2.) Es wird angeführt, die Verzahnung wäre zu eng, was m.E. nicht stimmt. Die Firma hat Räumlichkeiten in unserem Haus angemietet, sitzt vollkommen getrennt, nutzt eigenes EDV-Equipment, lediglich die Telefonanlage wird mit uns geteilt. Jetz wurde angeführt, die gemeinsame Nutzung der Küche sei ein Hinweis. Doch dann müsste auch ein weiteres Unternehmen mit Sitz im Haus, das die Entwicklung für uns macht, auch einbezogen werden, oder? Deren Mitarbeiter sitzen zu 90% in der ehemaligen Sovietunion. Dürfen/müssen die auch mitwählen?
Ich danke schon mal für eure Hilfe.
Community-Antworten (2)
04.05.2006 um 15:46 Uhr
Hallo Steffen,
Deine Frage 2 muss ich selbstverständlich mit "ja" beantworten, wenn euer alter Betriebsrat auch wirklich ÜBERWACHT, das die Entwicklungsabteilung -- die Küche tatsächlich benutzt der russischen Sprache mächtig ist und eure BV's demnächst auch in kyrillisch verfasst werden.:-))))))) grins
nein, jetzt mal im Ernst. Es ist doch einfach festzustellen (Handelsregisterauszug) ob die Vertriebsfirma rechtlich selbstständig ist. Dann wählt sie selbst oder bei euch n i c h t mit. Für das Entwicklungsunternehmen gilt das gleiche. Es sei denn es ist eine Abteilung eures Unternehmens. Für die Auslandsfirma setze ich eine Eigenständigkeit voraus,auch wenn einige Mitarbeiter bei euch im Hause "wohnen". Zu deiner Frage 1: Der Wahlvorstand entscheidet und muss prüfen.Es ist hier in der Pflicht und sollte sich nicht unter Druck setzen lassen.
05.05.2006 um 13:28 Uhr
Moins!
Was ist eigentlich mit den Passanten, die vor Eurer Niederlassung (Haus) vorbeigehen? Die nutzen doch Eure Luft auch sind die dann Wahlberechtigt????????
Gittes Antwort ist klasse. Ich selber habe die Auskunft bekommen, dass es wichtige Kriterien wie: Wechsel der AN innerhalb der Betriebe, gemeinsame Strategien und Strukturen und am wichtigsten: einen eigenen GF mit Personalbefugnissen geben muss. Wenn mehr als ein Kriterium erfüllt ist, wird es noch sicherer. Die Kollegen in der ehemaligen SU sind dann auch noch räumlich so weit weg, dass sie eh eigenständig wählen müssten, wenn sie denn unter deutsches Recht fielen. (Zum Glück nicht der Fall!!!!!!!)
Also lasst Euch nicht ins Bockshorn jagen und wählt jemanden, der streitbarer ist und nicht nur den Kündigungsschutz im Kopf hat. Auch, oder gerade wenn der AG da anderer Meinung ist!
Benno
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