Handhabe des Betriebsrates bei Änderungskündigungen
Eine Arbeitnehmerin aus unserem Hause nahm im Oktober 2014 nach dreijähriger Elternzeit ihren alten Arbeitsplatz wieder ein. Anfang Dezember teilte man ihr mit, dass aus wirtschaftlichen Gründen ihr ein anderes Aufgabengebiet zugewiesen wird, wo sie jetzt auch tätig ist. Der Betriebsrat stimmte dem nach Absprache mit der Arbeitnehmerin nicht zu. Die Arbeitnehmerin reichte Klage gegen den Arbeitgeber ein. Diese Klage hat sie nun gewonnen und könnte theoretisch ihren alten Arbeitsplatz wieder einnehmen. Nun will der Arbeitgeber ihr eine Änderungskündigung aussprechen. Welche Handhabe hat jetzt der Betriebsrat noch. Können wir als Betriebsrat der Änderungskündigung widersprechen?
Community-Antworten (2)
12.03.2014 um 10:07 Uhr
Die Arbeitnehmerin wurde also damals versetzt, der BR hat widersprochen, vermutlich auf Basis § 99 BetrVG. Soweit ist alles gut. Wieso die Arbeitnehmerin selbst klagen musste, erschließt sich mir jedoch nicht. Der BR hätte hier die §§ 100 und 101 BetrVG anwenden können. Aber die Arbeitnehmerin hat das alleine geschafft, großen Respekt!
Jetzt kommt also eine (Änderungs)kündigung. Wie bei jeder Kündigung ist der BR hier in der Mitbestimmung (§ 102 Abs. 1 BetrVG), er kann also widersprechen bzw. Bedenken äußern. Die Arbeitnehmerin kann die Änderung erstmal vorbehaltlich ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen und erneut klagen. Oder sie nimmt nicht an, die (widersprochene) Kündigung wird angewendet und die Arbeitnehmerin erhebt Kündigungsschutzklage. In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin einen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
12.03.2014 um 10:14 Uhr
Bei einer Änderungskündigung ist der BR zweifach gefragt. Nämlich bei der Kündigung, bei der er bekanntlich die Mitwirkungsrechte aus dem § 102 BetrVG hat UND zu der Versetzung, die dann ja erfolgt. Hier kann der BR ebenfalls die Zustimmung verweigern, wenn er hierzu Gründe aus dem § 99 BetrVG hat.
Wenn also der BR entsprechend eine Anhörung vom AG erhält auf beide §§ eingehen und einen Widerspruch zur Kündigung und eine Zustimmungsverweigerung zur Versetzung formulieren (sofern Ihr entsprechend begründen könnt).
Die Kollegin kann dann - wie Aidan schon schreibt - unter Vorbehalt annehmen und erneut klagen.
(Irgendwann kommt dann das Angebot für einen Aufhebungsvertrag.....)
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