Erstellt am 12.03.2014 um 09:07 Uhr von Aidan
Die Arbeitnehmerin wurde also damals versetzt, der BR hat widersprochen, vermutlich auf Basis § 99 BetrVG. Soweit ist alles gut. Wieso die Arbeitnehmerin selbst klagen musste, erschließt sich mir jedoch nicht. Der BR hätte hier die §§ 100 und 101 BetrVG anwenden können. Aber die Arbeitnehmerin hat das alleine geschafft, großen Respekt!
Jetzt kommt also eine (Änderungs)kündigung. Wie bei jeder Kündigung ist der BR hier in der Mitbestimmung (§ 102 Abs. 1 BetrVG), er kann also widersprechen bzw. Bedenken äußern. Die Arbeitnehmerin kann die Änderung erstmal vorbehaltlich ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen und erneut klagen.
Oder sie nimmt nicht an, die (widersprochene) Kündigung wird angewendet und die Arbeitnehmerin erhebt Kündigungsschutzklage. In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin einen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
Erstellt am 12.03.2014 um 09:14 Uhr von gironimo
Bei einer Änderungskündigung ist der BR zweifach gefragt. Nämlich bei der Kündigung, bei der er bekanntlich die Mitwirkungsrechte aus dem § 102 BetrVG hat UND zu der Versetzung, die dann ja erfolgt. Hier kann der BR ebenfalls die Zustimmung verweigern, wenn er hierzu Gründe aus dem § 99 BetrVG hat.
Wenn also der BR entsprechend eine Anhörung vom AG erhält auf beide §§ eingehen und einen Widerspruch zur Kündigung und eine Zustimmungsverweigerung zur Versetzung formulieren (sofern Ihr entsprechend begründen könnt).
Die Kollegin kann dann - wie Aidan schon schreibt - unter Vorbehalt annehmen und erneut klagen.
(Irgendwann kommt dann das Angebot für einen Aufhebungsvertrag.....)