Erstellt am 29.03.2007 um 11:00 Uhr von Jube
Über Änderungskündigungen ist das leider zulässig, zumal die Auftragslage es ja wohl auch hergibt.
Erstellt am 29.03.2007 um 11:15 Uhr von Konrad
Was steht den im Tarifvertrag ? Ist 173 Stunden das ist die tarifliche Basis ? Die 24 Stunden sind
„Mehrarbeit /Überstunden“ mit Zuschlag 25% oder einzeln vereinbart ?
Wenn nicht mehr Arbeit da ist, dann könnte der AG durchaus auf Tarif ganz legal per Änderungskündigung herabsetzen. Schau bitte in den TV oder frag die Gewerkschaft.
„Da unser Stundenlohn jedoch mehr als gering ist, können diese Mitarbeiter nicht mehr davon leben.“ ?? was ist den das für ein Tarifvertrag, womöglich von den „Christlichen“
Erstellt am 29.03.2007 um 11:18 Uhr von Mixman
Der kommt noch von der V.e.r.d.i. von 1998
Leider noch nicht neu ausgehandelt worden.
Erstellt am 31.03.2007 um 14:54 Uhr von Heini
Mixman schreibt:
---Der kommt noch von der V.e.r.d.i. von 1998---
---Leider noch nicht neu ausgehandelt worden.---
Aufgrund akuten Mitgliedermangels, gerade in dieser Berufssparte, wird wohl auch künftig nichts ausgehandelt werden.
Ist schon komisch; Arbeitgeber usw. schließen sich zu Verbänden zusammen um gemeinsam ihre Interessen zu vertreten. Arbeitnehmer treten, gerade in schwierigen Zeiten, aus ihren Vertretungen aus. O.g. Situation ist das Ergebnis.
Erstellt am 31.03.2007 um 20:45 Uhr von Kölner
@Heini
Wenn ich mir den ÖPNV ansehe, kann ich den von Dir beschriebenen Mitgliedermangel noch nicht erkennen.
@Mixman
Oben genannte Regelung ist eher das Produkt einer fehlenden BV, die die AN abgesichert hätte. Anstatt der individuell ausgehandelten Stundenerhöhungen - möglicherweise sogar im Rahmen einer ganz einfachen Zusatzvereinbarung - hätte es sich für einen BR auch gelohnt über die tariflichen und gesetzlichen Mindestregelungen nachzudenken. Selbst bei der Lenkzeitverordnung sehe ich hinsichtlich 197 Stunden/Monat dringend regelungsbedarf.
Erstellt am 01.04.2007 um 02:46 Uhr von Heini
Einen Tarifvertrag von 1998 im Bereich des ÖPNV ist wohl eher unwahrscheinlich, dürfte sich wohl um einen privaten Busunternehmer handeln.
Laut VO(EG) 561/2006 „Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Güter- u. Personenverkehr“ werden die höchstzulässigen Lenkzeiten nicht in Monatszeiträumen sondern für eine Woche oder eine Doppelwoche festgelegt.
Somit könnten sich in einem „langem Monat“ noch höhere Lenkzeiten ergeben.
In dieser Verordnung werden nur die Lenk- Ruhe- und Pausenzeiten geregelt und nicht die Arbeitszeiten abschließend. Zur Regelung der Arbeitszeit wird auf das nationale Recht verwiesen.
Im nationalen Recht ist in diesem Fall § 21a des Arbeitszeitgesetzes maßgebend, dass vorschreibt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf. Die Arbeitszeiten kann aber auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Zu beachten ist auch der Abs.3 + Abs.4 des genannten Gesetzes (Regelungen mit Tarifvertrag, Betriebs-/Dienstvereinbarung).