Änderungskündigungen Arbeitszeiten bis 23:00 Uhr - verliern die Kollegen den Job, die nicht zustimmen?
Es sieht fast so aus, das nach der WM unsere Geschäfte bis 22:00 Uhr offen bleiben. Jetzt nimmt man die WM als Vorwand für eine Testphase bis 22: Uhr offen zu lassen. Man munkelt schon, das es zu Änderungskündigungen der bisherigen Arbeitsveträge kommt. Meine Frage. Viele haben Angst Ihren Job zu verlieren, wenn diese der Änderungskündigungen nicht zustimmen: Wie sieht es mit der rechtliche Seite aus? Es sind für unsere Mitarbeiter ja nicht gerade die familienfreundlichste Arbeitsbedingungen, zumal auch zum einem keine neue deswegen eingestellt werden und zum anderen, dann ewig die selben Leute sind die dann bis 22:00 Uhr bzw. sogar bis 23:00 Uhr arbeiten dürfen, ohne Nachtzuschlag usw. versteht sich. Kann der Arbeitgeber dann einfach sagen okay Sie stimmen der Änderungskündigungen nicht zu und Ihr Arbeitsvertrag wird dann wenn die Kündigungsfristen abgelaufen sind, nicht weiter verlängert. Muß der Arbeitgeber nicht viel mehr diejenigen trotzdem weiter beschäftigen?
Community-Antworten (10)
01.06.2006 um 11:02 Uhr
Bist Du Betriebsrat?
Dann wäre die Lage der Arbeitszeit ja auf jedem Fall mitbestimmungspflichtig - egal was in den Arbeitsverträgen steht.
Will der AG eine Änderungskündigung aussprechen, ist der BR zudem nach § 99 und § 102 BetrVG zu beteiligen.
Den Arbeitnehmern ist zu raten, eine eventuelle Änderungskündigung unter Vorbehalt einer rechtlichen Überprüfung anzunehmen und nach Rechtsberatung ggf. das Arbeitsgericht anzurufen (siehe auch §§ 2 ff KSchG)
01.06.2006 um 11:10 Uhr
Hallo werner, habt ihr einen Tarifvertrag mit festgelegten Wochenstunden? Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. Laut Arbeitszeitgesetz fängt die Nachtarbeit erst um 23:00 Uhr an, also keine zusätzlichen Freizeiten oder Zuschläge. Bei Änderungskündigungen muß vorher der BR gehört werden. Sehe auch § 102 BetrVG und § 2 ff Kündigungsschutzgesetz.
01.06.2006 um 21:54 Uhr
Hi,
ich hab zu dem Thema mal eine Verständnissfrage:
Wenn eine Änderungskündigung durch den AN abgeleht wird, ist es dann nicht so, daß der AG eine ordentliche Kündigung ausbringen muss? Diese müßte doch dann nochmal den BR "berühren" (§ 99, 102)?
Gruß und danke
03.06.2006 um 11:19 Uhr
@grinch Eine Änderungskündigung ist, wie man unschwer aus der Bezeichnung ablesen kann, eine Kündigung. Der einzige unterschied ist, dass der AG gleichzeitig einen neuen Vertrag (mit geänderten Bedingungen) anbietet. Diesen kann man annehmen oder nicht. Gegen die Kündigung als solche kann man natürlich rechtlich vorgehen (s. Anwort von Viktor)
03.06.2006 um 12:16 Uhr
Hallo Werner folge diesem Link http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/liste.htm zwecks Zuschläge
Gruß BMW
03.06.2006 um 20:26 Uhr
Bei uns im Betrieb wird immer gesagt, dass bei einer nicht akzeptierten Änderungskündigung durch den AN und Klage vor dem ABGer., der AG seine Bilanzen offenlegen muss und die AG meist vor diesem Schritt zurückschrecken. Leider kann ich diese Aussage nicht durch einen Hinweis auf einen Gesetzestext belegen.
03.06.2006 um 22:43 Uhr
"Leider kann ich diese Aussage nicht durch einen Hinweis auf einen Gesetzestext belegen."
Alles andere würde mich auch wundern.
04.06.2006 um 00:54 Uhr
Also ist es nur ein Gerücht, dem ich beim nächsten Mal mutig entgegentreten kann?
04.06.2006 um 01:02 Uhr
Lotte,
ob Du dem "mutig entgegentreten" kannst, kann ich nicht beurteilen, aber warum sollte ein AG seine Bilanzen vor Gericht vorlegen müssen weil er eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat?
04.06.2006 um 01:07 Uhr
Also: (das ist jetzt nicht aus meinem Mist gewachsen) es soll deswegen sein, weil er dem Gericht beweisen soll, dass ihm kein anderer Weg blieb, seine Firma zu retten und weiter sinnvoll zu betreiben als die angekündigten Änderungen durchzuführen, womit die Änderungskündigungen dann gerechtfertigt wären.
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