Anzahl Stützunterschriften bei Listen
Unser Betrieb hat 218 Wahlberechtigte Beschäftigte. Wir haben unter anderem 3 Wahlvorschläge in Listenform erhalten, wobei 2 Listen nur 3 bzw. 4 Stützunterschriften haben.
Bei der Gültigkeitsprüfung ist jetzt die Frage, reichen die Mindestanforderungen gemäß §14 Abs. 4 BetrVG nämlich 3 Stützunterschriften oder müssen auf den zwei Listen mindestens 1/20 unterzeichnen ?
Community-Antworten (7)
10.03.2014 um 10:21 Uhr
Es müssen 1/20stel sein - also 11 bei Euch. Aber das muss doch so auch im Wahlausschreiben stehen.
10.03.2014 um 10:30 Uhr
Bei uns im Wahlausschreiben steht folgender Text:"...Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser gemäß §14 Abs.4 BetrVG von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet worden ist (Stützunterschriften)."
10.03.2014 um 10:46 Uhr
Wahl abblasen und neu mit richtigem Wahlausschreiben starten.
10.03.2014 um 10:50 Uhr
Hallo Mitbestimmer,uns wurde im Wahlseminar erklärt,das die "mindestens 3 Unterschriften" nur bei kleinen Firmen zählen, die etwa eine Betriebsgröße von 20 bis 59 Mitarbeitern haben. Alle größeren Firmen müssen mindestens 1/20stel Unterschriften haben.
10.03.2014 um 11:17 Uhr
Zitat (Kölner): "Wahl abblasen und neu mit richtigem Wahlausschreiben starten."
Ein Abbruch der Wahl zum jetzigen Zeitpuknt könnte zu einer betriebsratslosen Zeit führen.
Meines Erachtens dürfte es in der Regel besser sein, die Wahl durchzuführen und abzuwarten ob sie angefochten wird.
10.03.2014 um 11:30 Uhr
Hmmm, ist was dran, Pjöööng.
Man kann dann nur hoffen, dass der dann gewählte BR so schlau sein wird und - je nach Lage und Ausgang des Gütetermins - eine Neuwahl paralell einzuleiten um die betriebsratslose Zeit zu umgehen.
10.03.2014 um 11:40 Uhr
Der neue BR könnte auch versucht sein, ganz einfach die Anfechtungsfrist verstreichen zu lassen ... wo kein Kläger, da kein Richter ... was ich natürlich nicht gutheißen würde.
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