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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fortbestand eines BR-Gremiums - ja oder nein?

O
ola1
Nov 2016 bearbeitet

kann eine BR Wahl immer wieder mal für unkrorrekt erklärt werden, eine Anfechtung wurde nicht vorgenommen, eine Nichtigkeit wurde nicht festgestellt. Aber für Nichtigkeit gibts ja wohl keine Fristen... naja zählt es hier als Nichtigkeitsgrund dass der AG nach der Wahl erst recht spät über das Wahlergebnis informiert wurde?
( Das ist aber mittlerweile mit dem dazugehörigen Bedauern betreff der Verspätung erfolgt)

5.50203

Community-Antworten (3)

W
Werner

08.02.2008 um 10:24 Uhr

Moin ola1, Beispiele für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl:

*Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren im Sinne der WahlO
*Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorlag
*Wahl eines offensichtlichen Nicht-Arbeitnehmers in den Betriebsrat
*Bildung eines Betriebsrats in einer Betriebsversammlung durch Zuruf

Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden. Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft. Da der Betriebsrat bei nichtiger Betriebsratswahl nie bestanden hat, sind sämtliche Handlungen des Betriebsrats unwirksam.

Beispiele für die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl:

*Nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstands
*Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Betriebsratswahl
*Zulassung von nicht wahlberechtigten Personen zur Betriebsratswahl, insbesondere leitende Angestellte, minderjährige Arbeitnehmer, etc.
*Fehlen einer Wählerliste
*Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens
*Rechtswidrige Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber
*Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung

Darüber hinaus muss als weitere Voraussetzung für die Anfechtung der Betriebsratswahl hinzukommen, dass der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Dies ist der Fall, wenn ein anderer Ausgang der Wahl nicht ganz unwahrscheinlich ist. In der Regel ist die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften ein Indiz für die Beeinflussung des Wahlergebnisses.

K
Kölner

08.02.2008 um 10:31 Uhr

@ola1 Einfach mal entspannt zurücklehnen und sich nicht mit solchen Gedanken beschäftigen. Dies vergeudet nämlich nur Kraft und Energie und ist völlig unnötig.

DAH
Der alte Heini

09.02.2008 um 14:03 Uhr

Das ist weder ein Grund für eine Wahlanfechtung noch für ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl.

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