Erstellt am 23.04.2006 um 12:19 Uhr von w-j-l
Die Klage zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl ist auch letztlich eine Anfechtung der Wahl.
Ob die Wahl nichtig ist oder nur insgesamt unwirksam (also die Rechtsfolge der Fehler im Wahlverfahren), stellt das Gericht fest.
Das kann dann zu unterschiedlichen Feststellungen kommen, wie z.B.
- Nichtigkeit der Wahl (der BR hat rückwirkend nie bestanden)
- Unwirksamkeit der Wahl insgesamt (der BR besteht nicht mehr
- Unwirksamkeit der Wahl einzelner BR-Mitglieder (der restliche BR insgesamt besteht weiter)
- Korrektur des Wahlergebnisses
- Änderung der Sitzverteilung
- usw.....
Ist also ein Antrag auf Anfechtung der Wahl mit dem Ziel der Nichtigkeit gestellt, dann muss m.E. nicht hilfsweise auch ein Antrag auf Unwirksamkeit gestellt werden.
Erstellt am 23.04.2006 um 12:53 Uhr von bambule
OK, danke. Also abwarten und Kaffee trinken.
Erstellt am 23.04.2006 um 13:16 Uhr von w-j-l
Kleine Ergänzung:
Die Klage zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl kann, wenn die Gründe für die Nichtigkeit erst nach der Anfechtungsfrist bekannt werden, jederzeit, also auch noch nach dem Ende der Anfechtungsfrist eingereicht werden.
Wenn sich in letzterem Falle aber ergibt, dass die Wahl zwar anfechtbar war, aber keinesfalls nichtig ist, dann besteht der BR weiter.
Andersherum ist mit einer Anfechtung der Wahl innerhalb der vorgesehenen Frist immer auch ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit verbunden, so die Gründe dafür ausreichend sind.
Erstellt am 23.04.2006 um 13:38 Uhr von bambule
Das habe ich so verstanden. Lt:
http://www.bertelsmann-gaebert.de/ordner/aufsaetze/aufsaetze-pdf/wahlanf.pdf
Hier ist aber der Fall der, dass am letzten Tag der 14-Tage-Frist Klage zur Feststellung der Nichtigkeit und nicht der Unwirksamkeit eingereicht wurde.