"Nichtigkeitsfolge" / "bloße Anfechtbarkeit" - was bedeutet was?
Hallo Kollegen,
Ich habe drei Fragen. Die erste ist eher allgemein:
- Was bedeutet "bloße Anfechtbarkeit" im Gegensatz zu "Nichtigkeitsfolge".
Ich beziehe mich auf 7 ABR 24/03. Darin geht es um "Keine Nichtigkeit einer Betriebsratswahl aufgrund Vielzahl von Einzelverstößen." "In seinem Beschluß führte der siebte Senat aus, daß vor diesem Hintergund auch die Häufung von bloßen Anfechtungsgründen nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen kann." - Welche Folge haben "bloße Anfechtungsgründe", wenn sie nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen?
- Wahlvorschläge sind bekanntlich vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Der Wahlausschuß hat sich nicht daran gehalten, sondern im Wahlausschreiben eine Frist von über drei Wochen gesetzt, also sogar nach einer eventuellen (nicht angesetzten) Nachfrist. Die Folge war, daß ALLE Listen nach der Zweiwochenfrist eingereicht wurden. - Ist die Wahl dadurch auf jeden Fall nichtig (falls angefochten)? Oder könnte man sagen: Es war zwar ein Fehler, doch da alle Listen gleich behandelt wurden, liegt kein so schwerwiegender Fehler vor, daß die Wahl nichtig ist. Siehe §19:
BetrVG § 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, ES SEI DENN, DASS DURCH DEN VERSTOSS DAS WAHLERGEBNIS NICHT GEÄNDERT ODER BEEINFLUSST WERDEN KONNTE.
- Kann man eine Betriebsratswahl nur nachträglich anfechten oder kann man sie auch von vornherein durch einstweilige Verfügung stoppen?
Community-Antworten (10)
21.02.2006 um 05:58 Uhr
Nachtrag zu Frage 2:
Wenn eine der Listen trotz des falsch angegebenen Einreichtermins innerhalb der regulären Zweiwochenfrist eingereicht worden wäre, hätte sie wahrscheinlich gute Aussicht, die Wahl erfolgreich anzufechten. Denn gegenüber den anderen Listen, die erst nach mehr als drei Wochen eingereicht wurden, wäre die erste Liste quasi "legal".
Wie ist es nun aber, wenn die Liste zwar nicht innerhalb der zwei Wochen eingereicht wurde, aber doch wenigsten innerhalb der DREI Wochen: normale Frist + Nachfrist (die freilich nicht angesetzt war). Könnte man dann immer noch sagen, die ersten Liste sei "legaler" gegenüber den anderen, die erst nach über drei Wochen eingingen?
Tut mir leid, es ist etwas spitzfindig, aber nach Lage der Dinge superwichtig.
21.02.2006 um 08:23 Uhr
Hallo Torben,
nach meiner Ansicht sind die Listen alle nicht gültig, weil die vorgeschriebene Frist von 2 Wochen nicht eingehalten worden ist. Wenn trotzdem vom Wahlvorstand die Wahl weiter geführt wird, kann man mit einer "Einstweiligen Verfügung" vom Arbeitsgericht die Wahl stoppen. Sie muß dann mit einen neuen Wahlvorstand neu gestartet werden. Ich würde aber einen Rechtsanwalt oder den Rechtsschutz einer Gewerkschaft mit diesen Fall betrauen.
21.02.2006 um 09:09 Uhr
nach meiner Ansicht sind die Listen alle nicht gültig, weil die vorgeschriebene Frist von 2 Wochen nicht eingehalten worden ist.
Ja, ich sehe das auch so. Die Frage ist nur, inwieweit der Nachsatz in §19 greift: "... ES SEI DENN, DASS DURCH DEN VERSTOSS DAS WAHLERGEBNIS NICHT GEÄNDERT ODER BEEINFLUSST WERDEN KONNTE." Man könnte es so auslegen, daß die Chancengleichheit trotz des gravierenden Fehlers gegeben war. Wenn man dagegen eine Liste als "legaler" ansehen könnte als die anderen, würde sich die Lage ändern.
Vielleicht hat noch jemand Überlegungen dazu.
21.02.2006 um 09:39 Uhr
Hallo Torben, der Unterschied und die Folgen wird in diesem Aufsatz ganz gut beschrieben.
http://www.bertelsmann-gaebert.de/ordner/aufsaetze/aufsaetze-pdf/wahlanf.pdf
21.02.2006 um 12:53 Uhr
Danke Fayence, ein sehr guter Artikel. Es ist nun klar, daß es um eine eventuelle Anfechtbarkeit geht, nicht um Nichtigkeit. Die rechtliche Aktion ist in Vorbereitung, aber vielleicht kann hier noch jemand Einschätzungen und Erfahrungen beitragen.
Wenn wir den WV auffordern, den Fehler zu beheben, müßte es dazu führen, daß ein früherer Stand des Wahlverfahrens wiederhergestellt würde. Welcher Stand wäre das in diesem Fall?
Die Listen, die alle zu spät eingereicht wurden, wurden vom WV anerkannt und hängen jetzt aus. Falls der WV sich weigert, einen früheren Stand herzustellen, würde das die Aussicht für eine Anfechtung noch erhöhen? (Der WV hätte großes Interesse daran, dies zu vermeiden, aber bisher hat er den krassen Fehler anscheinend noch gar nicht bemerkt.)
21.02.2006 um 15:44 Uhr
Meine Meinung dazu. Das ein klarer Anfechtungsgrund besteht dürfte unstrittig sein. Nach Deiner Beschreibung kann ich allerdings nicht erkennen, dass das Wahlergebnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen anders ausfallen würde. Einzige Folge wäre nach meiner Einschätzung, dass ein Richter den Anfechtungsgrund bestätigen würde und Ihr somit einen klaren Beleg für einen Regelverstoss habt.
Hier bin vielleicht etwas zu pragmatisch, aber mir fehlt als Erklärung Deine Intention, warum Dir diese Klärung so superwichtig ist. Passt von einer der Listen irgendeine "Nase" nicht? Ärgerst Du Dich, weil Du vielleicht nicht doch kandidiert hast? Stehst Du nach heutigem Kenntnisstand vielleicht nicht auf dem '"richtigen" Listenplatz? Warum also den ganzen "Zirkus" veranstalten? Mache ich doch nur, wenn ich ein klares Ziel verfolge!
Gruß Fayence
22.02.2006 um 02:07 Uhr
Es ist einer der Fälle, in denen in der letzten Minute eine arbeitgeberfreundliche Liste auftauchte. Ihr Hauptzweck besteht darin, Persönlichkeitswahl zu verhindern.
22.02.2006 um 02:17 Uhr
Einzige Folge wäre nach meiner Einschätzung, dass ein Richter den Anfechtungsgrund bestätigen würde und Ihr somit einen klaren Beleg für einen Regelverstoss habt.
Heißt das, es passiert sonst nichts? Die Wahl kann trotzdem über die Bühne gehen? Wir möchten die Wahl eigentlich nicht nachträglich anfechten, sondern JETZT Einspruch einlegen, um eine neue Ausschreibung zu erreichen.
22.02.2006 um 10:31 Uhr
"Die Folge war, daß ALLE Listen nach der Zweiwochenfrist eingereicht wurden."
Torben, daran schloss sich Deine Frage an, ob eine Liste -weil schon innerhalb von 3 Wochen eingereicht- legaler sei. Ein bisschen schwanger ist nicht! Welche Folgen hätte es, wenn die Wahl jetzt in der Tat neu ausgeschrieben wird oder werden muss? Kann die Wahl dann noch so stattfinden, dass eine BR-lose Zeit vermieden werden kann, also vor Ablauf der Amtszeit des jetzigen BR?
Gelöst habt Ihr aber nicht Euer "Problem". Eure konkurrierende Liste wird sich dann wohl unter Einhaltung der 2-Wochen-Frist erneut zur Wahl stellen! Das ist Demokratie! Denk mal zu Ende und vor allem über die möglichen Folgen nach. Dumm gelaufen ist Eure Wahl so oder so! Gruß Fayence
23.02.2006 um 00:50 Uhr
Welche Folgen hätte es, wenn die Wahl jetzt in der Tat neu ausgeschrieben wird oder werden muss? Kann die Wahl dann noch so stattfinden, dass eine BR-lose Zeit vermieden werden kann, also vor Ablauf der Amtszeit des jetzigen BR?
Nein.
Eure konkurrierende Liste wird sich dann wohl unter Einhaltung der 2-Wochen-Frist erneut zur Wahl stellen!
Nein. In unserem Betrieb hat es seit Menschengedenken nur Persönlichkeitswahl gegeben. Zu dieser Wahl hatten sich besonders viele Kollegen auf die Liste der Gewerkschaft gesetzt, über 20% aller Mitarbeiter. Nach dem "Sündenfall" wird es künftig aber nie wieder Persönlichkeitswahl geben. Wenn alle davon ausgehen, daß eine zweite Liste auftaucht, wird die Aufstellung ganz anders sein. Dann wird es von vornherein mehrere Listen geben. Die kleine Liste der Strohmänner wird nicht mehr auftreten, weil ihr ursprünglicher Zweck - Durchsetzung von Listenwahl zur Ausschaltung zahlreicher unbequemer Kandidaten - nicht gegeben ist, wenn sowieso Listenwahl durchgeführt wird.
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