Erstellt am 04.03.2014 um 10:48 Uhr von paula
lasst den AG auffordern so lange er will. Ihr entscheidet in eurem pflichtgemäßen Ermessen.
Erstellt am 04.03.2014 um 11:07 Uhr von DianaDresdner
Danke für die Info, aber gibt es dazu irgendwo was schriftliches?
Erstellt am 04.03.2014 um 11:07 Uhr von xumuimhxer
Die BRM müssen sich -- ggf. mit Angabe einer geschätzten(!) Abwesenheitsdauer -- abmelden, wenn sie zur Sitzung gehen und zurückmelden, wenn sie damit fertig sind. Punkt, fertig, aus.
Ihr solltet das mal im Monatsgespräch ausführlich durchsprechen. Wenn ihr Euch mit dem AG hier nicht einig werdet, schlagt ihm vor, dies von einem externen Sachverständigen (Anwalt) erklären zu lassen. Möchte er dies nicht, schlagt ihm vor, dies von einem Arbeitsrichter klären zu lassen. Zeigt er sich hier immer noch nicht einsichtig, kann man ihm gegenüber nun die Vermutung äußern, er seit auf Krawall gebürstet und auf den 119er hinweisen.
Edit: "etwas schriftliches" -- findet ihr in jedem Kommentar zum BetrVG. Ein solcher steht Euch zu.
Erstellt am 04.03.2014 um 11:19 Uhr von gironimo
Im § 30 BetrVG heißt es: "Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen" - und Zeitpunkt heißt "den Beginn" nicht die Dauer. Eine Angabe über die Dauer kann nur die "voraussichtliche" Dauer sein.
Ansonsten heißt es im § 37 Abs. 2 BetrVG: Mitglieder des Betriebsrats SIND von ihrer beruflichen Tätigkeit (...) zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben ERFORDERLICH ist.
Der AG hat also nichts aufzufordern.
wie hier schon gesagt wurde: Lese einmal die Kommentare zu diesen §§, z.B. den Fitting, Däubler oder andere. (Und natürlich jedes BR 1 Seminar)
Erstellt am 04.03.2014 um 11:29 Uhr von Kulum
"ob irgendwo, außer § 30 BetrVG steht, ob der BR dem AG mitteilen muss, wie lange er die BR-Sitzung abhalten wird?"
Genau das steht dort gar nicht und auch sonst nirgendwo.