Erstellt am 02.03.2014 um 10:33 Uhr von Oblatixx
ZU 1. Ja, kann er, warum auch nicht. Ist zwar nicht die feine Art, aber er kann. Allerdings soll er auch gleich dazu schreiben, dass der BR vielleicht die Überstunden gar nicht genehmigt? ...
Zu 2: Das geht ihn gar nichts an!
Erstellt am 02.03.2014 um 11:33 Uhr von gironimo
Ich würde den AG an seine Friedenspflicht und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erinnern.
(§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG:
Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden.)
Gleichzeitig solltet Ihr nun aber auch eine Info an die Mitarbeiter herausgeben.
Erstellt am 02.03.2014 um 12:55 Uhr von Kölner
Gironimo
Was hat der AG falsch gemacht? Wenn man solche Beschlüsse fast, die m.E. so gar nicht möglich sind, dann muss man mit dem Echo doch leben. Dieser BR ist einfach schlecht beraten gewesen, kategorisch AN im AÜG im Betrieb zu verneinen.
Als BR wüsste ich allerdings jetzt, was ich wann zu tun habe um noch mehr Schaden abzuwenden.
Erstellt am 02.03.2014 um 13:58 Uhr von kratzbuerste
"Kann er in diesem Brief schreiben das alle Mitarbeiter aufgefordert werden sich an der Wahl zum b r zu beteiligen und das schon einige Listen bereits aufgestellt sind. "
Der AG macht eben Wahlkampf für seine Wunschkandidaten.
Da müsst Ihr ran. Gute Werbung für die eigene Liste machen.
Erstellt am 02.03.2014 um 14:30 Uhr von Farce
Es dürfte doch ein legitimes Mittel eines BR sein, die Beschäftigung von Leiharbeitern auf festen Arbeitsplätzen - wenn er denn hierzu eine Grundlage hat - und Untersagung von Überstunden durchzusetzen, wenn er hierdurch in die Lage versetzt wird, die Beschäftigung von Festangestellten zu erreichen. Das ist alles eine Frage der Strategie.
Auch das AÜG gibt einem AG hier keinen Freifahrtschein.
Und ob ein solcher Beschluss möglich ist oder nicht, kann so pauschal nicht verneint werden, sondern hängt von vielen Faktoren ab.
Erstellt am 02.03.2014 um 14:54 Uhr von Snooker
Auch wenn die Einzelheiten zu dem Thema so nicht bekannt sind, könnte evtl auch folgendes aktuelles Urteil dazu helfen. Dai iss auch ende mit Freifahrtsschein.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2014 - 3 TaBV 43/13
Erstellt am 02.03.2014 um 17:05 Uhr von ganther
Klappern gehört zum Handwerk. Der BR sollte beim fassen sicher Beschlüsse gleich an die Kommunikation denken. Tja und nun hat der AG ihn vorgeführt. Vielleicht über dem Limit aber das muss man als BR abkönnen
Erstellt am 02.03.2014 um 18:43 Uhr von teufel
Nun wir haben nur einen Leiharbeiter abgelehnt mit der Begründung das erst unsere Kollegen ihre Stunden vollbekommen denn die arbeiten statt 20 Stunden die Woche nur die hälfte.
Und so haben wir für März den Leiharbeiter nicht genehmigt.
Die Drei Leiharbeiter anderen sind genehmigt worden.
Wir sind nicht generell gegen Leiharbeiter aber halt nicht zu viele.
Erstellt am 02.03.2014 um 18:51 Uhr von Snooker
Dann seht zu das ihr ne BV auf die Beine stellt. In der kann man z.B. festschreiben das pro Abteilung, gemessen an deren Gesamtbelegschaft nur xy Leiharbeiter beschäftigt werden dürfen. (ich schmeiss mal 16 % in den Raum)
An dieser Art der Formuliereung siehst Du schon das dann trotz allem eine Anhörung nach § 99 BetrVG bei jedem Leiharbeiter trotzdem von nöten ist.