Beschlüsse rückwirkend - zulässig?
Kann man eigentlich rückwirkend Beschlüsse fassen bzw. Beschlüsse nochmals gestätigen? Wir haben in einer ganz kurzfristig einberufenen außerordentlichen Sitzung einen Beschluss gefasst. 2 BRM's (7-er BR) waren in Urlaub, die Nachrücker konnten wir nicht erreichen. Die Sache brannte aber so sehr, dass wir nicht länger warten konnten. Beschlüsse erfolgten einstimmig. Soweit müsste ja alles korrekt gewesen sein. Sollen wir diese Beschlüsse nochmals fassen, wenn ALLE da sind?
Community-Antworten (6)
05.05.2007 um 14:49 Uhr
@Tino Sobald ein Beschluss Aussenwirkung erlangt hat, machen Deine Überlegungen keinen Sinn mehr. Ausserdem: Warum wollt Ihr das tun? Ihr seid doch beschlussfähig gewesen.
07.05.2007 um 10:26 Uhr
Genau, der Beschluss ist ordentlich zustande gekommen und wie Kölner meinte, durch die Aussenwirkung ist es eh gegessen. Der nochmalige Beschluss hätte keinerlei Rechtswirkung, selbst wenn der erste nicht ordentlich gefasst worden wäre.
07.05.2007 um 10:59 Uhr
Im Prinzip richtig...wenns Außenwirkung erlangt hat tut es gelten...oder so.
Ausser der AG stimmt zu...denn wenn kein Kläger, dann kein Richter
08.05.2007 um 02:14 Uhr
Also ein wenig Salz will ich schon in die Suppe streuen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, einen Beschluss unter formal unzweifelhaft korrekten Voraussetzungen nachzuholen. Das ist immer dann sinnvoll, wenn der Beschluss Kosten für den AG verursacht, und dieser das korrekte Zustandekommen des Beschlusses anzweifelt und die Kostentragung verweigert.
Ich würde (nur so als Beispiel) die Beauftragung eines Anwalts zur Einleitung eines Beschlussverfahrens immer formal korrekt treffen, und das kann in diesem Falle auch nachträglich bestätigend erfolgen.
08.05.2007 um 09:38 Uhr
w-j-l, gerade bei einem Beschluss zu § 37, in der Frage der Kostenerstattung zu einer Schulung, gibt es für den BR kaum eine Chance, den Beschluss nachträglich zu heilen. Siehe BAG v. 08.03.2000 - 7 ABR 11/98: "Soweit der Senat in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1992 (- 7 ABR 14/92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2 zu II 3 der Gründe) angenommen hat, ein fehlender oder fehlerhafter Beschluß könne nachträglich ausdrücklich oder konkludent gebilligt werden, hält der Senat daran nicht fest."
10.05.2007 um 18:02 Uhr
Lotte, ich habe mich auch nur gegen die pauschale Aussage gewandt, es sei sinnlos einen Beschluss nachträglich zu wiederholen.
Deinen BAG-Beschluss sagt übrigens nur, dass ein fehlerhafter Beschluss NACH entstehen der Kosten nicht mehr durch einen formal korrekten Beschluss geheilt werden kann.
Die Frage zielte dahin, bei Selbstzweifeln über die formalen Voraussetzungen einen Beschluss (mit gleichem Ergebnis) zu wiederholen, und das geht und ist zulässig.
Verwandte Themen
Kann ein Wirtschaftsausschuss Beschlüsse fassen
Hallo zusammen, wir stolpern bei unserem neu (durch den GBR) gebildeten Wirtschaftsausschuss darüber, ob ein WA Beschlüsse fassen kann oder nicht. Hier im Netz gibt es ja folgende Auffassungen darübe
VWL -doppelter Zuschuss
ich hatte schon mehrere Jahre eine Risiko LV mit VWL laufen als ich 2010 einen Vertrag mit Gehaltsumwandlung abgeschlossen habe. Nach Angaben des Versicherungsvertreters würden einfach keine weiteren
Rücktritt alter BR, geschäftsfürender BR wie lange genau?
Wir haben gerade eine knifflige Angelegenheit zu regeln. Der alte BR ist damals zurückgetreten und hat einen WV für die Neuwahl bestellt und blieb natürlich geschäftsführend im Amt. Die Wahl wurde dur
Beschlüsse die die Ankündigungszeiten von Arbeitszeiten darlegen?
Ich suche handfeste Beschlüsse die festlegen, in welchem Zeitrahmen ( 12, 24, 36, 72, 96 Stunden ) Arbeitszeiten, zB. im Monatsdienstplan, über eine BV geändert ( angekündigt ) werden dürfen Und
BR-Sitzung via Skype, wie unanfechtbar sind die Beschlüsse?
Moinsen, unser AG hat die Kopfzahl bei allen Besprechnungen auf max. 6 Personen begrenzt. Unser BR wäre mit 6 Anwesenden beschlussfähig, aber es haben ja alle 11 Mitglieder das Recht teilzunehmen. Es