Eintrag in Wählerlisten
Hallo, Wenn Arbeitnehmer eines Betriebes von einer Niederlassung in einer anderen Niederlassung arbeiten, sind diese dann in beiden Niederlassung wählbar und Wahlberechtigt oder dürfen Sie nur auf einer Liste stehen?
Community-Antworten (7)
01.03.2014 um 20:38 Uhr
Hallo Ralfi, jeder AN eines Betriebes steht nur ein Mal in der Wählerliste, nicht zwei Mal.
Welcher Niederlassung der AN zugeordnet wird, entscheidet im Zweifel der Wahlvorstand in Absprache mit dem Arbeitgeber. Du kannst dich auch direkt an den Wahlvorstand wenden, und du kannst auch nachträglich (wenn die Wählerliste schon ausliegt) Einwände dagegen vortragen.
01.03.2014 um 20:49 Uhr
Danke Hartmut Habe es dem Wahlvorstand schon gemeldet, mit dem Ergebnis das die MA aus der anderen Niederlassung jetzt bei uns als Wählbar in der Liste stehen,vorher standen Sie nur als Wahlberechtigt drinnen. Nur Die MA aus der anderen NL stehen dadurch in 2 NL auf den Wählerlisten. Soweit mir bekannt ist, dürfen die MA eines Betriebes nur in einer NL auf der Liste stehen.
01.03.2014 um 21:14 Uhr
Moment, dass wir uns nicht missverstehen: Jeder MA, der wählen darf, steht EIN Mal in der Wählerliste! ABER: Mehrere Kopien dieser Wählerliste können durchaus in mehreren Niederlassung ausliegen, damit jeder MA von der davon Kenntnis nehmen kann. Dass du in mehreren Kopien auftauchst, heisst aber nicht, dass du mehrmals wählen darfst. Klar? :)
Dass Mitarbeiter aus Niederlassung A auch in Niederlassung B desselben Betriebs gewählt werden können, ist in Ordnung. Mich wundert jetzt nur diese besondere Kennzeichnung als 'wählbar', von der du sprichst, denn das ist normalerweise nicht der Fall, aber vielleicht habe ich dich nur missverstanden.
01.03.2014 um 21:33 Uhr
Bei uns hat jede Niederlassung einen eigenen BR und somit einen eigenen Wahlvorstand und eigene Wählerlisten somit denke ich das die MA von der anderen NL nicht auf beiden Listen stehen dürften (sind ja eigenständige Listen). Könnte allerdings sein das die MA von der anderen NL wie Leiharbeiter behandelt werden aber so genau weis ich das ncht.
01.03.2014 um 22:15 Uhr
Ah, mir dämmert's ... was du als 'Niederlassung' bezeichnest, ist ein eigenständiger Betrieb. Die Niederlassung von Mercedes in Berlin beispielsweise ist schon ein ziemliches Schwergewicht, und wählt einen eigenen Betriebsrat. Und das ist ein anderer als der von der Niederlassung München. So ähnlich verhält sich das auch bei euch, richtig?
Dann habt ihr natürlich jeweils einen eigenen BR, einen eigenen WV und eine eigene Wählerliste. Mitglieder der Wählerliste in Niederlassung A sind in Niederlassung B NICHT wählbar oder wahlberechtigt. Jeder MA wählt (und ist ggfs wählbar) in genau der Niederlassung, zu der er gehört. Ob er gerade dort arbeitet oder nicht, ist völlig zweitrangig.
Hab ich dich jetzt richtig verstanden oder immer noch nicht?
02.03.2014 um 09:11 Uhr
@Hartmut "Ob er gerade dort arbeitet oder nicht, ist völlig zweitrangig."
Das kann man so pauschal nicht sagen. Wenn der Münchner z.B. regelmäßig jeden Montag in Berlin arbeitet um ein dortiges Projekt zu unterstützen ist er in beiden Betrieben wahlberechtigt und wählbar.
Nachzulesen z.B. im Fitting Kommentierung zu §7 und §8
02.03.2014 um 15:11 Uhr
Das mit dem wählbar überdenk aber noch einmal.
Stelle dir einmal vor:
BR Sitzung am Montag in München um 8:00 Uhr.
Anschließend den Privatjet entern. - Muss sein, da anders zeitlich nicht möglich – ein armer AG ist, der dieses Zahlen muss.
Und um 12:00 Uhr zur Sitzung nach Berlin.
Wieder den Privatjet entern, da um 16:00 Uhr – dann vielleicht schon in der Freizeit – ein Gespräch mit der GL in München anliegt.
Bist du sicher, das Fitting dies wirklich so sieht und für korrekt hält?
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