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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umgang mit Wahlvorschlag-Listen

N
Norden
Apr 2018 bearbeitet

Habe mal wieder ein "praktisches" Problem.

Heute kam die erwartete Wahlvorschlagsliste.

Ich hatte der Listenführerin, die eigentlich ein erfahrenes BR-Mitglied sein sollte, eine Musterliste von Verdi in die Hand gedrückt. Man ist halt ein freudlicher Wahlvorstand.

Nun wurde das Muster sehr schlampig ausgefüllt. Die Lücken/vorgesehenen Punkte "Betriebsratswahl", "Betrieb", "Unternehmen", "Kennwort" und "Listenvertreter" blieben unausgefüllt. Das stellt mich grundsätzlich vor kein Problem, wenngleich ein Ausfüllen doch nicht so schwer sein kann.

Problematisch wird es bei den Kandidaten. Dort stehen acht Namen, aber der Eintrag der Nummer acht wurde durchgestrichen. Dabei war der Eintrag samt Unterschrift korrekt. Zur Erklärung sagte mir die Listenüberbringerin, dass derjenige nun doch nicht an der BR-Wahl teilnehmen will.

Zu ihrer Vorgehensweise: Die Listenüberbringerin (ist übrigens Kandidatin Nummer zwei auf ihrer Liste) hat das komplette Haus abgeklappert, jeden einzelnen Mitarbeiter angesprochen. Als Beleg hat sie mir eine abgezeichnete Namensliste gezeigt, mit dem Kommentar: "Damit hinterher niemand sagen kann, dass er nicht gefragt wurde."

Meine Frage nun: Der Wahlvorschlag umfasst offensichtlich alle Arbeitnehmer, die sich wählen lassen wollen. Aber es gibt "Formfehler". Inwiefern muss ich als Wahlvorstand um Nachbesserungen etc. bitten. Oder kann ich alles so laufen lassen?!

Die Stützunterschriften wurden übrigens nach den Kandidaten gesammelt, also als der eine Name durchgestrichen war.

P.S. Bisher habe ich der Überbringerin das Überbringen bestätigt (Bestätigung des Zeitpunkts der Einreichung einer Wählerliste")

6.183017

Community-Antworten (17)

FB
Frank B.

14.02.2006 um 13:04 Uhr

Du musst nun überlegen ob die Mängel, die du festgestellt hast, heilbar oder unheilbar sind. Dies hat der Wahlvorstand unverzüglich zu prüfen und das Ergebnis schriftlich dem/r ListenführerIn mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen muss diese/r dann die Mängel heilen, oder aber die Liste ist ungültig!

N
Norden

14.02.2006 um 13:12 Uhr

Ich habe den "Mangel" (Streichung eines Kandidaten, der nach seiner Unterschrift vor Abgabe der Vorschlagliste seine Kandidatur zurückzog) ja bereits beschrieben). Dennoch ist mir nicht klar, ob das ein heilbarer oder unheilbarer "Mangel" ist.

Der Paragraf 8 (Ungültige Vorschlagslisten) der Wahlordnung gibt mir da keine Hilfe, deshalb die Frage in diesem Forum!

§ 8 Ungültige Vorschlagslisten (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

  1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
  2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
  3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
  4. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
  5. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
  6. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
FB
Frank B.

14.02.2006 um 13:17 Uhr

Also da steht nichts (Streichung eines Kandidaten, der nach seiner Unterschrift vor Abgabe der Vorschlagliste seine Kandidatur zurückzog), das die Liste ungültig ist, wenn es sich jemand anders überlegt hat bevor die Liste beim WV eingereicht wurde, somit ist dies kein Mangel, also Liste gültig.

N
Norden

14.02.2006 um 13:25 Uhr

@ Frank B: Schön, dass Du das so siehst.

Wir werden das natürlich im Wahlvorstand diskutieren. Und ich werde den gestrichenen Kollegen fragen, ob er sich auch wirklich selbst gestrichen hat. Dann habe ich nach allen Seiten Sicherheit.

Gibt es noch andere Auffasungen zu dem Fall?

Danke im Voraus!

N
Norden

14.02.2006 um 14:42 Uhr

Uns ist gerade aufgefallen, dass der gestrichene Arbeitnehmer (in Wählerliste aufgeführt) gar nicht wählbar ist (keine 6 Monate im Betrieb) - von daher wäre die Vorschlagsliste ohne Streichung bei Einreichung der Liste ungültig gewesen.

Also nochmals: Wenn von acht Kandidaten der letzte Name vor Abgabe der Vorschlagsliste beim Wahlvorstand durchgestrichen ist, ist diese Vorschlagsliste dann vom Wahlvorstand als korrekt anzusehen?

W
w-j-l

14.02.2006 um 15:11 Uhr

So leid es mir tut, Leute, aber ich bin hier anderer Ansicht.

Wo müssen wir den Nachlesen? Die Frage ist doch, ist die Vorschlagsliste gültig oder nicht? Also im §8 WO

In allen Kommentaren die ich kenne ist darauf verwiesen, dass die in § 8 (1) WO genannten Gründe für die (unheilbare) Ungültigkeit der Listen nur Beispiele sind. Man kommt also nicht umhin den Kommentar zu lesen, welche Fälle noch zur endgültigen Ungültigkeit einer Liste fürhen können. Und da wird in den Kommentaren eben darauf verwiesen, dass die Aufnahme eines nicht wählbaren Bewerbers zur unheilbaren Ungültigkeit führt. In den Kommentaren sind Urteile dazu genannt.

Auch die Streichung eines Bewerbers ins unheilbar, da der WV nie sicher prüfen kann, ob dies tatsächlich vor den Stützunterschriften geschah oder nicht! Wenn es tatsächlich vorher geschah, dann hätte niemand den Listenführer gehindert, eine neue unversehrte Liste zu erstellen.

Die Streichung eines Bewerbers taucht auch nicht in den Beispielen zum §8 (2) auf, ist somit auch kein heilbarer Mangel.

Also, wenn ihr mich fragt, dann ist die Liste gleich aus 2 Gründen ungültig, und wenn die Einreichungsfrist abgelaufen ist ..... Pech gehabt!

Gruesse w-j-l

N
Norden

14.02.2006 um 15:20 Uhr

Die Antwort habe ich erwartet - deshalb habe ich nochmals so intensiv nachgefragt. Ich glaube, ich muss dem Wahlvorstand mal eine Kommentierung anschaffen...

Jedenfalls ist heute, 17 Uhr, Stichtag für die Einreichung der Liste. Als Wahlvorstand muss ich innerhalb von zwei/drei Tagen antworten, ob die Liste gültig ist. Sind das heilbare Mängel? Oder haben wir somit noch keine gültige Vorschlagsliste?

Danke jedenfalls für die andere Einschätzung!

W
w-j-l

14.02.2006 um 16:30 Uhr

Dann habt ihr tatsächlich keine Liste. Das ist dann aber weniger kritisch, als wenn ihr eine weiter gültige Liste hättet. So könnt ihr morgen die Nachfrist setzen, so dass die Listenführerin Zeit hat, eine neue unversehrte Liste einzureichen.

Gruesse w-j-l

RI
Ramses II

14.02.2006 um 20:40 Uhr

Also, ich bin da anderer Meinung als w-j-l

Die Frage ist ob die Liste zum Zeitpunkt der Abgabe gültig ist oder nicht. Es liegt in der Natur der Sache dass eine Vorschlagsliste während der Erstellung über lange Zeit im Falle der Überprüfung ungültig wäre.

Gültig sein muss sie bei der Abgabe!

Dort hat dann der WV die Liste formal zu prüfen und nicht nach Schönschrift, Ordnung oder Gestaltung zu werten. Es ist z.B. auch nicht Aufgabe des WV kriminalistische Nachforschungen anzustellen, ob die Unterschriften tatsächlich NACH Abschluss der Liste eingeholt wurden, oder ob schon vorher begonnen wurde.

Dass möglicherweise der Zustand der Liste Anlass zu Vermutungen gibt, es läge eine Manipulation vor ist für sich alleine auch noch kein Grund für eine berechtigte Ablehnung, allenfalls für die Anfechtung der Wahl.

W
w-j-l

15.02.2006 um 10:28 Uhr

@ Ramses

sag mir doch mal, wo ich etwas anderes behauptet habe als Du.

Natürlich prüft der WV erst, wenn die Liste eingereicht ist, aber der Listenvertreter sollte sich ja doch vorher auch schon kümmern, ob die Liste gültig ist.

Ich habe Norden so verstanden, dass zwar klar war, dass die Liste ungültig sein würde bei Prüfung, dass aber wohl vor 17 Uhr gestern keine Zeit mehr war, eine gültige Liste zu erstellen und rechtzeitig einzureichen.

Und wenn ich als Wahlvorstand (der ich bin) Kenntnis davon habe, dass Bewerber nachträglich auf die Liste kamen, dann erklären wir sie für ungültig. Bei Streichungen sind die Regeln ebenfalls ziemlich eindeutig. Wenn zwei Listen bestehen, dann hat der Einreicher der ungültigen eben Pech gehabt. Er hätte sich ja auch vorher kümmern können, was eine Liste ungültig macht. Genau das ist für mich die formale Prüfung.

Da hätte ich bei einer Wahlanfechtung durch die rausgeflogenen Listenvertreter keine Angst vor einem Urteil, solange ich nicht offensichtlich falsch handle.

Und wenn nur eine Liste eingereicht wurde, dann hätte ich schon überhaupt kein Problem die Liste für ungültig zu erklären und eine Nachfrist zu setzen.

@Norden Wie ist denn die Sache nun bei Euch ausgegangen?

Gruesse w-j-l

N
Norden

15.02.2006 um 11:10 Uhr

@ w-j-l

Ein Beschluss ist noch nicht gefasst.

Ich habe mir bisher Meinungen hier im Forum eingeholt, die Sitzung des Wahlvorstandes findet am Donnerstag statt. Problem unseres dreiköpfigen Wahlvorstandes: Nur ich habe eine Schulung besucht und von daher verlassen sich die anderen beiden auf mein Urteil - zumal ich wahrscheinlich der einzige bin, der in der Vorschlagsliste ein Problem sieht.

Ich habe nach meiner bisherigen Arbeit als Wahlorstand das Gefühl, dass ich ein unheimlich komplizierter Erbsenzähler geworden bin. Eine weitere Schwierigkeit für mich: Ich bin aktuell BR-Mitglied, der Wahlvostand-Vorsitzende, BR-Kandidat und grundsätzlich ein Mensch, der seine Arbeit hundertprozentig erledigen möchte. Aber mache ich mir manchmal vielleicht zu viele Gedanken? Sehe ich zu viele Gefahren?

Ich frage mich mittlerweile, was würde es bringen, wenn ich der Listenführerin mitteilen würde, dass ihre Vorschlagsliste ungültig ist, sie aber in der Nachfrist für eine korrekte Vorschlagsliste sorgen kann. Da denken dann doch alle Kandidaten und Leister der Stützunterschriften, dass ich einen an der Waffel habe!

Zum Verständnis: Die Listenführerin ging durch das komplette Haus und suchte nach Kandidaten. Diesen Vorgang hielt sie sogar schriftlich fest, ihre Aufzeichnungen darüber gab sie dem Wahlvorstand zusammen mit der Vorschlagskiste.

Die Listenführerin gab jedem auch Bedenkzeit, aber dennoch hat ein Arbeitnehmer sich ganz offensichtlich etwas voreilig als Kandidat aufstellen lassen. Er wäre ohnehin nicht wählbar gewesen, da er keine sechs Monate im Betrieb ist. Vielleicht hat es ihm auch jemand gesagt, so dass er sich streichen ließ.

Jedenfalls soll die Streichung vor der Leistung der Stützunterschriften stattgefunden haben. Und wahrscheinlich war es den Leistern der Stützunterschriften ohnehin egal, wer da als Kandidat auftaucht - nach dem Motto: hauptsache ich nicht. Ja, so ist mein Betrieb einzuschätzen.

Meine Frage: Wenn der Wahlvorstand die Vorschlagsliste (ist übrigens auch die einzige) akzeptiert, welche Auswirkungen könnte das auf die Wahl haben?

Szenario 1: Nichts passiert, da niemand die Rechtslage kennt.

Szenario 2: Jemand behauptet, die Streichung fand erst später statt und klagt.

Wie kann sich der Wahlvorstand vor dem Szenario 2 schützen?

Möglichkeit 1: Eine neue Vorschlagsliste aufstellen lassen.

Möglichkeit 2: Sich vom gestrichenen Kandidaten schriftlich darlegen lassen, warum er sich aufstellen ließ, wie es zur Streichung kam und ob diese Streichung vor den Stützunterschriften stattfand.

Ich tendiere zu Möglichkeit 2 und glaube auch, damit meiner Pflicht der Überprüfung nachgekommen zu sein.

W
w-j-l

15.02.2006 um 20:13 Uhr

@ norden

Ich denke man muss versuchen die Rechtsfolgen eines möglichen Fehlers des WVs abzuschätzen.

Ich sehe mich (auch als WV, BR-Mitglied, Mitglied im Vorsitz des GBR, Mitglied im Rechtsausschuss des GBR) an dieser Stelle nicht als erbsenzähler, sondern als derjenige, der dafür sorgen muss, dass eine Wahl nicht anfechtbar wird. Insbesondere dürfen nicht so viele anfechtbare oder so schwere Fehler passieren, dass eine Wahl gar nichtig werden kann.

Wenn ich davon ausgehe, dass die Wahl nur aus diesem (Deinem) Grund anfechtbar werden kann und weiß, dass sich dadurch das Wahlergebniss nicht ändert, und damit rechnen kann, dass auch bei Setzen einer Nachfrist eine gültige Liste mit den gleichen verbleibenden Bewerbern zustande kommt, dann sehe ich tatsächlich auch Deine Möglichkeit 2

Du musst daneben selbst einschätzen, ob eine Anfechtung ggf. droht. Nichtigkeit wäre das größte Problem wegen der zeitlich unbeschränkten Klagemöglichkeit und der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Wahl.

Viel Erfolg Gruesse w-j-l

RI
Ramses II

15.02.2006 um 21:01 Uhr

w-j-l,

Deine Antwort von 14:11!

Ich stelle mir das was passiert ist etwa wie folgt vor:

Mitarbeiterin A klappert alle AN des Betriebs ab und fragt alle, ob sie für den BR kandidieren wollen. Die die "Ja" sagen werden sofort aufgefordert sich in den mitgeführten Wahlvorschlag einzutragen und ihre Zustimmungserklärung abzugeben.

Nachdem sie alle AN befragt hat nimmt sie Einblick in die Wählerliste und prüft die Wählbarkeit aller Bewerber ab. Dabei stellt sie fest dass Bewerber X nicht wählbar ist (damit wäre nach Deiner Aussage bereits die ganze Liste unheilbar ungültig) und streicht ihn wieder (nach Deiner Meinung wiederum ein unheilbarer Mangel), geht noch einmal kurz bei Kollege X vorbei um ihm Bescheid zu geben und fängt dann an die Stützunterschriften zu sammeln. Schliesslich gibt sie die Vorschlagsliste ab.

Du sagst: Unheilbar mangelhaft

Ich sage: Kein Problem

N
Norden

16.02.2006 um 12:08 Uhr

Ein herzliches Dankeschön in die Runde!

Um den "Fall" abzuschließen. Ramses II hatte mit seiner Vermutung recht.

Der gestrichene Kandidaten-Name kam so zustande: Am Freitag fragte die Listenführerin nach, der Angesprochene dachte, das ist eine nette Idee und eine spannende Aufgabe. Am Montag rief die Listenführerin bei ihm an und teilte ihm mit, dass er ja noch kein halbes Jahr zur Firma gehört und deshalb nicht wählbar sei. Darauf hin wurde sein Name gestrichen.

Erst danach folgten die Stützunterschriften. Aber eine kleine Anmerkung zu deren "Wert": Nur eine von drei angesprochene Unterstützerin wusste konkrent, dass der Name auch tatsächlich gestrichen war. Die anderen sagten, dass sie nicht darauf geachtet hätten...

Auf Grund dieser Lage haben wir beschlossen, dass die Liste in Ordnung geht.

W
w-j-l

16.02.2006 um 13:43 Uhr

@ Ramses warum werde ich nur immer wieder falsch interpretiert? Das habe ich so nicht gesagt!

Ich habe gesagt, wenn der WV nicht zweifelsfrei erkennen kann, dass die Kandidatur vor den Stützunterschriften gestrichen wurde, dann wird es problematisch. Wenn er sicher weiß, dass nachträglich gestrichen wurde, dann muss er sie eigentlich zurückweisen. Er kann natürlich auch versuchen die Rechtsfolgen abzuschätzen und sie ggf. trotzdem zulassen. Er muss sich aber klar darüber sein, dass damit grundsätzlich ein Anfechtungsgrund entsteht.

Übrigens kann man diesem Problem leicht ausweichen (und so ist das bei uns vor 4 Jahren geschehen) indem man bei der Streichung Datum und Uhrzeit vermerkt, und das gleiche bei der ersten Stützunterschrift tut. Dann hat der WV eine klare Prüfmöglichkeit.

Gruesse w-j-l

RI
Ramses II

17.02.2006 um 20:28 Uhr

w-j-l,

Dein 14:11 Beitrag liest sich für mich anders.

Aber egal, wenn wir uns (jetzt) einig sind ist das ja auch etwas.

Leser aufgepasst: Auch wenn sich w-j-l und Ramses II einig sind muss das Ergebnis noch lange nicht stimmen.

S
Suse

30.03.2006 um 01:15 Uhr

Hallo, da fällt mir doch auch gleich noch ein vieleicht Problem bei unserer Wahl auf.

Wenn ich als Wahlvorstand gesehne oder zufällig mitbekommen habe, dass gesammelt wurde bevor gestrichen wurde. Was dann? Die abgegebene Liste besteht aus 2 Seiten, fest miteinander verbunden.

  1. Seite - geänderte Vorschlagsliste mit 4 Namen
  2. Seite - originale Liste mit den Stüzuunterschriften auf der Rückseite und der Streichung von der ich weiß, dass sie später war als die Unterschriften. (Der Kandidat ist von selbst zurückgetreten)

Und was mach ich jetzt? Das ist übrigens jene, welche auch ein leitender Angestellter unterstützt, mit 4 Unterschriften mehr als gefordert.

Heilbar oder unheilbar oder doch lieber ungültig?

die mitlerweile verzweifelte Suse

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