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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratswahl und die Wählerlisten dazu!!!!!!!!!!!!!!!!!

P
pankerweber1
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage zur BR Wahl . Bin z.zt. Wahlvorstand . Nun haben wir Wählerlisten in dem alle Mitarbeiter aufgeführt sind außer unserem GF und Prokura . Das Unternehmen hat 80 Mitarbeiter . Das Unternehmen gehört zu 50% einem Energieversorger. Nun liegen mir Wählerlisten einer Aufsichtsratswahl 2007 vor an der unser Unternehmen beteidigt war . Dort standen 11 leitende Angestellte auf der LIste. Die Gewerkschaft meinte das sei Wettbewerb. Also ich versteh nicht wie unser Unternehmen einmal zur Aufsichtsratswahl 2007 11 leitende haben kann und zur BR Wahl keine mehr ??? Das scheint mir sehr komisch und für mich unverständlich.

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

09.04.2009 um 21:05 Uhr

@pankerweber1 Na, da habt Ihr dann als WV einiges zu prüfen und anschließend im Sinne des § 5 BetrVG zu erklären.

K
Kriegsrat

09.04.2009 um 22:24 Uhr

folgendes schöne schreiben an den AG würde vermutlich helfen:

Status einzelner Beschäftigter als leitende Angestellte

Sehr geehrte Damen und Herren,

angesichts der bevorstehenden Wahl/en besteht die Notwendigkeit, dass wir uns über den Status einzelner Beschäftigter als leitende Angestellte verständigen. Wir teilen Ihnen daher mit, dass wir nach eingehender Prüfung zu der Auffassung gelangt sind, dass (nur) die folgenden Personen leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind: ................................................................................. ................................................................................. ................................................................................. ................................................................................. Wir bitten Sie darum, uns mitzuteilen, ob Sie unsere Auffassung teilen oder ob Sie eine andere Auffassung zum Status dieser Beschäftigten vertreten. Sollten wir uns nicht einig sein, so müssen wir in einer gemeinsamen Sitzung versuchen, eine Klärung herbeizuführen (§ 18a Abs. 1 S.2 BetrVG).

Mit freundlichen Grüssen

.......................................... (wahlvorstand)

http://www.netzwerk-weiterbildung.info/upload/m3f38b4cd29723_verweis3.doc

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