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Wird da manipuliert?

P
Pattern
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen! :-) Ich hoffe ihr könnt mir helfen ... Bei uns im Berieb wird in diesem Jahr zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt und ich habe langsam den Eindruck, das da nicht alles korrekt abläuft. Daher fänd ich es gut, wenn mir jemand bei der Klärung folgender Punkte helfen könnte:

  1. Der Wahlvorstand wurde bereits im Dezember gewählt, einer der Kandidaten unmittelbar nach der Einladung zur Beriebsversammlung fristlos gekündigt. An der BV hat er teilgenommen mit passivem Wahlrecht, als "Gewerkschaftsbeauftragter". War somit wählbar und wurde auch gewählt. Nun habe ich aber von einem RA (FR: kollektives Arbeitsrecht) mitgeteilt bekommen, dass ein Gewerkschaftsbeauftragter NUR DANN zulässig ist, wenn kein anderes WV-Mitglied, Mitglied derselben Gewerkschaft ist. In unserem Betrieb sind aber alle drei WV-Mitglieder (und sogar die drei Ersatzmitglieder) in derselben Gewerkschaft. Ist die Wahl des WV dann überhaupt gültig? Und wenn nicht, was bedeutet das für den Rest des Wahlvorgangs?

  2. Am 16.02. wurde das Wahlausschreiben im Hauptbetrieb ausgehängt und ging auch per Post (und Email) an alle 87 Filialen, die wir haben (für allen Filialen hat der WV übrigens bereits im Wahlausschreiben die Briefwahl beschlossen) Die Wählerlisten hängen allerdings nur im Hauptbetrieb aus. Auf dieser Liste sind alle im Betrieb beschäftigten AN aufgeführt. Unsere Filialen erstrecken sich allerdings über das gesamte Bundesgebiet und sind doch damit nur noch Teilbetriebe (oder Kleinstbetriebe?), und dann auch noch fast alle mit 5 oder mehr AN. Allerdings kann das kaum jemand feststellen, da sich schwer die Möglichkeit findet "mal eben" bis zu 700km zum Hauptbetrieb zu fahren um einen Blick auf die Wählerlisten zu werfen. a)Hätte der Wahlvorstand die Wählerlisten breiter veröffentlichen müssen? und b)wenn die Listen nun korrigiert werden (weil ja ein Großteil der AN gar nicht auf der Liste stehen dürfte) muss dann ein neues Wahlausschreiben verschickt werden, und sind dann auch neue Fristen gesetzt? Es verändert sich ja die Zahl der Mitarbeiter, die der Minderheitensitze und das mit der Briefwahl höchstwahrscheinlich auch. Im Wahlausschreiben steht, dass Einsprüche gegen die Liste nur bis zum 02.03. eingelegt werden können. Sollte ich das nicht rechtzeitig schaffen, weil z.B. die Post zu lange braucht ... was passiert dann? Hat dann diese falsche Wählerliste trotzdem Gültigkeit?

Ich weiß, dass ist ne Menge an Fragen, aber ich kann die Gesetzestexte stellenweise nicht richtig deuten und wäre euch daher sehr dankbar, wenn ihr mir da die ein oder andere Hilfestellung geben könntet. Dank im Vorraus und liebe Grüße Pattern

1.24203

Community-Antworten (3)

R
Rattle

26.02.2010 um 13:42 Uhr

@Pattern

kannst du alles in der wahlordnung nachlesen,

oben links blauer button, lesen bildet :-)

mfg

N
nicoline

26.02.2010 um 17:24 Uhr

Pattern zu 1: In unserem Betrieb sind aber alle drei WV-Mitglieder (und sogar die drei Ersatzmitglieder) in derselben Gewerkschaft. Ist die Wahl des WV dann überhaupt gültig? Und wenn nicht, was bedeutet das für den Rest des Wahlvorgangs? Der WV muss aus 3 wählbaren AN bestehen. Ist im WV kein Gewerkschaftsmitglied, hat die Gewerkschaft das Recht, ein nicht stimmberechtigtes Gewerkschaftsmitglied in den WV zu entsenden. Vielleicht hast Du da etwas verkehrt verstanden. Wenn alle Gewerkschaftsmitglieder sind, ist das kein Problem, sie müssen nur auch wählbare AN des Betriebes sein. Frage zu Deiner Frage: An der BV hat er teilgenommen mit passivem Wahlrecht, als "Gewerkschaftsbeauftragter" was soll das genau heißen?

zu 2: hier

http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=33095&keyword=Wahlanfechtung&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show

kannst Du Dich mal schlau machen, aus welchen verschiedensten Gründen eine Wahl anfechtbar sein kann, es macht den Eindruck, als wenn bei Euch auch Gründe dafür vorhanden sein könnten!

P
peters

26.02.2010 um 17:56 Uhr

"An der BV hat er teilgenommen mit passivem Wahlrecht, als "Gewerkschaftsbeauftragter".

Das geht nicht; als Gewerkschaftsbeauftragter hat man doch kein Wahlrecht. Aber es kann durchaus sein, dass ein BR-Kandidat auch nach der Kündigung das Wahlrecht behält, wenn die Kündigungsschutzklage läuft. Und ich vermute mal, wenn euer Arbeitgeber den Kollegen gekündigt hat, würde er sicher etwas gegen seine Wahl unternehmen, wenn sie nicht korrekt wäre.

Hat denn seine Kündigung etwas damit zu tun, dass der Arbeitgeber keinen BR haben wollte?

  1. Wieso dürfte ein Großteil der AN nicht auf der Liste stehen ? Eine Filiale mit einer Handvoll Leuten ist sicher kein eigener Betrieb. Insofern ist deine Annahme, die Liste sei falsch, erst mal gewagt. Aber du kannst natürlich Widerspruch einlegen. Möglichkeiten, um die Frist einzuhalten, musst du halt finden.

Was ist deine Rolle in dieser Sache? Hast du ein Interesse daran, dass die Kollegen in den Filialen nicht durch einen BR vertreten werden? Hast du ein Interesse daran, dass ein Kollege, der sich für den BR einsetzen will, aus dem Betrieb fliegt?

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