Vorladung zum personalärztlichen Dienst des AN
Wenn der AN vorgeladen wird, muss er zu diesem Termin frei oder Urlaub nehmen? Also sich stundenmäßig dann ausstempeln?
Community-Antworten (1)
09.08.2022 um 17:38 Uhr
"Die Kosten der ärztlichen Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Zu den Untersuchungskosten gehören Gebühren für Ärzte, Kosten von Laboruntersuchungen, Kosten einer eventuell erforderlichen stationären Unterbringung im Zusammenhang mit der Untersuchung, Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer einen Arzt außerhalb seines Wohnorts aufsuchen muss. Die Untersuchungen sind nach Möglichkeit während der Arbeitszeit vorzunehmen. Für die Untersuchung ist der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Findet die ärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit statt, besteht Anspruch auf Freizeitausgleich, da der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers diese Zeit aufgewandt hat. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 16.12.1993 entgegen. In diesem Fall ging die tarifliche Regelung davon aus, dass betriebsärztliche Untersuchungen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind. Soweit die Untersuchung nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, war der Beschäftigte von der Arbeit freizustellen. Mit dieser Regelung hatten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich klarstellend bestimmt, dass die Zeit einer betriebsärztlichen Untersuchung keine Arbeitsstunden i. S. d. Tarifvertrages darstellten. Sonst wäre die Freistellung von der Arbeit rechtlich nicht erforderlich gewesen. Damit stellten die Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit (auch) keine Arbeitsstunden und damit weder Mehrarbeit noch Überstunden dar."
Quelle: https://www.haufe.de/
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