Informationspflicht zur Betriebratswahl
Ein Mitarbeiter möchte die bevorstehende Betriebsratswahl anfechten, weil er auf der Baustelle(wo er nur ab und zu mal war) über die Wahl nicht informiert wurde und er sich selber als Kandiat aufstellen wollte.Die Wahlordung,Wahlausschreiben und Wählerlisten waren in den Niederlassungen und teilweise auf den verschiedenen Baustellen öffentlich einzusehen.Die Frist für die Kandiatenliste ist verstrichen und veröffentlicht wurden.Danach hat sich der Mitarbeiter beim Wahlvorstand gemeldet und seinen Unmut geäußert.Wie müssen wir uns als Wahlvorstand zu diesen Fall verhalten? Muss die Betriebsratswahl eventuell neu statt finden?
Community-Antworten (5)
26.02.2014 um 18:17 Uhr
Hallo,
spricht er denn mit niemanden oder muss mal zur niederlassung lohnabrechnung abholen? ansonsten hat er pech gehabt, zum anfechten der wahl braucht es drei arbeitnehmer und es muss das wahlergebnis wesendlich beeinflussen.
MFG
26.02.2014 um 18:25 Uhr
Die BR-Wahl findet so statt, wie sie geplant ist. Ihr seid nicht des Glückes Schmied für andere. Ein wenig kann man erwarten, dass man sich um die Aushänge kümmert und zusieht, Infos zu bekommen. Andersherum: Wer sich so wenig um die betrieblichen Geschehnisse kümmert, der SOLLTE vll. gar nicht in den BR gewählt werden.
26.02.2014 um 18:27 Uhr
Hallo Vermesser, das sehe ich auch so wie Rattle und Kölner. Ihr als WV macht einfach mal gar nichts und lasst die Sache ganz entspannt auf euch zukommen. Denn ihr habt mit der Wahlanfechtung als solcher nichts zu tun: 'Die Anfechtung [der BR-Wahl] erfolgt ausschließlich durch Anrufung des ArbG., [...]' (Fitting 25. Aufl., Rn 39 zu §19 BetrVG).
26.02.2014 um 22:28 Uhr
Da wäre ich jetzt aber mal vorsichtig.
Es kann ja durchaus Fälle geben, wo ein MA nicht in den Betrieb kommt. Ob es dann einen Sinn macht, sich dennoch zur Wahl zu stellen, steht auf einem andren Blatt und hat mit dem Ersten erst mal gar nichts zu tun.
Wenn einem WV dieses also bekannt war, hätte er hier eine Briefwahl beschließen müssen. Dass es eine Wahl nicht wesentlich beeinflusst, sehe ich hier auch nicht. Im Gegenteil, es würde dann nicht nur gegen wesentliche Grundsätze einer Wahl verstossen, sondern auch gegen ein sich aus dem GG ergebendes Persönlichkeitsrecht des betroffenen.
Und da er ja auch hätte gewählt werden können, wäre auch der Wahlausgang hierdurch beeinflussbar geworden.
Somit kann, zumindest sehe ich es so, hier ein eindeutiger Anfechtungsgrund vorliegen.
27.02.2014 um 10:55 Uhr
Die Drohung mit einer Wahlanfechtung erlebt wohl jeder Wahlvorstand irgendwann mal.
Mann kann die Arbeit im WV eigentlich sehr gut mit dem Straßenverkehr vergleichen: Man sollte sich immer bemühen, die Regekn zu befolgen. Man kann nie vermeiden einzelne Regeln zu übertreten bzw. falsch zu interpretieren. Man sollte niemals schwere Verstöße begehen.
Und was mache imch im Straßenverkehr wenn mich jemand anblafft: "Ich zeige Sie an!"?
Eben! ich sage (oder denke es vielleicht auch nur): "Tun Sie was Sie nicht lassen können!".
99% der abgedrohten Wahlanfechtungen landen erst gar nicht vor Gericht. Als WV sollte man ruhig Blut bewahren und die Wahl weiter durchführen.
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