Erstellt am 21.02.2014 um 12:14 Uhr von Oblatixx
Erstellt am 21.02.2014 um 12:47 Uhr von Aidan
Der WV muss nicht nur nicht, er darf auch nicht.
Netterweise möge man aber die Elternzeitler unverbindlich informieren und über das Recht zur Briefwahl aufklären. Unaufgefordertes Versenden von Briefwahlunterlagen an Elternzeitler ist ein Wahlanfechtungsgrund.
Erstellt am 21.02.2014 um 13:22 Uhr von pemahu
@Aidan
wo steht, dass nur eine (verbindliche) Information zulässig ist, aber eine Zusendung an Elternzeitler bereits einen Wahlanfechtungsgrund abgibt?
Erstellt am 21.02.2014 um 13:59 Uhr von Thunfisch
das versteh ich nicht im Wahlausschreiben steht doch drin:
18. Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sind berechtigt:
a) Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind (§ 24 Abs. 2 WO);
b) Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die aus anderen Gründen wie z.B. Krankheit oder Urlaub verhindert sind, ihre Stimme im betrieblichen Wahlraum abzugeben (§ 24 Abs. 1 WO);
c) Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen von unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die nach Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 WO).
d) Den wahlberechtigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu a) und c) werden die erforderlichen Briefwahlunterlagen mit einem Merkblatt als Anleitung ohne Aufforderung übersandt. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen zu b) haben die schriftliche Stimmabgabe unter Angabe des Grunds ihrer Abwesenheit beim Wahlvorstand zu beantragen. Sie erhalten danach die Unterlagen zugesandt, wenn der Abwesenheitsgrund anerkannt wird.
allso kann ich doch den Elternzeitler es zusenden oder sind die bei b) gemeint und nicht bei a)
Erstellt am 21.02.2014 um 14:21 Uhr von Pjöööng
Zitat (Thunfisch):
"das versteh ich nicht im Wahlausschreiben steht doch drin:
(...) Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen zu b) haben die schriftliche Stimmabgabe unter Angabe des Grunds ihrer Abwesenheit beim Wahlvorstand zu beantragen. Sie erhalten danach die Unterlagen zugesandt, wenn der Abwesenheitsgrund anerkannt wird."
Boah! Wer hat sich denn dieses Wahlausschreiben ausgedacht? Es ist doch immer wieder erstaunlich wie sich einzelne Wahlvorstände über Recht und Gesetz hinwegsetzen und ihre eigene Wahlordnung kreieren.
Ich denke dass mit diesem Wahlausschreiben eine Wahlanfechtung problemlos erfolgreich sein wird.
Erstellt am 21.02.2014 um 14:34 Uhr von Thunfisch
@ Pjööööng
das haben wir uns nicht ausgedacht das ist der Vordruck der CD von W.A.F
hier ging es ja um Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die aus anderen Gründen wie z.B. Krankheit oder Urlaub verhindert sind, ihre Stimme im betrieblichen Wahlraum abzugeben (§ 24 Abs. 1 WO);
Erstellt am 21.02.2014 um 14:59 Uhr von Pjöööng
Zitat (Thunfisch):
"das haben wir uns nicht ausgedacht das ist der Vordruck der CD von W.A.F"
Ehrlich? Jetzt bin ich aber platt, das hätte ich nun wirklich nicht erwartet!
Und das Wahlausschreiben hängt schon aus? Dann müsst Ihr da jetzt durch.
Zur Erklärung warum ich über diese Forulierung so entsetzt bin:
Im Text der WO ist nichts zu finden, dass der Wähler seinen Antrag auf Briefwahl weiter begründen muss als dass er zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben.
Fitting schreibt in seiner Kommentierung: "In dem Antrag SOLLTE der Grund der voraussichtlichen Abwesenheit angegeben werden. Eine Nachprüfungspflicht des WV. ob der Grund auch tatsächlich vorliegt, besteht nicht."
Dass es dem WV obliegt darüber zu entscheiden, ob der Abwesenheitsgrund anerkannt wird, findet sich nun gar nicht.
Däubler schreibt klar und deutlich: "Der Grund der Abwesenheit vom Betrieb während der Wahltage ist gleichgültig."
Wenn jetzt ein Arbeitnehmer auf Grund der Formulierung im Wahlausschreiben darauf verzichtet Briefwahlunterlagen anzufordern obwohl er dazu berechtigt gewesen wäre (weil er vermutet dass sein privater Grund nicht anerkannt wird, oder er den Grund nicht nennen möchte, dann ist das schon ein netter Anfechtungsgrund. Briefwähler werden durch diese Formulierung unangemessen benachteiligt.
Erstellt am 21.02.2014 um 15:06 Uhr von Thunfisch
Vielen Dank,
nein das Wahlausschreiben wird erst ausgehängt. Danke für den Tipp.
Aber wenn ich es richtig verstehe müssen die MA in der Elternzeit, Urlaub und Krank beantragen?
Gruß
Erstellt am 21.02.2014 um 15:36 Uhr von Pjöööng
Ich würde dann an Eurer Stelle an Stelle von "Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen zu b) haben die schriftliche Stimmabgabe unter Angabe des Grunds ihrer Abwesenheit beim Wahlvorstand zu beantragen. Sie erhalten danach die Unterlagen zugesandt, wenn der Abwesenheitsgrund anerkannt wird." lieber schreiben:
"Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen zu b) KÖNNEN die schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand zu beantragen und erhalten DANN die Unterlagen zugesandt."
Mutterschaft, Uraub und Krankheit sind keine Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb gehören diese Kolleginnen und Kollegen auch nicht zu denen die die Unterlagen unaufgeforert zugeschickt bekommen. Allerdinsg gehen die Kommentierungen auch immer wieder davon aus, dass das Zusenden an solche AN unproblematisch ist und keinen Anfechtungsgrund darstellt.
Die sicherste Möglichkeit ist, diese Kolleginen und Kollegen anzuschreiben, das Wahlausschreiben zuzusenden, auf die Möglichkeit der Briefwahl aufmerksam zu machen und einen Antrag mit Rückumschlag beizufügen.