Wer ist der Listenvertreter?
Hallo nochmal! Tut mir leid, allmählich könnte man meinen, unser Wahlvorstand hat keine Ahnung, aber wir haben irgendwie lauter Fälle, bei denen wir uns nicht sicher sind. Wir haben eine Liste erhalten, auf der steht, dass , sofern kein Listenvertreter angegeben ist, das der Unterstützer mit der Nr. 1 auf der Liste ist. So: Wenn ich jetzt annehme, dass die Unterschrift des Bewerbers schon als Stützunterschrift gilt, wäre das die Nr. 1. Wenn nicht, wäre die Nr. 1 der Stützunterschriften gemeint, die aber eine andere Person ist. Könnte uns hier jemand helfen? Wir möchten nicht den falschen zum Losen einladen! DANKE
Community-Antworten (7)
21.02.2014 um 11:48 Uhr
Hallo,
Wo § 6 Abs.4, also wer an erster stelle steht von den kandidaten ist der listenvertreter wenn kein anderer benannt worden ist.
MFG
21.02.2014 um 12:08 Uhr
Auch wenn der Kandidat, der an erster Stelle steht, selber keine Stützunterschrift mehr leistet und nirgends steht, dass die Unterschrift zur Bewerbung als Stützunterschrift zählt (da gehen ja die Meinungen auch auseinander). Insofern wäre der erste Kandidat ja einmal Unterstützer, anderer Meinung nach wieder nicht!
21.02.2014 um 12:22 Uhr
Zitat (Rattle): "Wo § 6 Abs.4, also wer an erster stelle steht von den kandidaten ist der listenvertreter wenn kein anderer benannt worden ist."
Da hat man Dir eine gefälschte Wahlordnung verkauft!
Mit Unterzeichner und Unterschrift belegt die Wahlordnung nur die Stützer. Die Zustimmungserklärung des Kandidaten ist nur beizufügen.
"§ 6 Vorschlagslisten (1) (...) (2) (...) (3) (...) Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. (4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. (5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, (...) sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, (...) (6) (...)"
21.02.2014 um 12:28 Uhr
Danke, aber unser Problem ist, es wurde eben schon jemand benannt, nämlich der Unterstützer mit der Nr. 1. Wenn Du jetzt sagst, das das der 1. Kandidat mit seiner Unterschrift ist, wäre es klar. Wir hängen halt beim Unterstützer, weil auf der Seite mit den Stützunterschriften steht "Unterschrift des Unterstützers" - und der soll ja scheinbar laut der anderen Liste der Listenführer sein.
Im Kommentar zur Wahlordnung heißt es "Listenvertretung ist, wer an erster Stelle der Vorschlagsliste seine Unterstützungsunterschrift gegeben hat! Soll jemand anderes, der erst an späterer Stelle unterschrieben hat, Listenvertretung sein, muss das oben auf der Vorschlagsliste vermerkt werden! Verantwortlich bleiben aber trotzdem alle, die die Vorschlagsliste zur Unterstützung unterschrieben haben. Das gilt auch und vor allem, wenn nach dem Einreichen noch etwas zu ändern ist."
Darum die Frage, ist die Unterschrift eines Bewerbers gleichzeitig eine Stützunterschrift?
21.02.2014 um 13:10 Uhr
Ich werde aus Deiner Frage nicht richtig schlau.
Entweder ist ein Listenvertreter explizit benannt oder es ist derjenige der an erster Stelle die Stützunterschrift geleistet hat. Selbst wenn die Zustimmungserklärungen gleichzeitig als Stützunterschriften gewertet werden (sollen), ändert das nichts daran, dass man auf die Liste der Stützunterschriften schauen muss.
21.02.2014 um 14:14 Uhr
Trotz etwas wirr formulierter Frage, danke für Deine geduldigen Antworten. Ich denke, wir haben es jetzt begriffen
22.02.2014 um 08:39 Uhr
Alle Jahre wieder. Ist schon komisch, dass sich dieses Thema immer wieder findet.
Dem Grundsatz nach liegt Pjöööng ja richtig. Die Unterstützer sind es ja schließlich, die eine Liste erst ermöglichen. Sie dieses auch gemeinsam Vertreten und letztlich hier auch die Verantwortung tragen.
Es wird aber immer auf die Unterstützer abgestellt und nicht auf die Liste derselben. Und genau das ist jetzt der Knackpunkt.
Nach dem BAG gelten Wahlbewerber auch gleichzeitig als Unterstützer. Auf jeden Fall dann, wenn auf der Wahlvorschlagsliste ein entsprechender Passus vorhanden ist. Sie also nicht extra auf der Unterstützerliste aufgeführt werden müssen. So auch Fitting zu § 6 WO Rn. 10.
Jetzt haben wir aber auf einmal zwei Listen, auf denen Unterstützer vorhanden sind. Haben wir jetzt die Qual der Wahl oder was gilt jetzt? Hier dürfte dann wohl eher das Motto gelten: „wer zuerst kommt………“. Und somit währen wir wieder bei der Liste der Bewerber. Mit dem Ergebnis, dass auch Rattles Aussage nicht unbedingt falsch sein muss, wenn sie nicht als Grundsatz gelten soll.
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