Erstellt am 20.02.2014 um 12:10 Uhr von rolfo
Die Konsequenz wäre dass sofort Neuwahlen in die Wege geleitet werden. Die Reduzierung auf die nächste Anzahl von BRM, also 5 gibt's nur, wenn bereits im Vorfeld zu wenig Kandidaten da sind.
Erstellt am 20.02.2014 um 12:30 Uhr von Pjöööng
Snderer Auffassung: Fitting Rn 9 zu § 11 BetrVG
"Gleiches [sinngemäße Anwendung des § 11] gilt ... wenn bei Mehrheitswahl nicht so viele Wahlbewerber wie der BR Mitgl. haben sollte, wenigstens eine Stimme erhalten haben."
Erstellt am 20.02.2014 um 12:56 Uhr von Kölner
Wenn nur 6 gewählt werden gibt es einen Fünfer BR
Erstellt am 20.02.2014 um 13:23 Uhr von rolfo
sorry, stimmt was Pjöööng und Kölner sagt
Erstellt am 20.02.2014 um 14:27 Uhr von paula
nur mal so: der Kandidat wird sich doch wohl selber eine Stimme geben....
Erstellt am 20.02.2014 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (paula):
"nur mal so: der Kandidat wird sich doch wohl selber eine Stimme geben...."
Vermutlich. Aber diese könnte z.B. ungültig sein...