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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlausschreiben

K
keineahnung
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Mitleser,

folgende Frage: der Wahlvorstand hat bei der Feststellung der Größe des Betriebsrates nach § 9 BetrVG, 13 Mitglieder, davon 2 des Minderheitsgeschlechtes bestimmt. Zur Zeit sind 693 wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen bei uns beschäftigt. Der Wahlvorstand hat jedoch aus den Zahlen der Vergangenheit, welche im Durchschnitt zwischen 701 und 705 lagen, die Entschcheidung getroffen, einen Betriebsrat aus 13 Mitgliedern zusammenzustellen. Das Wahlausschreiben hängt aus. Nun meine Frage: Kann der Wahlvorstand das Wahlauschreiben bezüglich der Größe des Betriebsrates ändern, da der Arbeitgeber behauptet, dass wir momentan bei 693 Arbeitnehmer/innen und für die Zukunft sogar bei weniger liegen. Ich danke im Voraus und verbleibe mit kollegialen Grüßen!!

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Community-Antworten (5)

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MarkusW

18.02.2014 um 16:00 Uhr

Der Wahlvorstand hat bei der Festlegung der Betriebsratsgröße einen gewissen Ermessensspielraum. Und wenn das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde, kann es auch nicht mehr geändert werden. Da muss schon der Arbeitgeber Einspruch einlegen. Dieser dürfte aber wenig chancen haben. Der Arbeitgeber wird immer so argumentieren, kurz vor den Betriebsratswahlen wollen alle auf einmal Stellen abbauen. Aber euer Wahlvorstand hat richtig gehandelt.

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pemahu

18.02.2014 um 22:54 Uhr

Wenn der Arbeitgeber nicht Einspruch einlegt, weil er sich die Kosten sparen will, habt ihr Glück gehabt.

Wenn das "für die Zukunft sogar bei weniger" nicht Bluff ist, hätte der Arbeitgeber meiner Meinung nach aber beste Chancen. Dann würde dem Wahlvorstand ein 11er BR auferlegt. Das Abwägen von Vergangenheit und Zukunft würde dann kaum noch unter den Ermessensspielraum fallen!

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WVMatze

27.02.2014 um 11:50 Uhr

Entschuldigt, daß ich Euch so in die Parade fahre, aber der WV hat definitiv keinen "Ermessensspielraum"!

§ 9 regelt ganz eindeutig die Größe des Betriebsrates. In diesem Fall fallt Ihr in die Kategorie 401-700 wahlberechtigte Arbeitnehmer = 11er Betriebsrat. Von Ermessensspielraum ist hier nirgends die Rede.

Ich leite gerade selbst eine Wahl und habe mich mit der Vergangenheit auseinander zu setzen ("Früher war das aber ganz anders/viel einfacher etc."). Mein Ratschlag: früher war früher und heute ist heute. Vergesst die Vergangenheit und seht zu, daß Ihr eine ordentliche Wahl gemäß der WO macht.

Das Wahlausschreiben darf IMHO nicht mehr geändert werden.

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Kulum

27.02.2014 um 12:04 Uhr

"§ 9 regelt ganz eindeutig die Größe des Betriebsrates."

Richtig! Und was steht in §9 BetrVG?

"Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit IN DER REGEL ...... Arbeitnehmern."

Deine Eindeutigkeit ist der Ermessensspielraum des WV den der AG widerlegen müsste. Werden in der Regel zwischen 701 und 705 AN beschäftigt, hat der WV alles richtig gemacht. Die momentane Beschäftigung von nur 693 AN ändert daran gar nichts.

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keineahnung

27.02.2014 um 12:32 Uhr

Hallo liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

danke für eure Antworten! Wie man feststellen kann, sind hier die Meinungen geteilt.

Der Wahlvorstand hat beschlossen, alles so zu belassen, wie es im Wahlausschreiben ausgehängt wurde, da für das gesamte Jahr 2013 nachgewiesen werden kann, dass die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter in der Regel bei über 701 lag.

Wir werden es nun darauf ankommen lassen, dass der Arbeitgeber (wie bereits angedroht) die Wahl anfechtet.

Wenn es so kommt, werden wir in einigen Monaten eventuell darüber berichten.

Mit kollegialen Grüßen

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