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Betriebsbedingte Kündigung

P
Philanthrop
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Räte, Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt würde mich interessieren. AG möchte mit AN nicht mehr zusammenarbeiten. AN erkennt die SIganle und nimmt sich einen Anwalt. Anwalt AN und Anwalt AG besprechen mögliche Inhalte eines Aufhebungsvertrages. Soweit so gut.

Nun sagt Anwalt AG zum BR: Wir haben da was ausgehandelt, was wir uns noch in einem Gütetermin gegenseitig bestätigen lassen. Wunder dich nicht lieber BR, wir machen das im Rahmen "betriebsbedingte Kündigung". Wenn das Anhörungsverfahren läuft, solltest du nicht widersprechen, da sonst der Deal platzt.

Ich finde das ziemlich schräg. Tatsächlich sind wir am Stellen schaffen.

Wie seht Ihr das?

Euer Philanthrop

98404

Community-Antworten (4)

G
gironimo

18.02.2014 um 10:59 Uhr

Leider eine gängige Praxis.

Aber warum sollte der BR nicht widersprechen - warum platzt der Deal?

Ich habe derartige Ansinnen immer zurück gewiesen. Die Verfahrensweise ist nicht korrekt und ich mache mich nicht auch noch zum Erfüllungsgehilfen. Abgesehen davon, wenn man gegenüber der Arbeitsagentur den Eindruck erwecken will, es liege eine betriebsbedingte Kündigung vor, ist es doch auch normal, dass es einen Widerspruch gibt. Man kann sich doch trotzdem vor dem AG in der Güteverhandlung einigen.

Aber besprecht das Ganze doch mal mit dem Anwalt des AN.

P
paula

18.02.2014 um 11:22 Uhr

ich finde ein solches Vorgehen katastrophal. Ich gebe eine Wette ab: es geht um den Bezug vom ALG. AG und AN bewegen sich dann massiv im Bereich einer Straftat! Die Allgemeinheit zahlt am Ende die Zeche!

Für den BR sehe ich es wie gironimo!

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Drauelbukse

19.02.2014 um 10:47 Uhr

Entschuldigung, aber der Betriebsrat spricht doch vorher mit dem Arbeitnehmer, bevor er sich äußert. Wenn dieser Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließt, wird er mit der Vorgehensweise und der Kündigung doch einverstanden sein. Wird der Betriebsrat dann gegen den Wunsch des Arbeitnehmers einen Widerspruch formulieren? Steinigt mich, aber ein Widerspruch ist doch nur dann sinnvoll, wenn der AN gegen die Kündigung vorgehen wird?

D
derdermalwjlwar

19.02.2014 um 12:03 Uhr

Es scheint ja wohl nur darum zu gehen, dass ein Widerspruch des Betriebsrats keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des KSch-Verfahrens auslöst. Natürlich können die sich so oder so in einem Gütetermin einigen. Allerdings steht der Beschäftigte nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Geld da, wenn der Gütetermin bis dahin noch nicht stattgefunden hat.

Ich würde hier mit dem Beschäftigten reden, ihm die Zusammenhänge erklären und mich nach dem richten was der will.

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