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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nur teilweise Angaben in Brutto-Entgeltlisten enthalten

J
jaypar
Jan 2018 bearbeitet

Ich möchte Einsicht nehmen in die Brutto-Entgeltlisten gem. § 80 Abs. 2 BetrVG. Nun kann ich mich erinnern, dass ich beim letzten Mal diese Liste nur in abgespeckter Form einsehen durfte...

Es wurden z.B. die Angaben der beiden Bereichsleiter geschwärzt und waren somit nicht für mich sichtbar.

Zur Info: Diese beiden Bereichsleiter sind KEINE leitenden Angestellten und sind z.B. auch wahlberechtigt bei der Wahl des Betriebsrates.

Darf der AG also die Brutto-Entgeltangaben solcher Mitarbeiter verheimlichen bzw. schwärzen?

Wenn nein - worauf genau kann ich mich berufen? Reicht hier ein Hinweis auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 BetrVG?

Danke und Gruss, jaypar

3.462016

Community-Antworten (16)

K
Kölner

17.02.2014 um 11:23 Uhr

Reicht. Aber mal im ernst: Der BR hat das einsichtsrecht und nicht das einzelne BRM oder der BRV (der es vll. Im Auftrag Gremiums vornimmt).

J
jaypar

17.02.2014 um 11:26 Uhr

Danke zunächst...

Aber was bedeutet "BRM"?

LG jaypar

G
gironimo

17.02.2014 um 11:35 Uhr

Wer genau da Einblick nehmen kann steht ja im § 80 BetrVG. Das ist ja wohl nicht das Problem.

Nein - der AG darf da nichts schwärzen. Der BR hat Anspruch auf die Infos für alle AN, für die er zuständig ist. Und dazu gehören auch AT-Angestellte und AN mit Leitungsaufgaben (sofern sie nicht unter den § 5 BetrVG fallen).

Um dem AG vorauszugreifen - nein - er kann sich auch nicht auf Datenschutz oder der gleichen berufen..

P
paula

17.02.2014 um 11:35 Uhr

Betriebsratsmitglied....

J
jaypar

17.02.2014 um 11:45 Uhr

Hallo und danke für Eure Antworten.

BRM = Betriebsratsmitglied... hätte ich auch draufkommen können ;-)

Ich habe nun an die Geschäftsleitung geschrieben und um Einsichtnahme gebeten. Sollte es wieder so sein, dass die AN mit Leitungsaufgaben geschwärzt sind, würde ich entsprechend reagieren...

Aber worauf kann ich mich dabei beziehen? Ich finde nirgendwo eine Passage im BetrVG, wo steht, dass AN mit Leitungsaufgaben auch dazugehören.

Danke und Gruss, jaypar

O
Oblatixx

17.02.2014 um 11:49 Uhr

Und wo steht, dass sie NICHT dazugehören?

J
jaypar

17.02.2014 um 12:19 Uhr

...gute Antwort ;-)

Naja, ich werde nun einfach mal abwarten und ansonsten hier nochmal weiter nachfragen. Ich erinnere mich in jedem Fall, dass beim letzten Mal der AG angegeben hatte, dass angeblich die beiden AN mit Leitungsaufgaben nicht wollten, dass der BR ihre Entgeltlisten sieht... Aber selbst wenn das so wäre, fragte ich mich, ob das überhaupt so sein DARF... Am Ende habe ich aus diesem Grund keinen Streit provozieren wollen, da ich eh schon die Angaben hatte, die ich eigentlich gebraucht hatte.

Was könnte man jedoch im Wiederholungsfall machen? Wie würdet Ihr reagieren?

Danke und Gruss, jaypar

K
Kulum

17.02.2014 um 12:19 Uhr

Schau dir §5 BetrVG an! Dort ist der Begriff Arbeitnehmer definiert. Das Arbeitnehmer mit Leitungsaufgaben dort nicht extra aufgeführt sind, könnte daran liegen, dass dieser Zusatz für die Unternehmensstruktur vielleicht relevant ist, für die Mitbestimmung aber nicht. Ebensowenig Arbeitnehmer mit Schreibaufgaben, "erweiterte Geschäftsleitung" und welche albernen Begrifflichkeiten sich manche AG noch so ausdenken mögen. Arbeitnehmer und leitende Angestellte - merhr muss dich nicht interessieren. zu letzteren scheinen eure "Arbeitnehmer mit Leitungsaufgaben" nicht zu gehören, da wird die Wahl ja verhältnismäßig einfach

J
jaypar

17.02.2014 um 12:30 Uhr

OK... habe ich verstanden.

Eine Frage beschäftigt mich dennoch: Wäre es denn grds. möglich, dass ein AN die Einsichtnahme des BR nicht möchte und verlangt, dass seine Angaben geschwärzt werden?

Oder - was bei uns auch möglich wäre: Wäre es möglich, dass der Personalsachbearbeiter (einer der AN mit Leitungsfunktion), der dem BR ja die Zahlen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt, sein eigenes Bruttogehalt schwärzt, da er nicht möchte, dass der BR es sieht?

Nochmals danke! jaypar

K
Kulum

17.02.2014 um 12:41 Uhr

Möglich ist es - offensichtlicherweise. Das einzelne AN nicht möchten, dass der BR auch ihr Gehalt sieht, ist nicht mal selten. Dennoch darf nicht geschwärzt werden! Der AN hat KEINEN Anspruch darauf, dass der BR dessen Daten nicht einsieht

P
paula

17.02.2014 um 12:46 Uhr

ich zweifel jetzt mal ganz schwer an, dass ein Personalsachbearbeiter leitender Angestellter ist...

J
jaypar

17.02.2014 um 12:49 Uhr

@ paula:

...nein, ist er auch nicht. Er gehört zu den AN mit Leitungsfunktion (nennt sich bei uns "Bereichsleiter"). Diese beiden AN sind wahlberechtigt bei der BR-Wahl und fallen somit natürlich nicht unter die leitenden Angestellten.

Ich finde nur die Argumentation dann schwierig, wenn (wie "Kulum" ja schreibt) der Personalsachbearbeiter dann sein eigenes Gehalt schwärzt. Dann müßte der BR ja quasi zunächst mit ihm in den "Clinch" gehen... und das hat dann schon einen faden Beigeschmack.

LG jaypar

K
Kulum

17.02.2014 um 12:55 Uhr

Nö, der Personaler ist sicher nicht dein Ansprechpartner. der AG möge ihm auftragen, es zu unterlassen in der Bruttolohnliste rumzumalen.

G
gironimo

17.02.2014 um 12:55 Uhr

angeblich die beiden AN mit Leitungsaufgaben nicht wollten, dass der BR ihre Entgeltlisten sieht... <

Das ist eine der üblichen Ausreden. Aber wer kann in Deutschland schon sagen, "ich will nicht, dass ein Gesetz bei mir Anwendung findet"?

Wäre es möglich, dass der Personalsachbearbeiter (einer der AN mit Leitungsfunktion), der dem BR ja die Zahlen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt, sein eigenes Bruttogehalt schwärzt, da er nicht möchte, dass der BR es sieht?<

Den fragst Du, was er wohl meint, was Euer gemeinsamer AG davon halten wird, wenn er seinetwegen, Anwalts- und Gerichtskosten ausgeben müsste. Gerade von einem Personalsachbearbeiter sollte man denken können, dass er das BetrVG gut kennt.

K
Kulum

17.02.2014 um 12:56 Uhr

"Gerade von einem Personalsachbearbeiter sollte man denken können, dass er das BetrVG gut kennt."

Der war gut :D

J
jaypar

17.02.2014 um 12:59 Uhr

Hallo nochmal,

soeben wurde mir eine Liste mit den Bruttogehältern ausgehändigt (nicht nur Einsichtnahme).

Auf dieser Liste fehlen jedoch die beiden Führungskräfte, die KEINE leitenden Angestellten sind. Diese beiden Führungskräfte sind auch wahlberechtigt bei der Wahl des Betriebsrates und gehören m.E. somit unbedingt auch auf diese Liste.

Weiterhin fehlt die Angabe für den einzigen leitenden Angestellten der Belegschaft... wobei dieser seit Jahren als ltd. Angestellter geführt wird... aber ganz streng genommen auch keiner ist. Er nimmt aber auch seit dieser Zeit nicht (mehr) an den Betriebsratswahlen teil.

Was wäre Eure Empfehlung für mein weiteres Vorgehen bezüglich der fehlenden Angaben für die beiden Führungskräfte?

Danke und Gruss, jaypar

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