@Kulum,
Da steht nunmal nicht alles und ich habe da wohl etweder eine andre Aufffassung ODER einen andrenn Komentar! Gerne lasse ich mich überzeugengen das bei dir der Arbeitgeber entscheidet wer in die "Freistellung" kommt.BEI uns entscheiden WIR als BR das incl Beschluss! Wenn er damit Probleme hat und die nicht Beseitigtbar sind .. hat er die Einigungsstelle. NOCH entscheiden wir ALS BR wer was für uns im BR macht.Das gilt auch für Teilnahme an Monatsgesprächen.
Wenn feststeht, wie viele Freistellungen dem Betriebsrat zustehen, muss er beschließen, welche seiner Mitglieder freigestellt werden sollen. Das hat in einer Sitzung in geheimer Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlensystem) zu geschehen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, erfolgt die Freistellung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ebenso, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist.
Möglich sind auch Teilfreistellungen. Dabei ist das Arbeitszeitvolumen eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde zu legen. Steht beispielsweise dem Betriebsrat eine Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG zu, gibt es insbesondere folgende Varianten:
völlige Freistellung eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds
halbe Freistellung eines vollzeitbeschäftigten und die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds, das in Teilzeit (halbes Arbeitszeitvolumen) arbeitet
Freistellung zweier teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder (jeweils halbes Arbeitszeitvolumen).
Wichtig ist: Der Arbeitgeber hat nicht mit zu entscheiden, und zwar weder bei der Frage, wer freigestellt werden soll, noch bei der Überlegung, ob eine Vollfreistellung aufgeteilt werden soll. Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, vor dem Freistellungsbeschluss den Arbeitgeber zu hören, muss aber dessen Einwendungen nicht berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Betriebsrat die Namen der Freizustellenden mitgeteilt hat, die Einigungsstelle anzurufen, sofern er die Freistellung eines bestimmten Betriebsratsmitglieds für sachlich nicht vertretbar hält.
Quelle
https:www.verdi-bub.de/index.php?id=1966
p.s
Rechtsstreitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die getroffene Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder und die Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten entscheidet die Einigungsstelle. Über alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auftreten, wie etwa über zusätzliche Freistellungen oder Ersatzfreistellungen, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Eine Besonderheit ist, dass die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden kann.