W.A.F. LogoSeminare

Walhberechigt mit Auflösungsvertrag?

S
soerenstroem
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Wir haben 5 freigestellte Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Betriebszugehörigkeit endet nach dem Wahltermin.

Wortlaut aus den Aufhebungsverträgen:

"Der Arbeitnehmer wird mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge und unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche und etwaiger Freizeitausgleichsansprüche bis zum Beendigungszeitpunkt von seiner Arbeitsleistung freigestellt"

Da steht also nichts von unwirderruflich.

Sind die 5 nun noch wahlberechtigt oder nicht mehr? Die Frage ist sehr wichtig für uns, denn 5 Leute falsch oder nicht auf der Wählerliste machen die Wahl zu 100% anfechtbar, da wahlentscheidend.

Für eure Bemühungen und Antworten vielen Dank im Voraus!

1.75302

Community-Antworten (2)

G
gironimo

13.02.2014 um 16:59 Uhr

Die Frage ist sehr wichtig für uns, denn 5 Leute falsch oder nicht auf der Wählerliste machen die Wahl zu 100% anfechtbar, da wahlentscheidend.<

Diese Frage könnt Ihr so nicht stellen. Die Frage ist, ob nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter die Stellen wieder besetzt werden. Es muss ja nicht gleich morgen sein. Ihr müsst da eine Zukunftsprognose wagen, da ja vom AG bei einer derartigen Konstellation keine all zu ernst zu nehmende Auskunft erwartet werden kann.

Fallen die Stellen weg, ist es unerheblich, ob die Kollegen noch wahlberechtigt gewesen wären, da ja feststeht, dass die Zahl der AN sinkt.

PS: Ich nehme an, es geht um die Größe des BR?

A
ActionHero

13.02.2014 um 19:58 Uhr

@soerenstroem

Wer eine Kündigung ohne Gegenwehr via Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag hinnimmt, ist nicht mehr Wählbar. Die Wahlberechtigung endet aber erst mit dem definitiven Ausscheiden und nicht bereits vorher. Auch wenn eine Freistellung von der Arbeit vereinbart wurde, so bleibt es bis zum Ende eines vereinbarten Termins, ein Arbeitsverhältnis nach § 7 SGB IV.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße, gilt das von Giro gesagte.

Dieses jetzt aber bitte nicht mit der Freistellungsphase eines sich in Altersteilzeit befindlichen vergleichen.

Ihre Antwort