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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Innerbetriebliche Stellenausschreibung - BR nicht angehört

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fullenchilada
Aug 2022 bearbeitet

Hallo an alle,

unser direkter Vorgesetzter hat aufgrund der Kündigung eines Mitarbeiters dessen Stelle als Gruppenleiter innerbetrieblich ausgeschrieben. Nun wurde heute seine Entscheidung bekannt gegeben, wen er für diese Position "einstellen" möchte. Der stellvertretende Gruppenleiter soll in Zukunft dieses Amt übernehmen.

Wir als BR-Gremium wurden nur darüber informiert, dass die Stelle ausgeschrieben wird. Über die Entscheidung unseres Vorgesetzten, wer nun der Glückliche sein wird, wurden wir nie informiert bzw. angehört.

Der Arbeitgeber hat uns ja gemäß §99 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung zu unterrichten und unsere Zustimmung einzuholen. Unterrichtet der Arbeitgeber uns nicht oder nur unvollständig über eine geplante personelle Einzelmaßnahme, beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht zu laufen. Wir können also die Zustimmung zur der Maßnahme verweigern, ohne die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG einhalten zu müssen. Wenn wir als Betriebsrat die Unterrichtung für nicht ausreichend halten, müssen wir dies dem AG allerdings innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG mitteilen. Ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.

Wenn wir unsere Zustimmung verweigern, könnten wir dies ja in Hinblick auf den Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht tun, da ja alle anderen Verweigerungsgründe nicht zutreffen würden (Maßnahme gegen ein Gesetz....gegen eine Auswahlrichtlinie....Besorgnis, dass andere ANs als Folge gekündigt werden etc.)

Und wie würde das dann weiter ablaufen? Die Ausschreibung müsste erneut erfolgen?

Bin gespannt auf Euer Feedback und Eure Vorschläge

Grüße Heiko

31002

Community-Antworten (2)

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GabrielBischoff

02.08.2022 um 23:48 Uhr

Erstmal die Frage, wie stark das Kaliber für diesen Fall sein muss. Ist das jetzt ein einmaliges Versehen oder hat das Methode?

Ist es das erste Mal reicht ein netter Hinweis auf 99, eventuell noch mit einer kleinen Spitze auf den 121. Die Versetzung kommt ein paar Wochen später, wenn der BR das Vorhaben ordentlich geprüft hat.

Zu der Wochenfrist nicht vergessen, dass im Gesetz "unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen" steht. Nur weil die Info irgendwie jetzt öffentlich ist, sehe ich keine Erfüllung dieses Kriteriums.

G
ganther

03.08.2022 um 13:40 Uhr

es ist nicht verboten, dass der AG vorab seine Entscheidung kommuniziert. Es ist nicht clever, da er ja weiß, dass es durch die Einbindung des BR zu Verzögerungen kommen kann und bzw sich die Entscheidung noch ändert. Mein AG kommuniziert dann eben mit einem Vorbehalt bzgl der BR-Entscheidung Nur weil der AG in der Gruppe kommuniziert läuft die Frist nicht los. Daher darf er derzeit noch nicht umsetzen. Er muss offiziell noch den BR einbinden. Dann läuft die Frist an. Wenn er nun bereits umsetzen sollte, dann ist der BR gefordert. §101 BetrVG zeigt euch den Weg. Neu ausschreiben muss der AG nicht unbedingt. Das ist ja eine ganz andere Baustelle

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