Erstellt am 29.03.2012 um 20:29 Uhr von streikbrecher
innerbetriebliche Stellenausschreibung = Intern, also nur bereits Beschäftigte AN des Betriebes. Die Leiharbeiterin ist eine externe!
Sie kann sich wie jeder andere auch einfach bewerben, doch der AG muss diese dann nicht berücksichtigen, da er ALLEINE entscheidet ob er extern einstellt.
Er kann aber auch mit dem Verleiher reden und diesen bitten diese Leiharbeiterin zu ersetzen.
Erstellt am 29.03.2012 um 21:03 Uhr von Irmgard
Lies mal §13a AÜG
https:www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/aueg.pdf
§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze
Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers,
die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann
durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer
zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen
Erstellt am 30.03.2012 um 09:23 Uhr von petrus
In Ergänzung zu Irmgard zitiere ich mal noch die Gesetzesbegründung. Sonst kommt noch ein oberschlauer Personaler noch auf die Idee zu sagen: "Dass die Leiharbeiter laut Gesetz über freie Stellen informiert werden müssen, heißt ja noch lange nicht, dass sie sich auch darauf bewerben dürfen..."
"Zu § 13a
Im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie soll die Übernahme der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft des Entleihers dadurch unterstützt werden, dass
sie über freie Plätze des Entleihers informiert werden _und_ _sich_ _auf_ _diese_ _Stellen_ _bewerben_ _können_ (Artikel 6 Absatz 1 der Leiharbeitsrichtlinie). Satz 2 ermöglicht es dem Entleiher, die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen zu bewirken. In Betracht kommt insbesondere ein Aushang an einem schwarzen Brett. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits § 18 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes."
(Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/048/1704804.pdf Hervorhebung von mir.)
Besonders spannung finde ich in diesem Zusammenhang den Querverweis zu §18 TzBfG. Zu diesem gibt es ja das Gegenstück in §99(2) Nr.3 Halbsatz 2 BetrVG.
Wenn nun die Gesetzesbegründung explizit auf die Vergleichbarkeit der Regelungen in §13a AÜG und §18 TzBfG hinweist, könnte ein Betriebsrat durchaus auf die Idee kommen, dies in einer Zustimmungsverweigerung nach §99 (2) BetrVG verwursten zu wollen...
Mal gucken, ob der neue DKK diese Idee auch schon hat :-)
Erstellt am 30.03.2012 um 10:40 Uhr von streikbrecher
Also, dass mit dem AÜG stimmt zwar, auch dass der AG den § 81 SGB IX beachten muss.
Doch EINZIG der AG entscheidet und dieses frei ob und wie er eine freie Stelle besetzt. Er kann also sagen besetze sie nur intern mit bereits im Betrieb beschäftigten.
Weiter entscheidet auch einzig der AG wer der geeingnetste ist. Da bin ich mir nun nach dem gedanken des AG / Personler hier sehr sicher, dass der Leiharbeitnehmer eben HIER NICHT der Geeignetste ist, werden wird.
Wenn der AG dann so entscheidet hat auch der BR keine Chance, denn er müsste ja dann was nicht möglich ist dem AG Willkür BEWEISEN
Erstellt am 30.03.2012 um 15:31 Uhr von Irmgard
@ streikbrecher
Das ist so nicht richtig.
Der Arbeitgeber muß den Gesetzen folgen, ergo muß er die offenen Stellen mitteilen.
Mit WEM er die Stelle besetzt, bleibt seine Entscheidung!
Erstellt am 30.03.2012 um 15:36 Uhr von Kulum
streikbrecher
der Hinweis Leiharbeiter wären externe ist quatsch. Werkverträge sind externe. Leiharbeiter sind komplett in den Betrieb integriert für die dauer ihrer Ausleihe. Was glaubst du warum wir als Betriebsräte für Leiharbeitnehmer zuständig sind? :)
Der Betriebsrat könnte ja mal auf die Idee kommen §1 AÜG ins Spiel zu bringen und in diesem Zuge aushandeln wie lange denn der bisherige Zustand noch anhält. Dauerleihe ist verboten, in den allermeisten Fällen besetzen Leiharbeiter Stammarbeitsplätze, also Arbeitsplätze die eben doch dauerhaft besetzt sein müssen. Wenn man nun bedenkt, das man immer eine gewisse Anlernzeit braucht um 100% einsatzfähig zu sein macht es keinen Sinn den Leiharbeiter nicht einzustellen