W.A.F. LogoSeminare

gilt innerbetriebliche Stellenausschreibung für Leiharbeiter

B
bergkristall
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

unsere Firma beschäftigt seit ca. 1,5 Jahren eine ständige Leiharbeiterin.Diese hat sich jetzt auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung beworben. Unsere Personalabteilung behauptet, daß unsere Leiharbeiterin sich nicht auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung bewerben darf.

Stimmt das ?

Vielen Dank für eure Mithilfe

2.04406

Community-Antworten (6)

S
streikbrecher

29.03.2012 um 22:29 Uhr

innerbetriebliche Stellenausschreibung = Intern, also nur bereits Beschäftigte AN des Betriebes. Die Leiharbeiterin ist eine externe!

Sie kann sich wie jeder andere auch einfach bewerben, doch der AG muss diese dann nicht berücksichtigen, da er ALLEINE entscheidet ob er extern einstellt.

Er kann aber auch mit dem Verleiher reden und diesen bitten diese Leiharbeiterin zu ersetzen.

I
Irmgard

29.03.2012 um 23:03 Uhr

Lies mal §13a AÜG

https:www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/aueg.pdf

§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen

P
Petrus

30.03.2012 um 11:23 Uhr

In Ergänzung zu Irmgard zitiere ich mal noch die Gesetzesbegründung. Sonst kommt noch ein oberschlauer Personaler noch auf die Idee zu sagen: "Dass die Leiharbeiter laut Gesetz über freie Stellen informiert werden müssen, heißt ja noch lange nicht, dass sie sich auch darauf bewerben dürfen..."

"Zu § 13a Im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie soll die Übernahme der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft des Entleihers dadurch unterstützt werden, dass sie über freie Plätze des Entleihers informiert werden und sich auf diese Stellen bewerben können (Artikel 6 Absatz 1 der Leiharbeitsrichtlinie). Satz 2 ermöglicht es dem Entleiher, die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen zu bewirken. In Betracht kommt insbesondere ein Aushang an einem schwarzen Brett. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits § 18 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes." (Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/048/1704804.pdf Hervorhebung von mir.)

Besonders spannung finde ich in diesem Zusammenhang den Querverweis zu §18 TzBfG. Zu diesem gibt es ja das Gegenstück in §99(2) Nr.3 Halbsatz 2 BetrVG. Wenn nun die Gesetzesbegründung explizit auf die Vergleichbarkeit der Regelungen in §13a AÜG und §18 TzBfG hinweist, könnte ein Betriebsrat durchaus auf die Idee kommen, dies in einer Zustimmungsverweigerung nach §99 (2) BetrVG verwursten zu wollen... Mal gucken, ob der neue DKK diese Idee auch schon hat :-)

S
streikbrecher

30.03.2012 um 12:40 Uhr

Also, dass mit dem AÜG stimmt zwar, auch dass der AG den § 81 SGB IX beachten muss.

Doch EINZIG der AG entscheidet und dieses frei ob und wie er eine freie Stelle besetzt. Er kann also sagen besetze sie nur intern mit bereits im Betrieb beschäftigten.

Weiter entscheidet auch einzig der AG wer der geeingnetste ist. Da bin ich mir nun nach dem gedanken des AG / Personler hier sehr sicher, dass der Leiharbeitnehmer eben HIER NICHT der Geeignetste ist, werden wird.

Wenn der AG dann so entscheidet hat auch der BR keine Chance, denn er müsste ja dann was nicht möglich ist dem AG Willkür BEWEISEN

I
Irmgard

30.03.2012 um 17:31 Uhr

@ streikbrecher

Das ist so nicht richtig. Der Arbeitgeber muß den Gesetzen folgen, ergo muß er die offenen Stellen mitteilen. Mit WEM er die Stelle besetzt, bleibt seine Entscheidung!

K
Kulum

30.03.2012 um 17:36 Uhr

streikbrecher

der Hinweis Leiharbeiter wären externe ist quatsch. Werkverträge sind externe. Leiharbeiter sind komplett in den Betrieb integriert für die dauer ihrer Ausleihe. Was glaubst du warum wir als Betriebsräte für Leiharbeitnehmer zuständig sind? :)

Der Betriebsrat könnte ja mal auf die Idee kommen §1 AÜG ins Spiel zu bringen und in diesem Zuge aushandeln wie lange denn der bisherige Zustand noch anhält. Dauerleihe ist verboten, in den allermeisten Fällen besetzen Leiharbeiter Stammarbeitsplätze, also Arbeitsplätze die eben doch dauerhaft besetzt sein müssen. Wenn man nun bedenkt, das man immer eine gewisse Anlernzeit braucht um 100% einsatzfähig zu sein macht es keinen Sinn den Leiharbeiter nicht einzustellen

Ihre Antwort