Erstellt am 12.02.2014 um 10:39 Uhr von Lernender
Um was ging es denn in dem Gespräch?
Erstellt am 12.02.2014 um 11:38 Uhr von gironimo
§ 82 Abs. 2 BetrVG: "Der Arbeitnehmer kann verlangen, ( ...) dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen"
Wenn also der Vorgesetzte mit Unschuldsmine versichert, er hat ja nur ganz allgemein etwas über die Arbeitsabläufe besprechen wollen (obwohl alle beteiligten davon ausgehen, dass es um mehr geht....), muss halt die Kollegin ein entsprechendes Gespräch "verlangen".
Also mal den Spieß umdrehen, wenn man weiß, dass es eben nicht nur um reine Fragen der Arbeit geht; also es kein Routine-Mitarbeitergespräch ist.
Erstellt am 12.02.2014 um 12:35 Uhr von buebue
Es ging in dem Mitarbeitergespräch um die allgemeine Leistung.
Kann man den Arbeitgeber dann Abmahnen, weil er dem Mitarbeiter sein Recht verweigert?
Erstellt am 12.02.2014 um 14:13 Uhr von gironimo
Also das "Abmahnen" reicht hier nicht aus.
Das Gespräch über die Leistung des AN ist ja ausdrücklich im § 82 BetrVG genannt.
Darum muss der AG hier unmißverständlich aufgefordert werden dafür zu sorgen, dass die Rechte der AN sichergestellt sind. Und das ganze natürlich sofort.
Die Kollegin sollte zudem auf den BR im Gespräch bestehen (ihr müsst sie dabei wahrscheinlich unterstützen).