Schulung und Mitnahme von Begleitung
Ich habe eine Frage zu Schulungen für den Betriebsrat. Da ich Schwerbehindert bin, 100 Grad plus Merkzeichen B,G,AG (ohne Rollstuhl) möchte ich zu den Schulungen meine Ehefrau mitnehmen. Da ich Freifahrt habe mit der Bahn, kostet mich die Mitnahme meiner Ehefrau nichts.
Welche Rechte habe ich als Betriebsrat + Schwerbehindertenvertreter eine Begleitperson zu den Schulungen mitzunehmen ?
Was muss ich beachten - Gibt es Urteile ?? Besten Dank im Voraus
PS: Da ich COPD 4 habe usw. brauche ich Hilfe im Ernstfall, da Schulungen meistens 3 Tage dauern.
Community-Antworten (11)
20.06.2010 um 23:48 Uhr
Laut Betriebsverfassungsgesetz hast Du da keinen Rechtsanspruch. Viele Seminaranbieter geben aber auch die Möglichkeit das der Lebenspartner mitkommen kann Hier würde ich mit dem entsprechenden Anbieter mal Kontakt aufnehmen. Die Kosten müsstest Du dann aber wohl selber tragen.
21.06.2010 um 14:48 Uhr
Hallo berndf,
nach meiner Auffassung muss der AG gemäß § 40 BetrVG die dadurch entstehenden Kosten tragen, da er alle Kosten tragen muss, die im Zusammenhang mit nötigen BR-Schulungen gem. § 37 (6) BetrVG stehen.
Da Du aufgrund Deiner Behinderung das Merkzeichen "B" (=Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) hast, bist Du ja darauf angewiesen und darfst aufgrund der Behinderung nicht benachteiligt werden. Auch § 81 (4) 4. SGB IX kann zur Begründung des Anspruches herangezogen werden.
Ob der Anspruch beinhaltet, dass die Begleitperson unbedingt Deine Ehefrau sein muss, weiß ich nicht. Bei uns geht das nur, wenn kein Mitarbeiter als Begleitung in Frage kommt. Aber vielleicht hat Deine Frau ja besondere medizinische Kenntnisse, so dass nur sie Dir helfen kann?!
Bei uns ist das explizit in der Integrationsvereinbarung in Verbindung mit der Dienstreiseordnung geregelt.
Gruß Zulie
21.06.2010 um 18:38 Uhr
Hi Zulie,
§ 81, 4 SGB IX bezieht sich auf den Arbeitspaltz. BR-Tätigkeiten sind aber keine Arbeit. Auch ist das BR-Büro kein Arbeitsplatz. Es ist das Büro für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Daher gilt dafür ja auch das Arbeitszeitgesetz nicht für diese ehrenamtlichen Tätigkeiten. Also auch nicht § 81, 4 wie auch die anderen Absätze des § 81 SGB IX. Es gilt also nur das BetrVG
22.06.2010 um 02:12 Uhr
@pfeilenbogen Schwerbehindertenvertretung ist auch ein Ehrenamt. Und gilt für diese auch nur das BetrVG und nicht das SGB ? Schon etwas seltsam Deine Logik.
22.06.2010 um 13:17 Uhr
@berndf Wrum hast du keine Schulung am Arbeitsplatz? (Inhouseschulung) oder Kaufst dir ein Buch? Ich Verstehe nicht warum nun auch noch der Arbeitgeber den Urlaub deiner Frau Bezahlen soll? Warum geht kein BRM mit zum Seminar? Dann hast du deine Begleitung ohne unötige Kosten.
22.06.2010 um 13:57 Uhr
@Mäinpower, Bist ja ein echter Spass Trollnick.Aber der echte Mainpower biste eben nicht.
22.06.2010 um 14:01 Uhr
@mainpower jetzt aber mal langsam. Wer hat hier von Urlaub für die Ehefrau geredet? Er fragte nur nach den Kosten für seine dringend durch die Behinderung verursachte notwendige Begleitung. Eine Inhouse Schulung wäre selbstverständlich auch eine alternative, würde aber für eine Person doch nicht angemessene Mehrkosten verursachen.
Ein anderes BRM Mitglied für die nötigen medizinischen Hilfleistungen vorher aus zu bilden würde wohl auch den Kostenrahmen sprengen.
Es ist echt schade für Schwerbehinderte Menschen wenn solche Leute wie du mit einer solch miesen Einstellung auch noch ein Amt wie BR ausüben.
@bernd rede doch einfach mal mit dem Seminar Veranstalter welche Kosten da entstehen und rede dann mit dem Schwerbehindertenbeauftragten des AG und der Personalabteilung darüber. Die haben oftmals auch kein Interesse einen SB Kollegen zu benachteiligen
22.06.2010 um 21:55 Uhr
Wenn die andere BR-Mitglieder keine Schulung im Hause haben möchten !! Der Seminarveranstalter ist bereit auch die Begleitperson bei den Schulungen einen Platz zu reservieren. Auch die Mehrkosten im Bereich Zimmer würde ich Übernehmen. Insbesonderen darf ich kostenlos per Bahn meine Ehefrau mitnehmen . Freifahrt lt. Versorgungsamt. Wenn lt. Kittler auch die Kinderbetreuungskosten nach §40 BVG der Arbeitgeber bei Elternteilzeit zahlen muss, wenn Sie zu den Sitzungen fährt und keine andere Betreuung für das Kind da ist.
Für das obige Thema habe ich gestern eine Petition beim deutschen Bundestag gemacht, da im BVG nichts über notwendige Begleitung von Schwerbehinderten enthalten ist.
- Möchte nur mal anmerken, ob es für eine Ehefrau Urlaub ist, 3 Tage lang Gesetze in dem Seminar anzuhören, von was Sie nichts versteht .
Werde das Thema mit der IGM mit deren ihrer Rechtsabteilung ansprechen.
*Man kann das obige Thema als ein Verstoß gegen das AGG ansehen.
Wäre ich nicht Behindert, hätte ich das Problem nicht.
Hier ist der Gesetzgeber gefragt!!
lg berndf
22.06.2010 um 22:34 Uhr
Hallo rainerw, hier geht es um ein Seminar eines BR. Der beruft sich zu Recht auf § 40 BetrVG. Wäre er als SBV auf Seminar, wäre es § 96 SGB IX.
Zuli hat fälschlicherweise auf den § 81, 4 SGB IX verwiesen. Dieser gilt für alle schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer. Er gilt aber nicht wie der gesamte § 81 SGB IX für BR-Mandatsarbeit. Und zu dieser zählen auch die Seminare. Denn der § 81 SGB IX findet Anwendung auf Arbeitsplätze und der BR "arbeitet nicht", hat also als BR keinen Arbeitsplatz" er nimmt ein Ehrenamt war.
Ist ja auch klar oder wird klarer, denn es gilt für BR im Mandat auch nicht der Anspruch auf bevorzugte Teilnahme an BR Seminaren wie im § 81, 4 SGB IX. Auch übrigens nicht der § 124 Mehrarbeit, wenn die Sitzungen mallänger gehen.
24.06.2010 um 12:59 Uhr
@All
Sorry, bei § 81 SGB IX habe ich mich sehr geirrt (Asche auf mein Haupt).
Aber bei § 40 BetrVG sind wir uns weiterhin fast alle einig, dass er anzuwenden ist.
Viele Grüße Zulie
24.06.2010 um 14:00 Uhr
@berndf Wir haben bei uns einen guten Draht zum Integrationsamt. Die Helfen uns bei allen Problemen auch man über die "Tellerrände" hinweg. Frag mal bei euch nach.
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