Erstellt am 12.02.2014 um 09:15 Uhr von gironimo
Du hast recht. Das ist nicht korrekt. Das BR-Mitglied muss halt immer anreisen. Da gibt es kein Drumherum. Auch für weiter entfernt tätige BR-Mitglieder gelten nur die bekannten Hinderungsgründe.
lasst Euch also da nicht auf eine Diskussion ein.
Der AG möge näher darlegen, warum er glaubt sich auf den § 33 BetrVG berufen zu können. Wenn er will, kann er ja auch den Rechtsweg beschreiten (wird er nicht).
Ihr braucht Euch da in keiner Weise rechtfertigen. Für Euch gilt der Freistellungsanspruch aus dem § 37 BetrVG und davon macht Ihr im erforderlichen Umfang gebrauch. Der Kollege meldet sich Vorort ab, fährt zur BR-Sitzung und wieder zurück und meldet sich wieder an.
Erstellt am 12.02.2014 um 09:17 Uhr von Rapper
Der AG kann sich berufen, auf was er will. Ihr als BR organisiert die Sitzungen und nicht der AG. Wenn die Kollegen den weiter entfernten Weg fahren müssen, um an der BR Sitzung teilnehmen zu können, dann hat der AG das zu akzeptieren. Sonst sehe ich hier eine Behinderung der BR Arbeit. Ersatzmitglieder dürfen nur bei tatsächlicher bzw. gesetzl. Verhinderung eines BRM geladen werden (also Urlub, Krankheit usw.).
Steht alles im BetrVG.
Nicht verrückt machen lassen. Wenn es Hart auf Hart kommt, hilft meistens der Gang zum Rechtanwalt und ein entsprechendes Schreiben seinerseits.
MfG
Erstellt am 12.02.2014 um 09:19 Uhr von gironimo
Nachtrag:
Die Verhinderungsgründe ergeben sich aus der BAG-Rechtsprechung. Im Gesetz findet man da wenig. In den Kommentaren zum BetrVG z.B. im Fitting oder Däubler findest Du dazu näheres.
Erstellt am 12.02.2014 um 10:50 Uhr von Coolidge
Danke erstmal. Auch schön, dass hier Einigkeit herrscht, gibt einem noch zusätzlich Bestätigung.
Bin jetzt im Fitting fündig geworden, Däubler liegt mir leider am momentanen Standort nicht vor.