W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verhinderungsgrund zu BR Sitzungen

C
Coolidge
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen,

folgender Fall: Der Betriebsrat ist, aufgrund des gefassten Betriebsbegriffes, zuständig für insgesamt drei Betriebsstätten. Das Gremium setzt sich aus Mitgliedern aus allen drei Betriebsstätten zusammen. Dummerweise ist eine Betriebsstätte räumlich etwas weiter entfernt (ca.50-60 km). Der AG ist der Meinung dass für Mitglieder aus der angesprochenen Betriebsstätte auch Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen werden können bzw. ja eh die Hälfte der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit ausreichen. Er beruft sich dabei auf §33(2) BetrVG. Ist doch nicht korrekt, oder. Auf ersatzmitglieder kann man doch nur bei tatsächlicher Verhinderung eines ordentlichen Mitglied zurückgreifen. Bräuchte insbesondere dafür die rechtlichen Grundlagen, ja ich kenne §29 (2). Aber wo ist das mit dem Verhinderungsgrund geregelt?

Grüße

1.60404

Community-Antworten (4)

G
gironimo

12.02.2014 um 10:15 Uhr

Du hast recht. Das ist nicht korrekt. Das BR-Mitglied muss halt immer anreisen. Da gibt es kein Drumherum. Auch für weiter entfernt tätige BR-Mitglieder gelten nur die bekannten Hinderungsgründe.

lasst Euch also da nicht auf eine Diskussion ein.

Der AG möge näher darlegen, warum er glaubt sich auf den § 33 BetrVG berufen zu können. Wenn er will, kann er ja auch den Rechtsweg beschreiten (wird er nicht).

Ihr braucht Euch da in keiner Weise rechtfertigen. Für Euch gilt der Freistellungsanspruch aus dem § 37 BetrVG und davon macht Ihr im erforderlichen Umfang gebrauch. Der Kollege meldet sich Vorort ab, fährt zur BR-Sitzung und wieder zurück und meldet sich wieder an.

R
Rapper

12.02.2014 um 10:17 Uhr

Der AG kann sich berufen, auf was er will. Ihr als BR organisiert die Sitzungen und nicht der AG. Wenn die Kollegen den weiter entfernten Weg fahren müssen, um an der BR Sitzung teilnehmen zu können, dann hat der AG das zu akzeptieren. Sonst sehe ich hier eine Behinderung der BR Arbeit. Ersatzmitglieder dürfen nur bei tatsächlicher bzw. gesetzl. Verhinderung eines BRM geladen werden (also Urlub, Krankheit usw.). Steht alles im BetrVG. Nicht verrückt machen lassen. Wenn es Hart auf Hart kommt, hilft meistens der Gang zum Rechtanwalt und ein entsprechendes Schreiben seinerseits.

MfG

G
gironimo

12.02.2014 um 10:19 Uhr

Nachtrag:

Die Verhinderungsgründe ergeben sich aus der BAG-Rechtsprechung. Im Gesetz findet man da wenig. In den Kommentaren zum BetrVG z.B. im Fitting oder Däubler findest Du dazu näheres.

C
Coolidge

12.02.2014 um 11:50 Uhr

Danke erstmal. Auch schön, dass hier Einigkeit herrscht, gibt einem noch zusätzlich Bestätigung. Bin jetzt im Fitting fündig geworden, Däubler liegt mir leider am momentanen Standort nicht vor.

Ihre Antwort