Guten Morgen,

folgender Fall: Der Betriebsrat ist, aufgrund des gefassten Betriebsbegriffes, zuständig für insgesamt drei Betriebsstätten. Das Gremium setzt sich aus Mitgliedern aus allen drei Betriebsstätten zusammen. Dummerweise ist eine Betriebsstätte räumlich etwas weiter entfernt (ca.50-60 km). Der AG ist der Meinung dass für Mitglieder aus der angesprochenen Betriebsstätte auch Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen werden können bzw. ja eh die Hälfte der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit ausreichen. Er beruft sich dabei auf §33(2) BetrVG.
Ist doch nicht korrekt, oder. Auf ersatzmitglieder kann man doch nur bei tatsächlicher Verhinderung eines ordentlichen Mitglied zurückgreifen. Bräuchte insbesondere dafür die rechtlichen Grundlagen, ja ich kenne §29 (2). Aber wo ist das mit dem Verhinderungsgrund geregelt?

Grüße