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Dienstfrei als Verhinderungsgrund?

P
pehoe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir hatten gestern eine Schulung zum BetrVG. Dabei kam es zur Diskussion, ob ein freier Tag ein anerkannter Verhinderungsgrund ist. Die Meinungen gingen dabei auseinander. Auf der einen Seite kann im Frei nicht über die Mitarbeiter verfügt werden ( kein Direktionsrecht im Frei ). Auf der anderen Seite ist BR- Tätigkeit zumindestens nach dem ArbZG keine Arbeitszeit, ehrenamtliche Tätigkeit, und BRM bekommen die BR- Tätigkeit als Arbeitszeit anerkannt und im Gesetz auch nicht als Verhinderungsgrund benannt. Bisher haben wir einen freien Tag nicht als Verhinderungsgrund gesehen, also kein Ersatzmitglied geladen. Lagen wir damit falsch?

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Community-Antworten (15)

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Kölner

11.05.2010 um 09:42 Uhr

@pehoe Was sagt denn der Referent?

Interessant ist ja eher die Frage, ob ein E-BRM geladen werden kann oder nicht. Das allerdings ist wieder eindeutig.

P
pehoe

11.05.2010 um 09:55 Uhr

Hallo Kölner, Der Referent vertritt die Meinung, dass es ein Verhinderungsgrund wäre, gleichzusetzen wie Urlaub.

R
rolfo

11.05.2010 um 10:01 Uhr

Da Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit stattfinden soll ist es richtig, es ist ein rechtlicher Verhinderungsgrund wie Urlaub. Es bleibt aber dem BRM unbenommen in seiner Freizeit an einer BR Sitzung teilzunehmen wenn er dies möchte. Dafür erhält er entsprechenden Freizeitausgleich.

K
Kölner

11.05.2010 um 10:28 Uhr

@pehoe Also kann das BRM sein Kommen zur BR-Sitzung absagen oder eben anwesend sein. Die Nachladung eines E-BRM findet aber nicht statt.

W
Widder

11.05.2010 um 10:47 Uhr

Sobald ein BR aufgrund von Urlaub/Freizeit nicht an der Sitzung teilnimmt, muß er dies dem einladenden ( BRV) mitteilen, damit dieser das nächste EBRM einladen kann.

@Kölner Wenn es so wäre wie du schreibst, kann dies, gerade in kleineren BR-Einheiten, zur Folge haben, das der BR nicht Beschlußfähig wäre. Stell dir vor es ist BR-Sitzung und keiner geht hin....

P
PTNetty

11.05.2010 um 14:15 Uhr

@all irgendwie geht hier doch einiges durcheinander

  • ist ein BRM nicht in der Lage an einer Sitzung teilzunehmen, ist der BRV in Kenntnis zu setzten, unstrittig

  • ist ein BRM im Urlaub, liegt ein rechtlicher Verhinderungsgrund vor? ja sagt BRM, ich komme nicht ->Ersatzmitglied muss geladen werden sagt BRM ich komme -> kein Ersatzmitglied

  • ist BRM im Dienstfrei, liegt ein rechtlicher Verhinderungsgrund vor? nein BRM kommt ->Freizeitausgleich BRM kommt nicht -> keine Ladung eines EBRM

Dienstfrei ist kein Urlaub!

@Widder "damit dieser das nächste EBRM einladen kann." Eine Ladung des EBRM ist aber nur rechtmäßig unter den in den einschlägigen Kommentaren aufgeführten Gründen. Ist sie nicht rechtmäßig erfolgt, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse ebenfalls nicht rechtmäßig! Und das ist "dienstfrei" eben nicht!

Was nutzen einem kleinen (oder jedem anderen auch) BR Beschlüsse, die nicht rechtmäßig gefasst wurden, weil das Ersatzmitglied unrechtmäßig geladen war, wenn der AG sie auf den Prüfstand stellt. Kein Richter erkennt bei "kleinen" BRs den Niedlichkeitsfaktor an.

Es gibt immer mal wieder eine blöde Situation in Kombination aus Urlaub, Krankheit, dienstfrei, sonst was. Dann können an diesen Tagen keine Sitzungen stattfinden, um Beschlüsse zu fassen. Und damit kämpfen nicht nur kleine BRs. Frag mal nach größeren Firmen und Häusern mit 3-Schicht-Systemen und verteilten Räumlichkeiten.

"Stell dir vor es ist BR-Sitzung und keiner geht hin...." dann werden aber auch keine Beschlüsse gefasst die keine Gültigkeit haben ;-)) Gruß PT Netty

R
rkoch

11.05.2010 um 17:25 Uhr

Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache....

Ich habe mir die Zeit genommen mir aller vorliegenden Kommentare zu §25 durchzulesen - und der Fall "Dienstfrei" kommt in keinem der Kommentare vor.....

Vielmehr lese ich: DKK zu §25 BetrVG: Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das BR-Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt. Ein BR-Mitglied MUSS sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn eine BR-Sitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Das Gleiche gilt für BR-Tätigkeit an Rouliertagen, sog. AZV-Tagen, Freischichten zum Überstundenausgleich. Beachte: Der Kommentar sagt MUSS sich nicht vertreten lassen, nicht DARF sich nicht vertreten lassen! Gleiches gilt für Urlaub, etc. auch da MUSS sich das BRM nicht vertreten lassen.

Aber (weiter im Kommentar): Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt.

Nach diesen Sätzen würde ich lesen, das WENN ein BRM infolge irgendeiner Form der Arbeitsbefreiung nicht verpflichtet ist am Arbeitsplatz zu erscheinen, er objektiv rechtlich nicht verhindert ist. Sofern ihm aber UNZUMUTBAR ist zur Sitzung zu erscheinen, was auch dann bereits erfüllt ist wenn er seinen freien Tag am Betriebsort verbringt, dann kann er sich vertreten lassen. Auch wenn hier z.B. Urlaub erwähnt wird, kann ich einen Unterschied zwischen ganztägiger Freischicht und Urlaub nicht erkennen. Frei ist Frei, ob aufgrund Urlaub oder aufgrund irgendetwas anderem. NB: Auch das in den Kommentaren zitierte Urteil LAG Hamm 19. 7. 00 – 3 Sa 2201/99 sagt nichts anderes - es bestätigt nur, das ein AN in der Freischicht das Recht hat BR-Arbeit zu machen und dafür anderweitige Freistellung bzw. Bezahlung zu verlangen.

In diesem Sinne: Kann irgendwer die Meinung, das "Dienstfrei" auch unter der Voraussetzung der UNZUMUTBARKEIT kein Verhinderungsgrund ist mit einem Kommentar oder noch besser Urteil belegen?

W
Widder

11.05.2010 um 18:10 Uhr

@PTNetty Wir haben genau dieses Problem, aufgrund von großer Firma, 3-Schicht usw. dieses ausführlich mit einem Arbeitsrichter bei einer Schulung zum Arbeitsrecht diskutiert. Dieser sagte: "Dienstfrei" ist wie Urlaub, also rechtlich verhindert, zu Handhaben. Daraus folgt, das er teilnehmen kann, aber nicht muß. Wenn er sich aufgrund "Dienstfrei" abmeldet, muß das nächste EBRM eingeladen werden....

R
rainerw

11.05.2010 um 19:42 Uhr

@Widder Ich wiederspreche PTNetty ungerne, aber rkoch hat da schon den richtigen Weg aufgezeigt, denn das fällt unter der Rubrik rechtlich und aus privaten Gründen Verhindert. Hatte es auch schon irgendwo beim googeln mal gefunden , weiß aber im Moment nicht mehr wo.

K
Kölner

11.05.2010 um 21:30 Uhr

@Widder Deine Schlussfolgerung ist falsch: Ein E-BRM ist nicht zu laden! Es handelt sich eben nicht um eine tatsächliche Verhinderung im Sinne des Gesetzes.

Schönen Gruss an den hoffentlich nicht nur Laien-Arbeitsrichter - im Zweifel würde ich auch auf aib verweisen wollen.

P
PTNetty

11.05.2010 um 22:11 Uhr

Wenn dienstfrei/Freischicht wie Urlaub zu handhaben ist, (in Bezug auf eine rechtliche Verhinderung mit der Folge der rechtmäßigen Ladung eines Ersatzmitgliedes), dann frage ich mich ernsthaft, warum keiner der Rechtsgelehrten, die uns mit Grundlagen versorgen, bisher auch nur ein Wort darüber verloren bzw. geschrieben hat und darüber in der Aufzählung der Gründe geschwiegen wird.

Schichtdienst und die für ein BRM daraus resultierenden Schwierigkeiten sind mit Verlaub weitaus älter als der Begriff der Elternzeit, die aber komischerweise sehr wohl den Einzug in die Kommentare geschafft hat!

Und entschuldigt, aber wenn das so ist, dass dienstfrei wie Urlaub ist, (immer in Bezug auf die Ladung des Erstazmitglieds) dann sollte es eigentlich einen großen Jubel der Erleichteung in den größten Teilen der Betriebsratslandschaft gegeben haben und 99% der hier zu diesem Thema geführten Diskussionen wären falsch (was ja durchaus so sein kann) und die Schulungen bei den unterschiedlichsten Anbietern wären auch alle auf dem Holzweg gewesen.

L
Lotte

11.05.2010 um 22:45 Uhr

all, nun gibt es hier doch noch meinen Senf zum Thema dazu: An anderer Stelle, zur gleichen Frage, habe ich ja meine Meinung schon mal geäußert. Heute habe ich die Kommentierungen von Däubler und Fitting nochmal gründlich gelesen und komme da zum gleichen Schluss wie rkoch.

Weiter habe ich mich mit http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder.pdf?PHPSESSID=9d5054588fdb65e6fc9d1ea5d27e309d&PHPSESSID=b87566eee05427d9af46dfaa19084793 beschäftigt

und auch mit einem Kommentar zur BR-Sitzung außerhalb der Arbeitszeit aus http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/einzelne-gruende.php

Meine abschließende Meinung: AIB schreibt, dass es eine tatsächliche Verhinderung bedeutet, wenn ein BRM aufgrund einer persönlichen Angelegenheit, die es ja nur in seiner Freizeit erledigen kann, nicht zur BR Sitzung erscheinen wird und dies dem BRV mitteilt. Allein die Tatsache, dass die BR Sitzung außerhalb der AZ stattfindet ist kein tatsächlicher Verhinderungsgrund. Der BRV hat das BRM zu laden. Aber das BRM kann sich sehr wohl, wenn es verhindert ist, beim BRV abmelden und dann ist nachzuladen.

So sieht es im übrigen auch unser RA Und die Urteile zu diesem Thema beschäftigen sich allesamt mit der Frage, ob der AG die Zeit vergüten muss, wenn man an der BR Sitzung - trotz frei - teilnehmen möchte. Habe noch keins gefunden, welches die Nachladung untersagt (oder erlaubt), wenn das BRM nicht zur Sitzung erscheinen möchte, weil es frei hat.

Aber ich werde weitersuchen...

R
rainerw

11.05.2010 um 23:57 Uhr

Danke Lotte. Und ich dachte schon ich werde langsam zu alt für die ganze Sache.

P
peters

12.05.2010 um 00:08 Uhr

Vermutlich gibt es deshalb keine Urteile darüber, weil

a) seit Generationen gelehrt wird, dass für BRM die Freizeit kein Verhinderungsgrund ist, b) die BRM daher in der Freizeit lieber die Freizeit ausfallen lassen und zur Sitzung kommen, oder c) die BRV lieber kein EBRM laden, wenn ein BRM in der Freizeit nicht kommen will.

Ich tendiere zu Lotte's Auslegung.

P
pehoe

12.05.2010 um 10:25 Uhr

all, das war ja eine interessante Diskussion. Ich merke schon, so eine klare Regelung scheint es dafür nicht zu geben. Wir werden es also intern festlegen, wie wir damit umgehen. Danke für die vielen Antworten.

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