Kündigung
Darf mein AG mich einfach kündigen nur weil ich mich gewehrt habe immerzu einzuspringen ? War 4 Tage am Stück eingesprungen bzw. hatte trotz meiner vielen Überstunden längere Dienste zu machen . Den 5. Tag hatte ich nachmittags einen Arzttermin , hätte Frühdienst gehabt u sollte dann Spätdienst machen . Hatte mit meiner WBL eine heftige Diskussion darüber u anschließend mußte ich zum AG, welcher mich dann mit sofortiger Kündigung drohte. Arbeite schon 21 Jahre in diesem Betrieb u dann so etwas, bin entsetzt.
Community-Antworten (9)
11.02.2014 um 20:43 Uhr
Hallo Colly nun schreib doch erst mal ob es einen Betriebsrat bei Euch im Betrieb gibt :-)
11.02.2014 um 22:42 Uhr
Mann kann diese Frage auch beantworten, wenn es keinen BR gibt. Natürlich wäre es mit einem BR einfacher. Aber eine Grundvoraussetzung ist er bestimmt nicht.
Colly, nein natürlich kann er dich nicht einfach kündigen. Auch mit dem Drohen sollte er hier besser vorsichtig sein. Bei 21 Jahren Betriebszugehörigkeit könnte das ganz schon teuer werden.
Außerdem würde ihn der Richter bestimmt auch fragen, ob er ein eigenes AZG hat, oder warum sonst er hier so eine rechtlich nicht haltbare Zeitenplanung an den Tag legt.
Das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB gilt auch für einen AV. Danach hat ein AN das Recht, seine Leistung zurückzubehalten, wenn der AG seine Pflichten nicht erfüllt. Dazu gehört auch die Einhaltung von gesetzlichen vorgaben.
Die Grundsätze zum Leistungsverweigerungsrecht des AGG sind analog auch hier anwendbar.
Wenn er hier ungerechtfertigt kündigt und du dann eine Kündigungsschutzklage einreichst, dürfte es für ihn durchaus spaßig werden.
11.02.2014 um 23:13 Uhr
Colly, nein natürlich kann er dich nicht einfach kündigen. natürlich kann der AG einfach kündigen, ob er damit durch kommt ist eine andere Frage und läßt sich dann eben nur vor Gericht klären. Längst nicht alle AN haben den Rechtsschutz durch Gewerkschaft oder private Versicherung und eine solche Drohung schüchtert zunächst mal ordentlich ein. Einen BR zu haben hilft bei einer Kündigung auch nicht immer wirklich weiter. Das einzige, was helfen könnte, ist ein BR, der seine Mitbestimmungsrechte in Punkto Arbeitszeit gnadenlos wahrnimmt. Bei dem heutigen Fachkräftemangel und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vieler Pflegezentren, denken auch BR oft daran, dass man es dort halt mit Menschen zu tun hat, die evtl. nicht versorgt werden, auch wenn es nicht Aufgabe des BR ist, sich immer den Kopf des AG zu machen.
12.02.2014 um 00:39 Uhr
nicolinchen……
Dass ein AG immer kündigen kann, wenn ihm gerade danach ist, dürfte doch keine Frage sein. Hier bezieht sich die Aussage doch wohl eher darauf, dass hier kein Grund vorliegen dürfte, der ihn hierzu berechtigt.
Eigentlich sollte man dieses dem Text entnehmen können, oder wahr ich hier wieder einmal zu optimistisch?
12.02.2014 um 07:59 Uhr
@ colly
Guck mal hier: http://schiering.org/arhilfen/arzeit/direktionsrecht.htm
@ ActionHero
" Die Grundsätze zum Leistungsverweigerungsrecht des AGG sind analog auch hier anwendbar."
Das AGG spielt hier überhaupt KEINE Rolle! Nicht nur dieser Verweis ist eine Lachnummer ...
Und mit "Zurückbehaltungsrecht" i.S.d. § 273 BGB hat dieser Sachverhalt auch NICHTS zu tun.
12.02.2014 um 10:38 Uhr
Wo die Rechte der AN ohnehin im Betrieb niedrig hängen, wird der AG ggf. auch vor einer Kündigung nicht zurückschrecken.
Das kann man aus der Ferne kaum beurteilen. Manch AG zahlt auch gerne eine Abfindung, wenn er einen "Störenfried" los ist - egal wie.
Darum sei auf jedem Fall ein besonnenes Vorgehen anzuraten.
Und klar - mit Betriebsrat im Betrieb geht es allemal besser, weil der schon bei der Dienstplangestaltung und der Arbeitszeitregelung vorab mitbestimmen kann und die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung auch rechtlich einfordern kann.
12.02.2014 um 11:59 Uhr
@colly
so wie es sich anhört habt ihr einen Dienstplan. Euer AG kann nicht kurzfristig von dir Verlangen, dass du plötzlich vom Früdienst in den Spätdienst wechselst. Wie ich schon gelesen habe empfiehlt nicoline gerne die Schichtplanfibel. Schau sie dir mal an. www.schichtplanfibel.de/meinfrei1.htm
12.02.2014 um 12:07 Uhr
Hab erst jetzt gesehen das du schon ähnliche Fragen mal zu dem Thema gestellt hast. Hat der Rat der KollegenInnen dich nicht weitergebracht?
13.02.2014 um 22:47 Uhr
@Hoppel
„Das AGG spielt hier überhaupt KEINE Rolle! Nicht nur dieser Verweis ist eine Lachnummer ..." Sorry, aber die Lachnummer produzierst du hier gerade.
Ich sprach von den Grundsätzen. Diese gelten für alle lebend beschäftigten. Oder meinst du vielleicht, nur die hier Aufgeführten, haben diese Rechte und alle anderen sind Freiwild?
Wenn dem so ist, würde ich einmal einen Arzt aufsuchen.
„Und mit "Zurückbehaltungsrecht" i.S.d. § 273 BGB hat dieser Sachverhalt auch NICHTS zu tun.“ Das kann man auch nur dann so sehen, wenn man blind in der Steppe umher hoppelt.
Hier etwas zur Weiterbildung: Auszug aus BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat - sofern sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt -, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das Zurückbehaltungsrecht setzt einen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger voraus. Gegenstand eines solchen Zurückbehaltungsrechts kann grundsätzlich jede Leistung sein (AnwK-BGB/Schmidt-Kessel § 273 Rn. 6 m.w.N.). Die gegenseitigen Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis müssen nicht gleichartig sein (vgl. MünchKommBGB/Krüger 4. Aufl. § 273 Rn. 8). Deshalb kann ein Arbeitnehmer berechtigt sein, seine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber oder einer seiner Repräsentanten (§ 278 BGB) die Gesundheit des Arbeitnehmers oder dessen Persönlichkeitsrecht in erheblicher Weise verletzt (Söllner ZfA 1973, 1, 17 spricht insoweit von "schwerwiegenden Pflichtverletzungen") und mit weiteren Verletzungen zu rechnen ist. Verletzt der Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (so schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 186 [BAG 20.12.1963 - 1 AZR 428/62]; Söllner ZfA 1973, 1, 15, 18; zusammenfassend: MünchKommBGB/Müller-Glöge § 611 Rn. 10).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Bei der Frage, was die vertragliche Rücksichtnahmepflicht im Einzelnen gebietet, ist insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen des Grundgesetzes Bedacht zu nehmen. Danach dürfen der Arbeitgeber oder seine Repräsentanten das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen. Im Falle einer Verletzung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beseitigung der fortwährenden Beeinträchtigung und auf Unterlassen weiterer Verletzungshandlungen (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - AP BGB § 611 Personalakte Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223). Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - a.a.O.; HWK/Thüsing 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 256; Bieszk/Sadtler NJW 2007, 3382, 3383; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369, 371 m.w.N.).
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