Erstellt am 10.02.2014 um 12:02 Uhr von gironimo
Die Nachtschichtzulagen sind doch eine "Entschädigung" für die Nachtarbeit. Wenn die weg fällt, fällt auch die Zulage weg.
Aber Versetzungen fallen ja nicht vom Himmel. Verhandeln kann der AN mit dem AG über alles (siehe auch § 82 BetrVG). Und wenn dann der BR auch noch "sonstige Nachteile" feststellen sollte, kann er auch die Zustimmung verweigern.
Erstellt am 10.02.2014 um 12:09 Uhr von blackjack
Eine Versetzung setzt aber nach der in § 95 Abs. 3 BetrVG enthaltenen Legaldefinition in erster Linie die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus.
Erstellt am 10.02.2014 um 13:26 Uhr von Kulum
... oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Allerdings sehe ich auch keine Versetzung bzw. keine Mitbestimmung. Nur der Vollständigkit halber hatte ich den zweiten Halbsatz nachgetragen